Löschung grundbuchlich gesicherter Sondernutzungsrechte
WEG §§ 10 Abs. 2, 15; GBO § 19
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts genügt die Bewilligung des Sondernutzungsberechtigten und etwaiger dinglich Berechtigter an dessen Wohnungseigentum (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 187).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligte ist im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei. Zugunsten der Beteiligten sind als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung begründete Sondernutzungsrechte im Grundbuch eingetragen. Mit notariellen Urkunden vom 29.1.1999/28.7.1999 hat die Beteiligte auf ihre Sondernutzungsrechte verzichtet und bewilligt und beantragt, die entsprechende Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch einzutragen. Den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung beanstandet; es hat die Vorlage der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten verlangt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die zur Vorlage an den BGH führte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat ist der Auffassung, daß für die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechte die Bewilligung der Beteiligten genügt; da das Wohnungseigentum lastenfrei ist, erübrigt sich die Bewilligung dinglich Berechtigter. Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.7.1995 (NJW-RR 1996, 1418 = WM 1995, 605 = ZMR 1995, 491 = FGPrax 1995, 187) gehindert; dieses hat entschieden, daß die einseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht ausreiche, um ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht zu löschen.
1. Die Abänderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts bedarf materiell-rechtlich der Einigung aller Wohnungseigentümer und der Zustimmung derjenigen dinglich Berechtigten, deren Rechtsstellung nachteilig berührt wird (OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 187; Demharter FGPrax 1996, 6; Schneider Rpfleger 1998, 53/56; Böhringer NotBZ 1999, 154/162).
2. Hier ist aber nicht darüber zu entscheiden, was materiell-rechtlich zur Aufhebung von im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechten erforderlich ist. Es geht allein darum, unter welchen grundbuchrechtlichen Voraussetzungen Sondernutzungsrechte im Grundbuch gelöscht werden können.
Gemäß § 19 GBO wird das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren vom Grundsatz des formellen Konsensprinzips beherrscht. Von dem Ausnahmefall des § 20 GBO abgesehen, hat das Grundbuchamt danach nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer zur Eintragung beantragten Rechtsänderung vorliegen. Es hat sich vielmehr mit der Bewilligung derjenigen zu begnügen, deren Recht von der Eintragung betroffen wird. Dieser Grundsatz gilt auch für die Löschung eines Sondernutzungsrechts, die dadurch bewirkt wird, daß die Änderung der zugrunde liegenden Vereinbarung eingetragen wird. Bei der Frage, ob Rechte von der Eintragung betroffen werden, kommt es darauf an, daß ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich und nicht bloß wirtschaftlich beeinträchtigt wird oder werden kann. Durch die Löschung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts wird nur das Wohnungseigentum des Sondernutzungsberechtigten beeinträchtigt; nicht nachteilig betroffen werden dagegen die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer. Durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts tritt bei diesen ein Rechtsverlust ein; sie werden von dem aus dem Miteigentum fließenden Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in dem Umfang ausgeschlossen, in dem einem Wohnungseigentümer das Recht zum alleinigen Gebrauch eingeräumt wird. Mit der Aufhebung des Sondernutzungsrechts wächst ihnen dieses Recht wieder zu. Verlierender Teil ist somit allein der Sondernutzungsberechtigte. Die übrigen Wohnungseigentümer werden möglicherweise wirtschaftlich, aber nicht rechtlich beeinträchtigt. Die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch bewirkt lediglich, daß der Sondernachfolger eines anderen Wohnungseigentümers das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muß (§ 10 Abs. 2 WEG). Durch die Löschung entfällt diese Wirkung. Ebensowenig wie für die Wirksamkeit der ein Sondernutzungsrecht begründenden Vereinbarung die Grundbucheintragung erforderlich ist, berührt die Löschung die Wirksamkeit der Vereinbarung. Durch die Löschung wird damit allein der Sondernutzungsberechtigte nachteilig betroffen, weil er dem Sondernachfolger eines anderen Wohnungseigentümers das Sondernutzungsrecht nicht mehr entgegenhalten kann (Demharter FGPrax 1996, 6 f.)
Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf hätte sich hier das Grundbuchamt somit mit der Bewilligung der Beteiligten begnügen müssen; es hätte nicht die Vorlage der Zustimmungserklärungen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten verlangen dürfen (Demharter GBO 23. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 61; Meikel/Ebeling Grundbuchrecht 8. Aufl. § 3 WGBV Rn. 31; Demharter FGPrax 1996, 6 f.;. Böttcher BWNotZ 1996, 80/92; Schneider Rpfleger 1998, 53/56; Böhringer NotBZ 1999, 154/162; a. A. Bauer/v. Oefele Grundbuchordnung AT V 337 i. V. m. Fußn. 860; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 2982b i. V. m. Fn. 87).
3. Wie bereits ausgeführt, ist hier nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer zur Eintragung beantragten Rechtsänderung vorliegen. Die Möglichkeit einer nur vorübergehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs bis zur nachholbaren materiell-rechtlichen Einigung aller Wohnungseigentümer über die Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist kein Hinderungsgrund für die Eintragung (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 29 und 30).