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Listenenteignung von Anteilen einer AG

KG24 U 7510/9515.05.1996ZOV 1996, 422

BGB §§ 894, 242; VermG §§ 1 Abs. 8 lit. a, 11 a Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die ordentlichen Gerichte sind zur Prüfung befugt, ob einer auf der Grundlage des Ost-Berliner Enteignungsgesetzes vom 9. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin S. 33) vollzogenen Grundbucheintragung von "Volkseigentum" eine materiellrechtliche Enteignung des Grundstücks zugrunde lag.

2. Enthält die Enteignungsanordnung nach der Liste Nr. 1 vom 9. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin S. 43) bei der Benennung einer Aktiengesellschaft den Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet", ist damit das Vermögen der Gesellschaft nicht enteignet, wenn deren Aktienmehrheit zur Zeit der Enteignung sich in ausländischem Besitz befand.

3. Der nach § 11 a Abs. 3 VermG verpflichtete Verwalter ist nach § 242 BGB materiell berechtigt, die Herausgabe des Grundstücks an einen von mehreren Eigentumsprätendenten solange zu verweigern, bis eine Zustimmung von allen wirksam erteilt oder die Eigentumslage durch Grundbucheintragung oder rechtskräftiges Urteil geklärt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um das Eigentum und den Besitz an mehreren Grundstücken in Berlin-F. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl. ist am 30. April 1935 durch Umwandlung einer Genossenschaft entstanden. Das Aktienkapital von 2,5 Mio. RM war aufgeteilt in 1.750 Inhaberaktien zu je 1.000 RM und 7.500 Namensaktien zu je 100,00 RM. Großaktionäre mit einem Kapitalanteil von zusammen 71,17 % waren im Jahre 1943 R.E. mit 1.459 Inhaberaktien und 292 Namensaktien im Nominalwert von zusammen 1.480.200,00 RM und 291 Inhaberaktien im Nominalwert von 291.000,00 RM. Die restlichen Aktien im Nominalwert von 720.800,00 RM, das sind 28,83 % des Aktienkapitals, befanden sich im Streubesitz.

R.E. lebte seit Ende 1934 in der Schweiz. Mit einem Vermögensauseinandersetzungsvertrag vom 23. März/12. April 1945 übertrug er u. a. sein Aktienvermögen auf seinen Sohn, den am 5. März 1945 eingebürgerten amerikanischen Staatsbürger J. F. R. E. in New York. Das Aktienpaket des Großaktionärs H. H. hielten dessen Erben, die argentinische Staatsangehörige waren.

Aufgrund eines Ersuchens des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. Mai 1949, das auf das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 (VOBl. von Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 5 S. 34) gestützt ist, wurde die Kl. durch Grundbucheintragung vom 31. Mai 1949 als Eigentümerin gelöscht und an ihrer Stelle "Eigentum des Volkes" eingetragen.

In der Liste 1 heißt es wörtlich: "Be. AG Berlin-F. (deutsche Anteile enteignet)".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Zur Berufung des beklagten Landes:

Dieses Rechtsmittel ist unbegründet.

Grundlage des Berichtigungsanspruches ist § 894 BGB. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kl. auf dieser Grundlage der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht.

1. Hinsichtlich der fünf bezeichneten Grundstücke steht der Inhalt des Grundbuchs mit der wahren Rechtslage nicht im Einklang.

a) Eingetragen als Eigentümerin ist für alle fünf Grundstücke "Eigentum des Volkes". Diese Eintragung beruht auf dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 und ist am 31. Mai 1949 vollzogen worden. Allein durch den Zeitpunkt der Enteignung im Laufe des Jahres 1949 handelt es sich aber - entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Ansicht - nicht um eine nach Art. 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. III Nr. 1 EV und nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG gerichtlicher Nachprüfung entzogene Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Zwar können Gerichte nach diesen Bestimmungen nicht prüfen, ob eine tatsächlich angeordnete Enteignung rechtswirksam ist; sie sind jedoch nicht an der Prüfung gehindert, ob nach Besatzungsrecht oder mit Duldung der Besatzungsbehörden eine Enteignung überhaupt gewollt war und eingetreten ist (KG Beschluß vom 8. Juli 1993 - 16 W 1735/93 - in ZOV 1993, 351 = VIZ 1994, 31 = BS II Anl. 44).

Die Löschung der Kl. als Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke im Grundbuch stimmt mit der wahren Rechtslage nicht überein, weil diese Grundstücke niemals wirksam enteignet worden sind. Das erwähnte Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. Mai 1949 und die darauf beruhende Grundbucheintragung vom 31. Mai 1949 haben für sich allein zu keiner Änderung des Eigentums an den Grundstücken geführt. Denn als Vollzugsakte einer Rechtsänderung können sie allein diese materiell nicht bewirken (BGH ZIP 1996, 99, 101).

Das Eintragungsersuchen des Magistrats ist auf das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 (VOBI. von Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 5 S. 34) gestützt. Durch dieses Gesetz sind die streitbefangenen Grundstücke jedoch ebenfalls nicht enteignet worden. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmt zwar, daß die entschädigungslose Entziehung "... sich auf Vermögenswerte, die aufgrund der Befehle Nr. 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte beschlagnahmt sind", erstreckt. Die amtliche Bekanntmachung "... über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 entzogene Vermögenswerte (Liste 1)" vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 8 S. 43) bestimmt unter laufender Nr. ... wörtlich: "Be. AG, Berlin-F. (deutsche Anteile enteignet)". Nach Wortlaut, Systematik und Sinn dieser die allgemeine Regelung des Enteignungsgesetzes konkretisierenden Vorschrift enthält diese Bestimmung die Enteignung nur der deutschen Anteile an der Kl. , nicht aber von deren Vermögen und damit insbesondere nicht der hier streitbefangenen Grundstücke.

aa) Der Wortlaut der Liste 1 Nr. ... ist eindeutig. Er sagt im Klammerzusatz, daß "deutsche Anteile enteignet" sind. Alles, was nicht deutscher Anteil an der Kl. ist, soll nach dem Wortlaut von der Enteignung also nicht erfaßt sein. Anteil an einer Aktiengesellschaft ist die durch die Aktie verbriefte Teilhabe an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der Gesellschaft mit den daraus folgenden Rechten, insbesondere dem Stimmrecht (§§ 1 Abs. 2, 12 AktG i. d. F. vom 30. Januar 1937 [RGBI. I S 107 ff.]). Davon zu trennen ist das Vermögen der Aktiengesellschaft, dessen Träger allein die Gesellschaft als juristische Person ist. Nach dem Wortlaut der Liste 1 Nr. sind also nur in deutschem Eigentum befindliche Aktien enteignet worden, nicht jedoch das Vermögen der Kl. selbst.

bb) Diese Auslegung des Wortlautes wird durch die Systematik der Liste 1 bestätigt. Denn die Liste enthält nach ihrem Vorspann " Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern entschädigungslos eingezogen wird". Bis zur laufenden Nr. ... benennt sie u. a. Gesellschaften ohne jegliche Einschränkung, also deren gesamtes Vermögen. Von der die Kl. betreffenden laufenden Nr. ... bis zur laufenden Nr. findet sich bei der Adresse der Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet". Das kann nur eine Einschränkung der hier angeordneten Enteignung gegenüber derjenigen enthalten, die diesen Klammerzusatz nicht hat. Sie erfaßt also nicht das Vermögen der dort bezeichneten Gesellschaften, also auch nicht der Kl. - Diese Systematik entspricht im übrigen derjenigen in der "Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" vom 2. Dezember 1949 (VOBl. für Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 54 S. 426). Auch dort enthalten die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine Kommanditgesellschaft betreffenden laufenden Nr. ... und ... den Zusatz "nur deutsche Anteile", benennen mit einem weiteren Zusatz jedoch konkrete Grundstücke, die ebenfalls enteignet sind. Dieser weitere Zusatz wäre sinnlos, wenn schon die Enteignung nur der deutschen Anteile das Vermögen der Gesellschaft, also auch deren Grundstücke erfaßt hätte (KG Beschluß vom 8. Juli 1993 aaO).

cc) Der so erschlossene Sinn der in der Liste 1 enthaltenen, die Kl. betreffende konkrete Enteignungsbestimmung entsprach auch der damaligen Rechtslage. Denn danach sollte die Enteignung nur deutsche Eigentümer treffen, ausländische Staatsangehörige, insbesondere diejenigen der in den Vereinten Nationen zusammengeschlossenen Staaten, jedoch verschonen. Deren Vermögen wurde unter besonderen Schutz gestellt und in Treuhandverwaltung genommen.

Schon Abschnitt III Nr. 9 der Proklamation 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945 (ABl. des Kontrollrates 1945 Nr. 1 S. 8) und der SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (BS II Anl. 30) stellen das Vermögen von Ausländern unter besonderen Schutz, der Befehl Nr. 124 bestimmte ausdrücklich nur "... die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland". Der Befehl selbst bestimmte keine Enteignung; er sequestrierte die Vermögensobjekte nur und legte in der Liste A lediglich fest, welche Objekte zu enteignen seien (Hummert in Säcker, Vermögensrecht (1995) § 1 VermG Rdn. 261, 289). Auf diesem Befehl beruht der Befehl Nr. 104 der SMAD vom 4. April 1946 (s. BS II hinter Anl. 22); er bestimmt, daß "herrenloses Gut i. S. des Befehls Nr. 124 auch das herrenlose Gut ist, das Regierungen und physischen und juristischen Personen der Vereinten Nationen und der neutralen Länder gehört" und daß auch dieses Vermögen "zeitweise von der SMA zur Verwaltung übernommen worden ist". Der Befehl bestimmt in Nr. 1: "Alle deutschen physischen und juristischen Personen zu verpflichten, Deklarationen betreffs jeder Art deutschen Eigentums einzureichen, das Teilhaberschaft von Bürgern ausländischer Staaten aufzuweisen hat ..." (s. hierzu Mitschke und Werling NJ 1992, 100 ff. und ZOV 1993, 12 ff.) Dieser Befehl diente also nur der Erfassung ausländischen Vermögens, "... zum Zwecke gebührender Bestandsaufnahme und Schutzübernahme und der Kontrolle ...", führte aber selbst ebenfalls nicht zur Enteignung. - Die sog. Dratwin'sche Instruktion vom 17. November 1947 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG Bd II Anh. I 1/1) bestimmte in Abschnitt 5, daß für Vermögensobjekte, die vollständig ausländischen Staatsangehörigen gehören oder an deren Anteilen dieselben mit mehr als 50 % beteiligt sind, in die Vermögensverwaltung durch Treuhänder genommen werden (s. Hummert aaO Rdn. 296; Mitschke und Werling aaO). Auch hier wird also nur eine Treuhandverwaltung festgelegt, nicht aber eine Enteignung, nämlich die Beseitigung der bestehenden Eigentumsstruktur, angeordnet.

Nach der Gründung der DDR wurde, soweit es in Ost-Berlin belegenes ausländisches Vermögen betraf, durch die "Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Vermögens in Groß-Berlin" vom 18. Dezember 1951 (VOBl. Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 80 S. 565) mit der DVO vom 23. Oktober 1952 (VOBl. Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 52 S. 519) bestimmt, das bezeichnete ausländische Vermögen werde in Verwaltung und Schutz genommen; die Verwaltung werde von den zuständigen Fachministerien der DDR ausgeübt.

Alle diese gesetzlichen Regelungen ergeben also, daß ausländisches Vermögen in Ost Berlin nicht enteignet, sondem erst vorlaufig beschlagnahmt und später lediglich in treuhänderische Verwaltung der zuständigen Ministerien der DDR genommen worden ist.

dd) Dieser allgemeinen Rechtsentwicklung entsprach die konkrete Behandlung des Vermögens der Kl. Mehr als 50 % der Aktien standen im Eigentum ausländischer Staatsangehöriger, nämlich des amerikanischen Staatsangehörigen J. E. und der Rechtsnachfolger des Großaktionärs H. H., die argentinische Staatsangehörige waren.

In Ausführung der Befehle Nr. 124 und 104 wurden am 2./14. Februar 1946 Dr. W. und ab 1. April 1947 H. H. zu Treuhändern der "Be. AG" eingesetzt. Zur Erfüllung des Befehls 104 wurden mit Erklärung vom 31. Mai 1946 die im ausländischen Eigentum, nämlich des amerikanischen Staatsangehörigen J. E. befindlichen Anteile an der Kl. angemeldet. Mit Schreiben vom 18. September 1946 wurden nachträglich die Anteile der argentinischen Staatsangehörigen H. deklariert. In einem Aktenvermerk vom 20. Mai 1947 ist niedergelegt, daß u. a. der "Betrieb ... unter Treuhandschaft der deutschen Treuhandstelle" bleibt. Vorangegangen war der Versuch, den Betrieb in Treuhandverwaltung der K.genossenschaft zu nehmen. Gleiches zur Treuhandverwaltung hat auch der Treuhänder H. in einem Schreiben vom 9. Juli 1947 an die Zentralkommandantur der Sowjetischen Besatzungstruppen (BS I Anl. 10) und in einem Aktenvermerk vom 10. Januar 1948 niedergelegt. Das Schreiben des Magistrats von Groß-Berlin - Abteilung Wirtschaft - vom 15. Juli 1949 führt ausdrücklich aus, "... daß die deutschen Anteile in Volkseigentum überführt worden sind und die ausländischen Beteiligungen weiterhin in treuhänderischer Verwaltung verbleiben ...". Das Ministerium des Inneren der DDR teilte mit Schreiben vom 11. Juli 1951 mit, daß es bei der bisherigen Rechtslage bleibe, "... d. h. die Schutzbestimmungen der Proklamation Nr. 2 und des SMAD-Befehls Nr. 104 werden weiterhin auf das E.-Vermögen angewendet ...". Das Ministerium der Finanzen der DDR teilte mit Schreiben vom 26. September 1964 mit, daß das E.-Vermögen "... von den zuständigen staatlichen Organen gemäß der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz des ausländischen Eigentums (GBl. S. 839) verwaltet wird", also unter Treuhandschaft stand. Diese Rechtslage teilte letztlich auch die Senatsverwaltung für Finanzen den Klägervertretern mit Schreiben vom 4. März 1993 mit.

Diese über das Aktienvermögen der ausländischen Anteilseigner geführte Korrespondenz belegt also, daß - wie es der Rechtslage entsprach - das gesamte Vermögen der Kl. wegen der ausländischen Beteiligung von mehr als 50 % immer nur unter Treuhandverwaltung stand, aber nie enteignet wurde. Der Zusatz "nur deutsche Anteile" in Nr. ... der Liste 1 in der amtlichen Bekanntmachung vom 8. Februar 1949 beinhaltet also genau das, was sein Wortlaut sagt.

b) Das beklagte Land beruft sich demgegenüber auf den SMAD-Befehl Nr. 447 vom 18. Oktober 1948 (zitiert bei von Bargen in ZOV 1994, 454 ff., 459). Dort heißt es u. a. zwar, daß "auch solche Unternehmen mit nicht enteigneten Anteilen Volkseigentum sind". Dieser Befehl bezog sich insoweit aber nur auf "... solche Objekte mit nicht enteigneten Anteilen privater deutscher Eigentümer". Zu diesen Objekten gehört das Vermögen der Kl. jedoch nicht. Sie hatte vielmehr ausländische Anteile von mehr als 50 % und stand deshalb unter dem besonderen Schutz der sowjetischen Militärverwaltung bzw. später der zuständigen Behörden der DDR, die den Schutz durch Treuhandverwaltung gewährleistete.

Eine wirksame "Ekzeßenteignung" liegt deshalb ebenfalls nicht vor. Denn entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Ansicht haben sowjetische Behörden eine Enteignung auch nicht stillschweigend geduldet. Die oben zitierten Bestallungsurkunden, Aktenvermerke und Schreiben zeigen vielmehr deutlich, daß allen zuständigen Stellen immer klar war, daß das Vermögen der Kl. unter Treuhandschaft stand, nicht aber enteignet war. Von einer stillschweigenden Duldung einer Enteignung kann deshalb nicht gesprochen werden (vgl. Hummert aaO Rdn. 246).

Etwas anderes konnte allenfalls gelten, wenn das Vermögen der Kl. insgesamt oder nur die hier streitbefangenen Grundstücke in der Liste A zum Befehl Nr. 124 oder in der Liste C zur "Verordnung zur Überführung von Konzernen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin [Ost] Teil I Nr. 21 S. 112) verzeichnet gewesen wäre. Das beklagte Land trägt das jedoch selbst nicht vor. Die Liste C enthält Eintragungen weder betreffend die Kl. selbst noch über die streitbefangenen Grundstücke.

Nach alledem ist das Vermögen der Kl. nie enteignet worden; die streitbefangenen Grundstücke sind deshalb immer Eigentum der Kl. geblieben. Volkseigentum ist also ohne materielle Grundlage im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch stimmt mit der wahren Rechtslage nicht überein.

2. Gläubigerin des Berichtigungsanspruchs ist die Kl.; denn sie ist zu Unrecht als Eigentümerin gelöscht worden, als das Volkseigentum eingetragen wurde.

Schuldnerin des Anspruchs ist das beklagte Land; denn sein Grundstückseigentum wird durch die Berichtigung betroffen. Grundlage seines Eigentumserwerbs ist zwar nicht - wie das Landgericht irrtümlich meint - Art. 21 Abs. 2 EV, sondern Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 EV; denn die streitbefangenen Grundstücke gehörten nicht zum Verwaltungsvermögen, sondern zum Finanzvermögen der DDR und dienten der Wohnungsversorgung. Lediglich die als Straßenland bzw. Gartenland genutzten beiden Flurstücke dienten nicht der Wohnungsversorgung. Sie sind jedoch Bestandteil der jeweiligen Grundstücke und unterliegen hinsichtlich des Eigentums deshalb dem gleichen Recht wie diese Grundstücke.

Der Berichtigungsantrag ist deshalb begründet.

Il. Zur Berufung der Bekl. zu 2):

Dieses Rechtsmittel ist begründet. Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Ansicht ist die Bekl. zu 2) - jedenfalls jetzt - nicht zur Herausgabe der Grundstücke an die Kl. verpflichtet.

Anspruchsgrundlage kann nur § 985 BGB sein.

1. Die Bekl. zu 2) kann das in dem Liegenschaftsbuch verzeichnete Flurstück, das als Straßenland genutzt wird, nicht herausgeben, weil sie nicht die Besitzerin dieses Grundstücksteiles ist. Der Besitz ist ihr, sofern sie ihn je innehatte, spätestens mit dem Bau der Straßenkreuzung J. N.-Straße/S. in F. endgültig entzogen worden.

Nicht die Bekl. zu 2), sondern der Träger der Straßenbaulast ist Besitzer dieses Flurstücks.

2. Der Senat geht davon aus, daß die Bekl. zu 2) entgegen der von ihr selbst vertretenen Ansicht Besitzerin und nicht lediglich Besitzdienerin (§ 855 BGB) der übrigen Grundstücke ist. Als Rechtsträger des Volkseigentums ist für alle Grundstücke die Kommunale Wohnungsverwaltung eingetragen. Die Bekl. zu 2) ist deren Rechtsnachfolgerin. Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist die von der Kommunalen Wohnungsverwaltung ausgeübte staatliche Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 beendet. Nach § 11 a Abs. 3 VermG treffen seit diesem Zeitpunkt die Kommunale Wohnungsverwaltung bzw. die Bekl. zu 2) als ihre Rechtsnachfolgerin die Rechte und Pflichten eines Beauftragten nach BGB. Sie hat deshalb nach § 662 BGB grundsätzlich die streitbefangenen Grundstücke an die Kl. herauszugeben.

Der Bekl. zu 2) steht aber aus dem auf einer entsprechenden Anwendung des § 372 BGB beruhenden Grundsatz des Schuldnerschutzes nach § 242 BGB ein vorübergehendes Recht zu, die Herausgabe an die Kl. zu verweigern. Die Bekl. zu 2) befindet sich nämlich in nicht zu vertretender Ungewißheit über die Person des Gläubigers des Herausgabeanspruchs, solange das Grundbuch noch "Volkseigentum" ausweist und damit die §§ 892, 893 BGB nicht eingreifen. Sowohl die Kl. wie das beklagte Land nehmen für sich in Anspruch, Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke zu sein. Die Bekl. weiß deshalb auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zuverlässig, an wen sie die Grundstücke herausgeben soll, ohne sich der Gefahr späterer Schadensersatzansprüche auszusetzen. Dieses nicht abwägbare Haftungsrisiko ist nur dadurch abwendbar, daß die Bekl. zu 2) die Herausgabe der Grundstücke verweigern darf, bis entweder die Kl. als Eigentümerin eingetragen ist oder andere Prätendenten der Herausgabe an sie zustimmen oder hierzu rechtskräftig verurteilt sind. Daß die Bekl. zu 2) auch von den prozessualen Möglichkeiten des § 76 ZPO hätte Gebrauch machen können, erübrigt nicht den Schutz ihres Interesses durch ein materiell begründetes, zeitlich bis zur Klärung der Eigentumslage beschränktes Verweigerungsrecht.

III. Zur Klageerweiterung im Berufungsverfahren:

Die Kl. beantragt mit Schriftsatz vom 25. Januar 1996, das beklagte Land zu verurteilen, das im Liegenschaftsbuch Nr. ... verzeichnete, als Straßenland genutzte Flurstück an sie herauszugeben. Darin liegt eine Klageänderung i. S. von § 263 ZPO, denn die Kl. hat nicht nur ihren gegen das beklagte Land gerichteten Antrag in der Hauptsache erweitert, sondern sie macht den Herausgabeanspruch gegen das beklagte Land hiermit erst-mals geltend. Der Senat läßt die Klageänderung als sachdienlich zu. - Der Anspruch ist jedoch unbegründet. Denn das beklagte Land ist aufgrund eines aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB und aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 SachRBerG zu erschließenden Besitzmoratoriums jedenfalls bis zum 31. Dezember 1998 zum Besitz der Grundstücksfläche berechtigt, die - wie hier - als Straßenland genutzt wird. Das hat der Senat mit dem den Parteien bekannten Urteil vom 15. April 1996 - 24 U 7401/95 - für die ebenfalls der Kl. gehörenden, im Liegenschaftsbuch verzeichneten Grundstücke entschieden. Hierauf wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen.