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Löschung von Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden

KG19 U 61/0326.02.2004ZOV 2004, 247

InstandsetzungsVO (VOBl. I, 1949, 385) § 9, § 11; WLVO v. 14. September 1967 § 16 und WLVO v. 16.10.1985 § 24; FinanzierungsVO (VOBl. I, 1960, 691) § 16; ZGB/DDR § 454 Abs. 1, § 456 Abs. 2; VermG § 16 Abs. 2; BGB § 894

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Löschung von Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden; Valutierung von Aufbaukrediten; Bestätigung der Kreditvalutierung durch Abrechnungslisten des VEB KWV

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Geltendmachung der Löschung von Aufbauhypotheken nach § 894 BGB ist der Hypothekengläubiger beweispflichtig, daß die zugrundeliegende Forderung entstanden ist.

2. Bei Geltendmachung der Löschung von Aufbaugrundschulden nach § 894 BGB trägt der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Beweislast.

3. Für den Nachweis der Valutierung von Aufbaukrediten genügen bloße interne Dokumentationen des Kreditgebers nicht (Bestätigung BGH ZOV 2000, 162).

4. Die Kreditvalutierung an den VEB KWV ist nachgewiesen, wenn von dem Globalkredit-Sonderkonto dem Grundstück zuzuordnende Teilbeträge überwiesen worden sind.

5. Grundstücksbezogene Abrechnungslisten des VEB KWV, aus denen sich die Verwendung von Geldmitteln für Instandhaltungsmaßnahmen ergibt, haben den Charakter einer Quittung (Bestätigung der Kreditvalutierung).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung des Kl. richtet sich gegen das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin. (...)

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Aufbauhypotheken

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, steht es einer Entstehung der Aufbauhypotheken nicht entgegen, daß der damalige Grundstückseigentümer an ihrer Bewilligung nicht mitgewirkt hat und möglicherweise nicht einmal zu erforderlichen Baumaßnahmen aufgefordert worden ist. Die Eintragungsersuchen für sämtliche streitgegenständlichen Aufbauhypotheken wurden von dem Rat des Stadtbezirks gestellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und sich außerdem aus den Grundakten ergibt.

Die Eintragungsersuche wurden mit einem Formblatt gestellt und hatten zunächst, d. h. bis 1986 folgenden Wortlaut:

"Gemäß § 16 der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14.9.1967 wurden Arbeiten zur Instandsetzung und Instandhaltung des Grundstückes ... angeordnet. Die Durchführung der angeordneten Baumaßnahme ist vom Eigentümer verweigert worden. Wir ersuchen Sie hiermit gemäß § 16 der VO vom 30.9.1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum zur Sicherung des aufgenommenen Kredites um Eintragung einer Aufbauhypothek in Höhe von ...".

Ab dem Jahr 1987 wurden als Rechtsgrundlagen bei ansonsten gleichbleibendem Text § 24 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 16.10.1985 sowie § 24 der Verordnung vom 16.10.1985 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum angeführt.

Gemäß § 16 der Finanzierungsverordnung vom 28. April 1960, die durch Verordnung des Magistrats von Berlin vom 30. September 1960 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I, 691) übernommen wurde, konnte der zuständige Rat u. a. die Aufnahme eines Kredits und die Eintragung von Grundpfandrechten veranlassen, wenn der Hauseigentümer sich weigerte, eine angeordnete Baumaßnahme zur Schaffung oder Erhaltung von privatem Wohnraum durchzuführen. Auf diese Grundlage hat sich der Rat des Stadtbezirks bei Beantragung der Eintragung der Aufbauhypotheken berufen. Da es sich bei den Maßnahmen nach § 16 FinanzierungsVO um privatrechtsgestaltende hoheitliche Einzelmaßnahmen handelte, sind sie nur bei besonders schwerwiegenden und für den Adressaten des Verwaltungshandelns objektiv unzweifelhaft erkennbaren Verstößen gegen die rechtlichen Anforderungen nichtig (BGH VIZ 1995, 233; ZOV 2000, 162).

Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Rechtsvorgängerin der Bekl. oblag keine Ermittlung, ob der damalige Eigentümer tatsächlich seine Mitwirkung verweigert hatte. Denkbar wäre allenfalls für die ab 1987 unter Bezugnahme auf "§ 24 der Verordnung vom 16.10.1985 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum" gestellten Eintragungsersuche eine abweichende Beurteilung, da es eine solche Verordnung ausweislich des Gesetz- und Verordnungsblatts nicht gab. Entweder in Verkennung des dortigen Regelungsumfangs oder durch ein Schreibversehen sind Paragraph und Datum der geänderten Wohnraumlenkungsverordnung auch insoweit angeführt. Es ergibt sich aber aus dem Gesamtinhalt des Eintragungsersuchens mit hinreichender Deutlichkeit, daß eine Aufbauhypothek nach der fortgeltenden FinanzierungsVO von 1960 gemeint war, zumal der Zweck - Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum - deutlich auf diese Rechtsgrundlage hinwies. Es handelt sich also um einen Fehler, der zu einer Nichtigkeit des Ersuchens nicht führen kann. (...)

Die Befugnis des VEB KWV zum Abschluß der Kreditverträge mit Wirkung gegenüber dem (damaligen) Eigentümer des Grundstücks ergibt sich aus dem Verwaltungsauftrag des Rates des Stadtbezirks Pankow vom 3. September 1959. Wie sich dem entsprechenden Vermerk des Abteilungsleiters der Abteilung Wohnungswesen des Rates des Stadtbezirks Pankow entnehmen läßt, wurde die Sicherungsverwaltung angeordnet, da sich der Grundstückseigentümer geweigert hätte, Bauarbeiten durchzuführen, die im öffentlichen Interesse lägen, und Kredite aufzunehmen. Grundlage dieser Anordnung waren §§ 9, 11 der Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I, 385). Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung wird von dem Kl. nicht in Frage gestellt. Auch insoweit würde gelten, daß nur evidente Fehler zu einer Nichtigkeit führen könnten, die nicht ersichtlich sind. Gemäß § 11 der genannten Verordnung konnte die Kommunale Wohnungsverwaltung mit der Baudurchführung und Hausverwaltung einschließlich der Kreditabwicklung beauftragt werden. Die Befugnis zur Kreditaufnahme selbst ergibt sich aus § 9 der Verordnung, wonach bei der Verweigerung u. a. der Kreditaufnahme die dem Grundstückseigentümer zustehenden Rechte, also auch die Kreditaufnahme, durch den Magistrat bzw. einen von ihm Beauftragten ausgeübt werden konnten. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Veranlassung der Kreditaufnahme i. S. v. § 16 FinanzierungsVO war daher hier nicht erforderlich. Durch den Verwaltungsauftrag war lediglich die Sicherung der Kredite durch Grundpfandrechte nicht der KWV übertragen.

Die Aufbauhypotheken wären nicht entstanden, wenn die in den Kreditverträgen vereinbarten Beträge von der Rechtsvorgängerin der Bekl. nicht ausgezahlt worden wären und damit keine Darlehensforderungen entstanden wären. Gemäß § 454 Abs. 1 ZGB, der nach § 456 Abs. 2 ZGB auf Aufbauhypotheken entsprechend anzuwenden war, war die Hypothek mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden und bestand nur in deren jeweiliger Höhe. Das Entstehen einer Hypothek war daher vom Vorhandensein der zugrundeliegenden Forderung abhängig (BGH DtZ 1995, 101; ZGB - Kommentar, 2. Aufl. § 454 Anm. 1.1; Janke, NJ 1991, 29). (...)

Mit Recht rügt der Kl. hingegen, daß das Landgericht ihn für darlegungs- und beweispflichtig für eine Nichtauszahlung der Kredite angesehen hat. Zutreffend geht es zwar von dem Grundsatz aus, daß im Rahmen einer Klage auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB grundsätzlich der Kl. die Beweislast für die gegenwärtige Unrichtigkeit des Grundbuchs trägt (vgl. z. B. Baumgärtel, Hdb. der Beweislast, 2. Aufl. § 894 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Es entspricht aber zutreffend - soweit ersichtlich - einhelliger Ansicht, daß diese Beweislastverteilung sich anders darstellt, wenn der Eigentümer die Löschung einer Höchstbetragshypothek oder Sicherungshypothek i. S. von § 1184 BGB mit der Begründung begehrt, die Forderung sei nicht entstanden (vgl. z. B. RG HRR 1936, Nr. 687; Baumgärtel a. a. O. Rn 5; Münchener Kommentar-Wacke, 3. Aufl., § 894 BGB Rn. 33; Staudinger-Gursky, Bearb. 2002, § 894 Rn. 143; RGRK, 12. Auflage, § 894 Rn. 51). Da sich in diesen Fällen der Hypothekengläubiger nicht auf die Vermutung der Grundbucheintragung berufen kann (§§ 1184 Abs. 1, 1190 Abs. 3 BGB), muß er Entstehung und Umfang der Forderung beweisen.

Die nach dem Recht der DDR bestellte Aufbauhypothek entsprach einer Sicherungshypothek im Sinne von § 1184 BGB (BGH DtZ 1995, 101 VIZ 1995, 233; vgl. ferner Art. 233 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), so daß eine unterschiedliche Beweislastverteilung nicht gerechtfertigt ist (a. A. wohl OLG Rostock VIZ 2002, 126, 128). Das Recht der DDR enthielt zwar eine auch für Hypotheken geltende Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs in §§ 7, 9 der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975, nicht hingegen eine § 1138 BGB entsprechende Erstreckung dieser Richtigkeitsvermutung auf die einer Hypothek zugrundeliegenden Forderung. Der Hypothekengläubiger konnte sich daher für das Bestehen der gesicherten Forderung nicht auf seine Eintragung im Grundbuch berufen, sondern mußte das Entstehen der Forderung nachweisen (BGH a. a. O.; ZGB-Kommentar, 2. Aufl. § 454 Anm. 1.1; Janke, NJ 1991, 2). Diese Rechtslage besteht auch nach der Wiedervereinigung fort, Artikel 233 § 3 EGBGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, sind an die Darlegung und den Beweis der Valutierung der Kredite grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen, als sie allgemein im Bereich des § 607 BGB gelten (z. B. BGH ZOV 2000, 162 f.). Danach genügen bloße interne Dokumentationen des Kreditgebers für sich allein genommen ebensowenig wie die grundpfandrechtliche Sicherung der Darlehen. Andererseits sind die in der DDR bei der Vergabe entsprechender Kredite üblichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Die Bekl. trägt zur Auskehrung der Darlehensvaluta der Kredite für Instandhaltungsmaßnahmen vor, daß zunächst zwischen der Sparkasse und der KWV für jedes Jahr ein Rahmenkreditvertrag für alle von dieser verwalteten Grundstücke aufgenommen worden sei. Im Laufe des Jahres seien die Gelder von der KWV abgerufen und für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet worden. Nach dem Ende des Jahres seien der Rechtsvorgängerin der Bekl. von der KWV Abrechnungslisten vorgelegt worden, aus denen die für das jeweilige Objekt verwendeten Mittel ersichtlich seien. In dieser Höhe seien dann auf das jeweilige Hausgrundstück bezogene Einzelkreditverträge ausgefertigt (und durch Aufbauhypotheken gesichert) worden.

Diese Praxis ist der Beurteilung durch den Senat zugrunde zu legen. Abgesehen davon, daß diese Handhabung dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren - die ihm u. a. aufgrund seiner langjährigen Zuständigkeit für gegen die Landesbank gerichtete Klagen angefallen sind - bekannt ist, ergibt sie sich auch aus den eingereichten Urkunden, an deren Echtheit Zweifel nicht gerechtfertigt sind. Insbesondere die eingereichten Rahmenkreditverträge regeln diese Vorgehensweise.

Beispielhaft angeführt sei der als Anlage K 6 eingereichte Kreditvertrag für Instandhaltungen im Jahr 1976. Dieser war geschlossen zwischen dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow und der Sparkasse der Stadt Berlin. Darin war nach Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Verordnung vom 30. September 1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum von dem VEB KWV ein Kredit von 4 Millionen Mark "für Instandhaltung ohne Objektbenennung" beantragt worden, der von der Sparkasse als langfristig zweckgebundener Kredit bewilligt worden ist. Der Kredit wurde auf einem Sonderkonto gebucht, auf Anforderung des VEB KWV sollten Teilbeträge auf dessen Konto überwiesen werden. Die Abrechnung der über das Sonderkonto bis Jahresende beanspruchten Kreditmittel sollte jährlich auf der Grundlage einer vom Kreditnehmer, also dem VEB KWV, zu erstellenden Liste erfolgen, die unter anderem die Grundstücksbezeichnung sowie die auf das jeweilige Objekt entfallende Kredithöhe auszuweisen hatte.

Auf der Grundlage dieser Praxis in der DDR und in Anwendung der o. a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Senat in ständiger Praxis von folgenden Grundsätzen aus:

Bereits die Bereitstellung der Kreditmittel auf dem für die KWV eingerichteten Sonderkonto der Rechtsvorgängerin der Bekl. ist als Valutierung anzusehen, da die KWV damit die Verfügungsmacht über diese Gelder erhielt. Zumindest ist dies aber mit dem Abruf der Mittel von dem Sonderkonto und der Verfügung über diese durch Überweisungen usw. der Fall. Aus den von der KWV als (staatlichem oder privatrechtlichem) Verwalter erstellten Abrechnungen ergibt sich die Erklärung gegenüber der Bekl., daß die darin angeführten Beträge für Instandhaltungsmaßnahmen auf dem benannten Grundstück auf diese Weise verwendet wurden. Die Listen haben also zumindest den Charakter einer Quittung, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte die entsprechenden Verfügungen durch den staatlichen Verwalter belegen. Genau diese Funktion sollte der Abrechnung nach dem Willen der Vertragsparteien auch zukommen, da sie Grundlage für die Ausfertigung der Kreditverträge und der Buchung bei der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war, wie aus dem jeweils eingereichten Buchungsjournal ersichtlich ist.

Diese Erklärung muß der Eigentümer des Grundstücks nach Vertretungsrecht (§§ 164 ff. BGB bzw. 53 f. ZGB) bzw. im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nach dessen § 16 Abs. 2 gegen sich gelten lassen, wobei das Vertretungsverhältnis regelmäßig in den hier interessierenden Fällen nicht rechtsgeschäftlich, sondern kraft Hoheitsaktes begründet wurde. Hingegen reichen die Buchungsjournale der Rechtsvorgängerin der Bekl. allein als Eigenurkunden nicht aus. Dasselbe gilt für Ersuchen des Rates des Stadtbezirks, eine Aufbauhypothek im Grundbuch einzutragen. Da sie nicht vom Kreditnehmer gestellt wurden, kann darin kein Bekenntnis über den Empfang eines Darlehens in der entsprechenden Höhe gesehen werden.

Daß hier die Abrechnungslisten von der KWV als im Rahmen der Sicherungsverwaltung bestelltem Verwalter erstellt wurden, ist unstreitig. Diese stand auch nicht etwa im "Lager" der Rechtsvorgängerin der Bekl., sondern war deren Vertragspartnerin als Kreditnehmerin und Vertreterin des Eigentümers. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken sind nicht ersichtlich. Im Verhältnis zur Bekl. ist unerheblich, ob die Kreditmittel tatsächlich und in vollem Umfang für das Grundstück des Kl. verwendet worden sind. Daß die KWV die entsprechenden Mittel zur Verwendung für das Grundstück des Kl. entgegengenommen hat, ergibt sich aus der von ihr erstellten entsprechenden Abrechnungsliste. Ob diese Mittel von ihr dann auch zweckentsprechend verwendet wurden, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Auch wenn diese die in dem jeweiligen Einzelkreditvertrag ausgewiesenen Mittel der KWV einzeln für jedes Objekt überwiesen hätte, wäre der KWV eine Zweckentfremdung möglich gewesen, eine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag bzw. der Hypothek aber unzweifelhaft.

Für die einzelnen Hypotheken gilt:

Aufbauhypothek Abt. III Nr. 17 über 28.200 Mark

Der Kreditvertrag vom 9. Februar 1978 wurde für das Grundstück des Kl. über 28.200 Mark im Rahmen des Globalvertrages für das Jahr 1976 abgeschlossen. Aus dem Buchungsjournal der Rechtsvorgängerin der Bekl. ergibt sich eine entsprechende Buchung. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Aufstellung der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Weitergehende Urkunden, insbesondere eine Abrechnung der KWV im Rahmen der nach V des Rahmenkreditvertrages zu erstellenden Liste, fehlen. Daher kann eine Auszahlung des Kredits nicht als nachgewiesen angesehen werden. (...)

Aufbauhypothek Abt. III Nr. 19 über 3.400 Mark

Als Anlage K 4 ist eine von dem VEB KWV unterzeichnete Schuldurkunde für einen Kredit über 3.400 Mark eingereicht, der sich auf das Grundstück des Kl. bezieht.

Für die Auszahlung des Kredits ist als Beleg lediglich eine "Kontokarte", ersichtlich der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, eingereicht, was ebenfalls nicht ausreicht. (...)

Aufbauhypothek Abt. III Nr. 21 über 53.200 Mark

Der Kreditvertrag datiert vom 20. Oktober/8. November 1978, weist eine Kreditsumme von 53.135,17 Mark aus und bezieht sich auf das Grundstück des Kl.

Zum Nachweis der Valutierung ist ein Buchungsjournal eingereicht, das den im Kreditvertrag genannten Betrag ausweist. Dies allein genügt auch hier nicht. (...)

Aufbauhypothek Abt. III Nr. 25 über 2.700 Mark

Der als Anlage K 17 eingereichte Kreditvertrag zwischen der Sparkasse und dem VEB KWV datiert vom 8. Dezember 1982 und weist einen Kredit zugunsten des Grundstücks des Kl. von 2.700 Mark aus.

Aus dem Buchungsjournal der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ergibt sich die Umbuchung eines entsprechenden Betrages von dem Sonderkonto im Rahmen des Globalkredits auf das Konto, das für das Grundstück des Kl. geführt wurde. Daß sich das mit den Endziffern ... bezeichnete Konto auf das Grundstück des Kl. bezog, ergibt sich aus dem eingereichten Kreditvertrag; die vorgeschalteten Ziffern 6662 ergeben sich aus der Überschriftzeile des Journals. Der gebuchte Betrag von 2.700 Mark ist der mittleren Spalte zu entnehmen und ergibt sich - zutreffend - auch aus der Differenz zwischen dem alten (RK/Alt) und dem neuen Kreditsaldo (RK/Neu). Dieser Aufbau stimmt in allen eingereichten Buchungsjournalen überein, so daß im folgenden von einer Wiederholung der entsprechenden Ausführungen abgesehen wird.

Aus der als Anlage K 50 hier ebenfalls eingereichten Abrechnungsliste des VEB KWV ergibt sich die Aufnahme eines entsprechenden Kredits für das Grundstück des Kl. Damit ist hier der Nachweis einer Valutierung erbracht.

Aufbauhypothek Abt. III Nr. 26 über 500 Mark

Der als Anlage K 19 eingereichte Kreditvertrag vom 5. August 1933 weist einen Kredit zugunsten des Grundstücks des Kl. von 500 Mark aus. Da sich dieser Betrag aus dem ebenfalls eingereichten Buchungsjournal der Rechtsvorgängerin der Bekl. sowie der Abrechnungsliste des VEB KWV ergibt, ist der Nachweis einer Valutierung erbracht.

Aufbauhypothek Abt. III Nr. 27 über 145.030 Mark

Der als Anlage K 22 eingereichte Kreditvertrag über 145.030 Mark datiert vom 4. September 1985. Aus der Anlage K 45 ergibt sich die Anordnung der Baumaßnahmen gem. § 16 Wohnraumlenkungsverordnung. Dem Buchungsjournal der Rechtsvorgängerin der Bekl. ist eine Buchung dieses Betrages auf dem für das Grundstück des Kl. geführten Konto zu entnehmen. Aus der Abrechnungsliste (Anlage K 20) des VEB KWV ergibt sich eine Inanspruchnahme des Globalkredits für dieses Grundstück in Höhe des genannten Betrages. Die Ansicht des Kl., der Abrechnungsliste lasse sich allenfalls entnehmen, daß der VEB KWV mit diesem Betrag geplant habe, trifft nicht zu. Wie sich aus dem für das - für diesen Kredit einschlägige - Planjahr 1984 abgeschlossenen Globalkreditvertrag (Anlage K 21) unter Nr. 1.7 ergibt, waren die entsprechenden Abrechnungslisten - wie auch sonst - der Sparkasse einzureichen, damit diese die verwendeten Mittel den einzelnen Grundstücken bzw. den für diese geführten Konten zuordnen konnte. Aus ihnen ergibt sich also, wie der VEB KWV die von ihm in Anspruch genommenen Gesamtmittel nach seinen Angaben für die einzelnen Objekte verwendet hatte. (...)

Aufbauhypothek III Nr. 32 über 28.300 Mark

Der als Anlage K 37 eingereichte Kreditvertrag für das Grundstück des Kl. über 28.300 Mark datiert vom 30. April/16. Mai 1990. Der Betrag ergibt sich sowohl aus dem Buchungsjournal der Rechtsvorgängerin der Bekl. wie aus der Abrechnungsliste der Wohnungsverwaltung (Anlage K 35). Im übrigen gilt das zu der Aufbauhypothek Abt. III Nr. 27 Ausgeführte entsprechend.

Hinsichtlich des Eintragungszeitpunktes und der Währung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

2. Aufbaugrundschulden Grundlage für die Bestellung der Aufbaugrundschulden ist die Verordnung vom 28. Oktober 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I 385) bzw. - für Post III 15 - § 16 der Finanzierungsverordnung vom 30. September 1960. Erstgenannte ermöglichte gemäß ihrer §§ 3, 9, 11 die Durchführung der Bauarbeiten, die Aufnahme eines Kredits und dessen grundbuchliche Sicherung durch den Magistrat; wenn ein öffentliches Interesse für die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten bestand und der Grundstückseigentümer die Durchführung der Arbeiten und die Aufnahme des Kredits verweigerte. § 16 FinanzierungsVO ermächtigte den örtlich zuständigen Rat zur Aufnahme des Kredits und der Eintragung von Grundpfandrechten unter vergleichbaren Bedingungen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum.

Hinsichtlich beider Rechtsgrundlagen handelte der Rat daher grundsätzlich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da Nichtigkeitsgründe oder vergleichbar schwerwiegende Mängel nicht ersichtlich sind.

Hinsichtlich der Aufbaugrundschulden verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, daß der Kl. die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit von deren Eintragung im Grundbuch trägt. Die Grundschuld ist ein Sicherungsmittel des BGB, das zum Zeitpunkt der Bestellung der hier streitigen Rechte auch in der DDR noch galt. Die Aufbaugrundschuld unterlag dabei teilweise abweichenden Bestimmungen, wie sie sich z. B. aus § 7 Abs. 6 und 7 FinanzVO oder § 7 der 1. Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnbauten (GBl. 1950 I, 315) ergeben (zu ihnen auch Heuer, Grundzüge des Bodenrechts, Rn. 150). In den entsprechenden Vorschriften war insbesondere angeordnet, daß der Aufbaugrundschuld ein bevorrechtigter Rang zukam. Eine Akzessorietät bereits bei Entstehung der Forderung ergibt sich aus den Rechtsvorschriften nicht. Angesichts des Grundsatzes, daß eine Grundschuld unabhängig von einer Forderung bestehen kann, hätte es einer solchen Regelung bedurft, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre. Dem Gesetzgeber war das Nebeneinander von Hypothek und Aufbaugrundschuld auch durchaus bewußt, wie sich aus § 7 Finanzierungsverordnung, dort insbesondere Absatz 5, ergibt. Eine Regelung wurde lediglich für Zahlungen auf die Grundschuld getroffen. Nach § 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsbestimmung - und den Eintragungen im Grundbuch - erlosch die Aufbaugrundschuld in Höhe der zurückgezahlten Beträge. Dies ist aber ebenfalls kein Argument für eine strenge Akzessorietät auch bereits bei Entstehung der Grundschuld. Zum einen sind in § 7 Abs. 2 (a. a. O.) ersichtlich Leistungen auf die Grundschuld und nicht auf die persönliche Forderung gemeint. Außerdem ist eine Akzessorietät gerade nicht geregelt, vielmehr läßt z. B. die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnbauten erkennen, daß davon ausgegangen wurde, daß eine Auszahlung des Kredits erst nach seiner Besicherung, also auch der Grundschuldbestellung, vorgenommen werden sollte.

Somit verbleibt es bei dem Grundsatz der §§ 1191, 1192 BGB, daß eine Grundschuld unabhängig von einer Forderung bestellt werden kann. Eine unterbliebene Auskehrung des Kredits führte daher nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die Grundschulden behielten ihren Charakter auch nach der Einführung des ZGB, § 6 Abs. 1 EGZGB (vgl. ferner Art. 133 § 6 Abs. 3 EGBGB); sie wurden nicht etwa zu - vom ZGB allein noch vorgesehenen - Hypotheken (vgl. Heuer, Grundzüge des Bodenrechts, Rn. 137 f.).

Hier handelt es sich um Sicherungsgrundschulden, da durch sie eine Forderung gegen den Eigentümer des Grundstücks gesichert werden sollte. Die Sicherungsvereinbarung ergibt sich aus der Verpflichtung des KWV in den jeweiligen Kreditverträgen, daß eine Aufbaugrundschuld als Sicherheit zu bestellen sei. Ein Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers besteht aus dem Sicherungsvertrag, wenn der Sicherungszweck fortgefallen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Forderung endgültig nicht entstanden wäre (vgl. BGH ZfIR 2002, 411, 414). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit aber der Sicherungsgeber (BGH a. a. O., NJW 1990, 576, 578; 1992, 1620 f.); der Ausnahmefall, daß die Höhe der zu besichernden Forderung bei Bestellung der Grundschuld noch nicht feststand, liegt hier nicht vor. Der Kl. ist seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der im Berufungsrechtszug noch im Streit befindlichen Grundschulden nicht gerecht geworden. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Außerdem ist nicht ersichtlich, daß der Kl. Rechte aus dem Sicherungsvertrag herleiten könnte. Ein Eintritt gemäß § 16 VermG kommt mangels Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht in Betracht (BVerwG ZOV 1999, 442; BGH VIZ 1995, 221, 229 f.). Eine schuldrechtliche Übernahme des Vertragsverhältnisses wird von dem Kl. - auch nach Erörterung im Termin vor dem Senat - nicht vorgetragen. Ein Bereicherungsanspruch scheitert bereits an dem Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen der Sparkasse und dem durch den VEB KWV vertretenen damaligen Grundstückseigentümer. Der Kl. kann auch nicht Löschung der in Abt. III Nr. 13 eingetragenen Aufbaugrundschuld mit der Begründung verlangen, diese fasse zu Unrecht mehrere Grundbuchbewilligungen zusammen. Zum einen legt der Kl. nicht konkret dar, daß es dafür an einer nachträglichen Bewilligung fehlen würde. Zum anderen könnte damit keine Löschung verlangt wer-den. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs besteht nicht in der Belastung von 102.500 Mark selbst, sondern darin, daß diese nicht entsprechend den Einzelbewilligungen eingetragen worden ist. Die Bekl. wäre daher nicht zur Erteilung einer Löschungsbewilligung, die u. a. zum Verlust des Ran-ges führen würde, sondern allenfalls zur Bewilligung einer Umschreibung entsprechend den Bestellungsurkunden verpflichtet. Dies ist nicht Gegenstand des Antrags. Einem solchen wurde auch das Rechtschutzbedürfnis fehlen, da das Berichtigungsverfahren gemäß § 22 GBO der ein-fachere und schnellere Weg zur Erreichung des vom Kl. insoweit ange-strebten Zieles wäre (vgl. Staudinger/Gursky, Bearb. 2002, § 894 Rn. 6). Die unzutreffende Eintragung ergibt sich, den Sachvortrag des Kl. als richtig unterstellt, aus dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunden im Sinne von § 29 GBO.