Liste A
VermG § 1 Abs. 8 a; VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Liste A; Bankenteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine in der sogenannten Liste A der VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 aufgeführte Bank wurde hierdurch mit allen Vermögenswerten, unabhängig von deren Belegenheit, enteignet.
2. Auch eine grundbuchliche Umschreibung im April 1961 kann noch auf Besatzungsrecht basieren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen den Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Dezember 1993 in der Fassung des Bescheides vom 7. Januar 1994, wonach das Grundstück L.str. 19, auf die Beigeladene rückübertragen wird.
Die Beigeladene war ehemals Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks. Sie hat ihren Sitz seit 1895 in München und eröffnete am 20. August 1934 eine Zweigniederlassung in Berlin. Am 9. März 1938 erwarb sie in München das streitbefangene Grundstück von Frau Z. im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens zufolge Zuschlags. Sie wurde am 20. August 1938 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dabei befindet sich unter der Rubrik Eigentümer der Eintrag: "S.bank in München".
Nach 1945 setzte die Beigeladene die Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH Leipzig als Verwalterin des streitbefangenen Grundstücks ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 1953 teilte diese der Beigeladenen mit, daß sie zum 31. Dezember 1952 aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 auch die Verwaltung des streitbefangenen Grundstücks an den Rat der Stadt Leipzig, Haus und Grundbesitz, habe abgeben müssen. Am 28. April 1961 erfolgte im Grundbuch die Eintragung: "Eigentum des Volkes, aufgrund der VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 und des Rechtsträger nachweises vom 7. März 1961". Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Leipzig. Mit Schreiben vom 20. Juni 1990 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks, da sie 1961 entschädigungslos enteignet worden sei. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das streitbefangene Grundstück unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auf die Beigeladene zurück. Die Kl., vertreten durch die NLG, haben am 8. Februar 1994 Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (wird ausgeführt).
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Dezember 1993 in der Fassung des Bescheides vom 7. Januar 1994 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen nach dem VermG für eine Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück an die Beigeladene liegen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen i.S.d. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, zwar auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen. Die von der Beigeladenen begehrte Restitution ist jedoch gemäß § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz, vorbehaltlich seiner Bestimmungen für Zuständigkeiten und Verfahren, nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Restitutionsausschluß ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt worden (BVerfGE 4, 90; NJW 1991, 1597). Die Regelung des § 1 Abs. 8 a VermG gilt dabei auch für Enteignungen, die im ehemals sowjetisch besetzten Sektor Berlins durchgeführt wurden. Aus dem Umstand, daß die gesetzgebende Gewalt von Groß-Berlin ausschließlich von der Alliierten Kommandantur ausging, ist nicht zu schließen, daß die Gesetze und Verordnungen des Magistrats von Groß Berlin, welche ohne Zustimmung der alliierten Kommandantur beschlossen wurden, nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen sind. Denn bei der Auslegung des Begriffs "besatzungshoheitlich" soll es nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Maßnahmen mit den Grundsätzen des Besatzungs- bzw. Völkerrechts materiell rechtlich in Einklang standen oder nicht. Der Gesetzgeber hat auch bewußt alle Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder hoheitlicher Grundlage ohne territoriale Differenzierung aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ausgenommen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil v. 27. Juni 1994 - VG 25 A 557.91 -). Die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 bezieht sich auf Deutschland als Ganzes und läßt eine Einschränkung auf das Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone nicht zu (vgl. hierzu BT-Drs. 11/7831 S. 3, Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht, zuletzt mit Urteil v. 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 -, als auch das Bundesverfassungsgericht haben in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 a VermG den Zweck verfolgt, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit einer Restitution nach dem Vermögensgesetz verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen. Daher ist auch ohne Belang, ob sich eine der früheren Besatzungsmacht Sowjetunion zurechenbare Enteignungsmaßnahme wegen eines Verstoßes gegen interalliiertes Besatzungsrecht - oder aus sonstigen Rechtsgründen - als rechtswidrig darstellt (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil v. 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 -). Enteignungen sind dabei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, wenn sie durch Akte der Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden, maßgeblich auf deren Entscheidung, Wünschen, Anregungen bzw. Einverständnis beruhten oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. u. a. Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. 1, Stand: April 1994, § 1
zungshoheitlicher Grundlage erfolgt, wenn sie durch Akte der Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden, maßgeblich auf deren Entscheidung, Wünschen, Anregungen bzw. Einverständnis beruhten oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. u. a. Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. 1, Stand: April 1994, § 1 VermG, Rdnr. 226; BVerwG, Urteil v. 30. Juni 1994, NJW 1994, 2714). Die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung wird weder dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Stellen daran einverständlich mitgewirkt haben bzw. die Enteignungen formal auf der Basis von Gesetzen deutscher Stellen erfolgten, noch steht ihr entgegen, daß die in Frage stehende Enteignung nicht zugunsten der Besatzungsmacht erfolgte (BVerfG 84, 90, 111). Dies ergibt sich daraus, daß der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam. Dementsprechend muß ihr die von den zuständigen deutschen Stellen vorgenommene Enteignungspraxis zugerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Enteignungsgrundlagen seitens der deutschen Stellen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewandt worden sind (vgl. BVerfG 84, 90, 115). Die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks beruht auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage i.S.d. § 1 Abs. 8 a VermG, so daß nach § 1 Abs. 8 a VermG in Übereinstimmung mit Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 der beiden deutschen Staaten, die Bestandteil des Einigungsvertrages (Art. 41 Abs. 1 EV) und damit Bundesrecht ist, die Enteignung nicht rückgängig gemacht und demzufolge auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 a VermG sind in zeitlicher Hinsicht erfüllt, weil die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks vor der Gründung der DDR erfolgte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der grundbuchrechtliche Vollzug der Enteignung erst mit Eintrag vom 28. April 1961 unter Bezugnahme auf die "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin, S. 112), im folgenden Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949, erfolgte. Für die Beurteilung des Rechtscharakters einer Maßnahme als "besatzungshoheitlich" kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt des Eingriffs und nicht auf eine etwaige spätere grundbuchtechnische Abwicklung an. Fiel der Anspruch der Enteignung mithin in die Zeit vor dem 7. Oktober 1949, so geschah dies grundsätzlich noch unter der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht, auch wenn der weitere Vollzug der Maßnahme erst später vollendet wurde. Die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks zu Lasten der Beigeladenen beruht auch auf der am 19. Mai 1949 veröffentlichten Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 und der dieser Verordnung beigefügten Liste A, wo die Beigeladene unter Nr. 67 mit dem Zusatz Berlin/München aufgeführt ist. Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum und der dieser beigefügten Listen ist ersichtlich, daß die hierauf erfolgenden Enteignungen auf der maßgeblichen Einflußnahme des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruhten und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten (vgl. u. a. hierzu VG Berlin, Urteil v. 29. Oktober 1993, VIZ 1994, S. 306 ff.; VG Berlin, a.a.O., S. 8). Nachdem das der Verordnung vom 10. Mai 1949 im
ichtlich, daß die hierauf erfolgenden Enteignungen auf der maßgeblichen Einflußnahme des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruhten und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten (vgl. u. a. hierzu VG Berlin, Urteil v. 29. Oktober 1993, VIZ 1994, S. 306 ff.; VG Berlin, a.a.O., S. 8). Nachdem das der Verordnung vom 10. Mai 1949 im wesentlichen inhaltlich entsprechende Gesetz vom 13. Februar 1947 wegen fehlender Zustimmung der alliierten Kommandantur nicht in Kraft getreten war, wurden im Ostteil Berlins nach der Spaltung der Stadt im Herbst 1948 die Enteignungsbemühungen fortgesetzt, wie es einer Vereinbarung zwischen dem damaligen Oberbürgermeister Ebert und dem sowjetischen Stadtkommandanten, Generalmajor Kotikow, bei einer Besprechung vom 18. Januar 1949 entsprochen hat. Für die hier in Rede stehende Liste A ist darauf hinzuweisen, daß während der letzten Kriegstage der sowjetische Kommandant von Berlin unter Ziffer 6 des Befehls des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin Nr. 1 vom 28. April 1945 (VOBl. der Stadt Berlin, Ausgabe 1, Juli 1945, S. 2 f., zitiert nach VG Berlin, a.a.O.) befahl, daß Inhaber von Bankhäusern und Bankdirektoren alle Finanzgeschäfte zeitweilig einzustellen hatten (vgl. Bezzenberger; in: Rädler/Raupach/ Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR Teil I, F II, Rdnr. 71 ff. - Banken -). Mit Schreiben des Oberbürgermeisters Ebert an den Generalmajor Kotikow vom 23. Februar 1949 wurde diesem als Anlage der Entwurf eines Gesetzes über die Enteignung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wohnungsgesellschaften übersandt, wobei die Verzeichnisse A und B bereits zusammengestellt waren. Selbst wenn eine ausdrückliche Genehmigung der Liste A durch die sowjetische Besatzungsmacht nicht bekannt ist, zeigt der Ablauf der Ereignisse vor Erlaß der Verordnung vom 10. Mai 1949, daß auch die hier fragliche Enteignung nach Liste A durch die sowjetische Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und von dieser zumindest mitgetragen wurde (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, a.a.O., S. 8 ff.). Im übrigen ergibt sich aus dem Umstand, daß in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone die Enteignung der Banken und Sparkassen einschließlich ihrer Grundstücke, Gebäude und des Inventars bereits Mitte April 1948 abgeschlossen war (vgl. auch Bezzenberger, a.a.O., Rdnr. 79), daß es auch im sowjetischen Sektor Berlins der Intention der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach, die hier befindlichen Banken zu enteignen. Die Liste A ist daher eindeutig dem Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen (vgl. auch Franzen, VIZ 1993, S. 9 ff.). Ist somit die Verordnung als besatzungsrechtlich zu qualifizieren, führte auch die hierauf erfolgende Enteignung der Süddeutschen Bodencreditbank, Berlin/München, aufgeführt unter Nr. 67 der Liste A, zu einer Enteignung des - außerhalb Groß-Berlins gelegenen - streitbefangenen Grundstücks. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Bekl. erfaßte die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 auch Vermögenswerte, die außerhalb des sowjetisch besetzten Territoriums von Berlin lagen. Diese Frage ist insoweit auch einer Prüfung durch das Gericht zugänglich. Es geht hier nämlich nicht darum, ob die aufgrund der Verordnung erfolgte Enteignung schließlich rechtmäßig ist oder nicht, was seitens des Gerichts nicht überprüft werden dürfte, sondern nur darum, ob in der Besatzungszeit tatsächlich eine Enteignung des streitbefangenen Grundstücks beruhend auf der
uch einer Prüfung durch das Gericht zugänglich. Es geht hier nämlich nicht darum, ob die aufgrund der Verordnung erfolgte Enteignung schließlich rechtmäßig ist oder nicht, was seitens des Gerichts nicht überprüft werden dürfte, sondern nur darum, ob in der Besatzungszeit tatsächlich eine Enteignung des streitbefangenen Grundstücks beruhend auf der Verordnung vom 10. Mai 1949 stattfand, mit der Folge, daß der im April 1961 erfolgte grundbuchrechtliche Vollzug nur diesen Enteignungsakt dokumentiert, der Eingriff aber bereits während der Besatzungszeit stattgefunden hat und damit eine Rückübertragung nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen ist. Streitfrage ist also nur, wie weit der Anwendungsbereich der fraglichen Verordnung geht. Nach § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 wurden die Banken und die Versicherungsunternehmen, die in den der Verordnung beigefügten Listen - hier Liste A - aufgeführt sind, mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet. Das Vermögen war in das Eigentum des Volkes zu überführen. Bereits der Wortlaut dieser Verordnung legt den Schluß nahe, daß hiermit die Enteignung des gesamten Vermögens der in der Liste aufgeführten Banken bezweckt war, also unabhängig davon, wo dieses sich befand. Der Bekl. und die Beigeladene machen zwar geltend, daß die Banken lediglich mit ihrem gesamten Vermögen in Berlin enteignet werden sollten, da die Befugnisse des Magistrats von Groß Berlin grundsätzlich auf das Territorium von Groß-Berlin beschränkt gewesen seien und eine andere Auslegung einen Kompetenzeingriff des Magistrats von Groß Berlin im Hinblick auf in den übrigen Ländern der sowjetischen Besatzungszone vorzunehmende bzw. vorgenommene Enteignungen bedeuten würde. Denn auch in den übrigen Ländern der sowjetischen Besatzungszone erfolgte - wie dargelegt - aufgrund entsprechender Gesetze die entschädigungslose Enteignung von Banken und Sparkassen einschließlich ihrer Grundstücke, Gebäude und des Inventars. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Zunächst gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Hoheitsakte nur im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Hoheitsträgers Wirksamkeit entfalten könnten. Bei der Würdigung der Tragweite einer solchen Entscheidung ist vielmehr auf den konkreten Fall abzustellen. Zur Klärung der Frage, wie weit der Anwendungsbereich der Verordnung des Magistrats von Groß Berlin vom 10. Mai 1949 ging, ist entscheidend auf die damalige Rechtswirklichkeit abzustellen. Nach dem damaligen Verständnis umfaßten die aufgrund der Landesgesetze durchgeführten Enteignungen grundsätzlich das gesamte Vermögen der enteigneten Firmen, wo immer dieses sich befand. Dies ergibt sich bereits aus der Richtlinie Nr. 1 der Deutschen Wirtschaftskommission - DWK - vom 28. April 1948 zum Befehl Nr. 64 der Sowjetischen Militäradministration - SMAD - (beides abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignungen und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.4.10 bzw. 2.4.10.1). Nach der Richtlinie Nr. 1 der DWK erstreckten sich die Enteignungen bei Unternehmen nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, einschließlich aller Rechte und Beteiligungen. Sofern von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nur ein Teil der Betriebsstätte enteignet worden war, galt die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmensteile, die in
n nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, einschließlich aller Rechte und Beteiligungen. Sofern von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nur ein Teil der Betriebsstätte enteignet worden war, galt die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmensteile, die in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander standen. Eine territoriale Beschränkung auf die einzelnen Länder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone ergibt sich aus dieser Richtlinie nicht. Zwar können der SMAD Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Nr. 2.4.4), betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien, sowie der Befehl der SMAD Nr. 64 über die Beendigung der Sequester-Verfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 17. April 1948 keine direkte Anwendung auf die erst mit Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 erfolgten Enteignungen von Banken im sowjetischen Sektor Berlins finden. Mithin ist auch die von der DWK am 28. April 1948 hierzu erlassene Richtlinie Nr. 1 nicht unmittelbar anwendbar. Diese können vorliegend jedoch insoweit maßgebend herangezogen werden, als sich hierin die in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bestehende Rechtswirklichkeit widerspiegelt. Die hier getroffene Auslegung von § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 läßt sich im weiteren auf die Rechtsauffassung des Magistrats von Groß Berlin selbst stützen, die dieser in seiner Magistratsvorlage Nr. 486 vom 25. Juli 1950 zum Ausdruck gebracht hat. Dieser Beschlußentwurf zur Beschlußfassung am 17. August 1950 - der zwar erst nach Beendigung der sowjetischen Besatzungszeit, aber zeitnah hierzu erging - hat die Wirksamkeit von Enteignungen im Gebiet der ehemaligen DDR hinsichtlich der in Groß-Berlin befindlichen Vermögenswerte zum Gegenstand. Hierin wird ausgeführt, daß die in Groß-Berlin befindlichen Vermögensgegenstände von natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögen im Gebiet der DDR enteignet worden ist, auch in Groß-Berlin als enteignet gelten. Der Beschluß verhält sich dazu, wie mit denjenigen Vermögensgegenständen zu verfahren war, die sich trotz erfolgter Enteignung noch im Besitz der Enteigneten befanden. Hierin heißt es: "In einigen Fällen sind Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, deren Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet und in Volkseigentum überführt worden ist, noch im Besitz von Vermögensgegenständen in Groß Berlin ... Dieser Zustand widerspricht offensichtlich dem Sinn unserer Gesetzgebung. Zur Behandlung dieser Vermögensgegenstände als Volkseigentum bedarf es keiner nachträglichen Enteignungsmassnahme, da die in der DDR ausgesprochene Enteignung einer als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist festgestellten Person ebenso wie umgekehrt - auch für Berlin gelten muss." Auch unmittelbar nach Gründung der ehemaligen DDR ging man demzufolge entsprechend der unter der ehemaligen Besatzungsmacht gegebenen Rechtslage davon aus, daß die unter der Besatzungsmacht vorgenommenen Enteignungen von Unternehmen sämtliche Vermögenswerte betrafen, unabhängig von deren Lage. Tatsächlich sind bis weit nach Gründung der DDR Grundstücke zu Volkseigentum nacherfaßt worden, wenn anläßlich einer notwendigen Überprüfung festgestellt wurde, daß das Vermögen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in
vorgenommenen Enteignungen von Unternehmen sämtliche Vermögenswerte betrafen, unabhängig von deren Lage. Tatsächlich sind bis weit nach Gründung der DDR Grundstücke zu Volkseigentum nacherfaßt worden, wenn anläßlich einer notwendigen Überprüfung festgestellt wurde, daß das Vermögen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in einem Land der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Ostsektor Berlins enteignet worden war. Diese Nacherfassungsfälle betrafen zwar in erster Linie das Vermögen von Personen, deren Vermögen im Gebiet der DDR aufgrund des Befehls 124 bzw. des Befehls 64 der SMAD enteignet wurde. Etwas anderes kann hingegen nicht für die Enteignungen aufgrund der Verordnung des Magistrats von Groß Berlin vom 10. Mai 1949 gelten. Denn die hierauf beruhenden Enteignungen entsprachen sinngemäß den Intentionen der soeben benannten Befehle. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 1950 (NJ 1950, S. 458 ff.) ergibt sich ebenfalls, daß nach damaliger Rechtsansicht die auf der Grundlage der Landesgesetze durchgeführten Enteignungen das gesamte Vermögen der enteigneten Firmen betraf, wo immer dieses sich befand. Die aus tatsächlichen Gründen von der Enteignung nicht erfaßten Vermögenswerte seien gleichwohl mit dinglicher Wirkung auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Dabei sei das Eigentum der enteigneten Betriebe und der hierzu gehörenden Sachen und Rechte durch Hoheitsakt übergegangen, ohne daß es hierfür eines besonderen Übertragungsaktes bedurft hätte. In einer Anmerkung zu diesem Urteil führt der Jurist Dr. Hans Nathan aus, daß die Anwendung des Territorialprinzips im Falle der Enteignung von Unternehmen abzulehnen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der von einem Enteignungsgesetz betroffenen Unternehmen das gesamte Vermögen, gleichgültig in welcher Zone es belegen sei, auf den Rechtsträger und in Volkseigentum übergegangen sei. Da bereits eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, basierend auf der Verordnung des Magistrats von Groß Berlin vom 10. Mai 1949, zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der weitere Vortrag der Kl. zutreffend ist, daß die Enteignung jedenfalls aufgrund der Verordnung über die Gründung der Sächsischen Landesbank und die Abwicklung bisher bestehender Banken und Geldinstitute vom 14. August 1945 i.V.m. den betreffenden Ausführungsverordnungen erfolgte.