Liste "3"
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 8 Buchst. a, § 6 Abs. 1 a, Abs. 6 a; InVorG § 16
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Liste "3"; Enteignung ohne Beschlagnahme; Unternehmensrestitution; Singularrestitution; besatzungshoheitliche Enteignung; Erlösauskehr; polnische Enteignung; Territorialitätsprinzip
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liste "3": Enteignung ohne Beschlagnahme restitutionsbegründend (wie ZOV 2001, 281).
Zur Abgrenzung zwischen Unternehmens- und Singularrestitution bei mehrheitlich staatlicher Beteiligung und zur Frage der besatzungshoheitlichen Qualität der Enteignung (Anordnungen des sowjetischen Stadtkommandanten in Berlin).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Auskehr des Erlöses, mindestens jedoch des Verkehrswertes, aus der investiven Veräußerung des Grundstückes in Berlin-Mitte.
Die Kl. wurde im Jahre 1923 zu dem Zweck gegründet, als Organ des Steinkohlen-Syndikates (...), Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, eines auf der Grundlage des Reichsgesetzes über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 (RGBl. S. 342) erfolgten Zusammenschlusses der Grubenbesitzer im Bezirk des ... Steinkohlenbergbaus, zu dienen. Sitz des Unternehmens war G. An der Kl. waren nach dem Stand von 1942 die in staatlichem Besitz befindliche Bergwerksverwaltung O. GmbH der Reichswerke "H." mit einem Anteil von 22,88 % und die Preußische ... AG (Vorgängerin der heutigen P.) mit einem Anteil von 12,65 % beteiligt. Die Kl. erwarb das heute im Grundbuch von Berlin-Mitte verzeichnete, 1.037 m2 große Grundstück aufgrund der Auflassung vom Dezember 1939; ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte im März 1940. Zum Kriegsende mußte die Kl. ihren eigentlichen Geschäftsbetrieb infolge des Verlustes einstellen und bezog Büroräume in Berlin-Charlottenburg.
Am 28. November 1945 bestellte der Magistrat der Stadt Berlin, Abt. Wirtschaft, Herrn Willy M., einen der Geschäftsführer der Kl., zum Treuhänder des Magistrats der Stadt Berlin für die Kl. In dem Bestellungsschreiben ist u. a. ausgeführt:
"Die frühere Funktion des O., nämlich den Verkauf Steinkohle durchzuführen, ist hinfällig geworden. Die Gesellschafter des Syndikates ... sind für die Geschäftsführung zur Zeit nicht erreichbar. Die Tätigkeit des Syndikates und die Tatsache, daß seine Gesellschafter sich unter fremder Oberhoheit befinden, lassen es möglich erscheinen, daß später Ansprüche ausländischer Berechtigter an das Syndikat gestellt werden. ... Bei dieser Sachlage wurde in der am 6. November 1945 geführten Berechnung die Einsetzung eines behördlichen Treuhänders für das O. als notwendig anerkannt. Ihre Aufgabe als Treuhänder wird es in erster Linie sein, soweit möglich, die Konten zu bereinigen, d. h. Forderungen und Verpflichtungen zu erfüllen, die Geschäftsunterlagen des Syndikats so aufzubewahren und instand zu halten, daß sie für die Feststellung von Forderungen und Verbindlichkeiten und allen sonst das Syndikat betreffende Rechtsverhältnisse jederzeit zur Verfügung stehen.
Über Ihre Tätigkeit bitte ich Sie, mir jeweils am 10. jedes Monats ... zu berichten ..."
Unter dem 29. Dezember 1945 bescheinigte der Magistrat der Stadt Berlin, Abt. für Wirtschaft, daß die Kl. damit beschäftigt war, umfangreiches Material zu verarbeiten und Auslandslieferungen gegenüber den in- und ausländischen Abnehmern eine verantwortliche Schlußrechnung legen zu können. Weiter heißt es in der Bescheinigung:
"Diese Arbeiten finden auf Anordnung und unter Aufsicht des Magistrats der Stadt Berlin, Abt. für Wirtschaft, statt."
Die Geschehnisse stellte Herr M. in einem Schreiben an die Gesellschafter der Kl. vom 2. Juli 1946 wie folgt dar: Nach Bekanntwerden der Potsdamer Beschlüsse sei für die Kl. nur übriggeblieben, sich aufzulösen. Eine Beschlußfassung über die Liquidation habe mangels Erreichbarkeit der Gesellschafter nicht herbeigeführt werden können. Seinerzeit habe die Kl. nur über sehr wenige flüssige Mittel verfügt. Es sei daher angestrebt worden, einen Zustand zu erreichen, der eine ruhige und für alle Gläubiger gerechte Abwicklung ermöglichte. Weiter heißt es dann:
"Die Verhandlungen, die damals mit dem Berliner Magistrat geführt wurden, um durch behördliche Anordnung den Zustand der Liquidation herbeizuführen, ließen erkennen, daß ... bei dem Berliner Magistrat die Möglichkeit erwogen wurde, einen Teil des vorhandenen Liquidationsvermögens zugunsten des Magistrates verwenden zu können ... In einer Besprechung mit dem Leiter der Abt. Wirtschaft beim Berliner Magistrat, Herrn Dr. L., hat dieser nach eingehender Darlegung der Situation für notwendig und zweckmäßig gehalten, durch den Magistrat einen Treuhänder für die Kl. einzusetzen, und er ist unseren Anregungen gefolgt, diesen aus dem Kreis der Geschäftsführung zu nehmen. Die Aufgabe des Treuhänders wurde so fixiert, daß er in erster Linie für eine Bereinigung der Konten zu sorgen, d. h. Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten zu erfüllen hätte; er hat ferner die Geschäftsunterlagen so aufzubewahren und instand zu halten, daß sie für die Feststellung von Forderungen und Verbindlichkeiten ... jederzeit zur Verfügung stehen."
Gegenüber der Gläubigerversammlung der Kl. führte Herr M. am 14. November 1950 u. a. aus:
"Im Jahre 1945 hat der von der russischen Militärverwaltung eingesetzte Berliner Magistrat die Kl. unter Aufsicht gestellt und beabsichtigt, sie bis zum 30. September 1945 sterben zu lassen. Von den vom Magistrat freigestellten 40.000 Reichsmark sind 25.000 Reichsmark für die ... Zahlung der Gehälter der ... Angestellten bestimmt worden ... Die alsdann vom Magistrat vollzogene Bestellung des Herrn M. als Treuhänder erfolgte mit Auflagen, zu denen u. a. gehörte, nicht mit den Gesellschaftern in Verbindung zu treten."
Im Jahre 1946 erwog die Kl., von der Stadt ein Darlehen zum Aufbau des durch Bombenschäden erheblich in Mitleidenschaft gezogenen Geschaftsgebäudes auf dem Grundstück aufzunehmen, verfolgte diese Überlegung jedoch nicht weiter. Im Jahre 1947 bemühte sich die Kl. um den Verkauf des Grundstückes. Sie sah dafür die Genehmigung des Magistrates als unter allen Umständen erforderlich an, weil dieser das Aufsichtsrecht über die Betriebe ausübe, für die er Treuhänder bestellt habe. Unter dem 15. April 1947 nahm der Magistrat von Groß-Berlin, Abt. Wirtschaft, gegenüber der Kl. schriftlich zur Kenntnis, daß diese den Verkauf des Grundstückes beabsichtige und zur Befriedigung der Gläubiger für erforderlich halte. Er stimmte der Ansicht zu, daß das Grundstück einem wirtschaftlichen Zweck unbedingt zugeführt werden müsse und daß eine Verwertung "im Rahmen der Ihnen obliegenden Liquidationsaufgaben nicht möglich ist". Es wurde anheimgestellt, in einem Vorvertrag zu vereinbaren, daß ein Kaufvertrag nur Gültigkeit habe, wenn der Magistrat oder nach einer herbeizuführenden Entscheidung die dafür zuständige Dienststelle des englischen Custodian die Verkaufsgenehmigung erteilt habe. Der Magistrat von Berlin, Hauptamt für Vermessung, genehmigte einen Verkaufspreis von 2 Mio. Reichsmark. Verkaufsverhandlungen wurden insbesondere mit der Firma D. geführt, ohne zu einem Abschluß zu kommen. Ein im Zuge dieser Verhandlungen verfaßter Kaufvertragsentwurf formuliert, daß Herr M. in seiner Eigenschaft als Treuhänder der Kl. und der Prokurist, Herr L. als Bevollmächtigter der Kl. das Grundstück gemeinsam verkaufen.
Im März 1948 stellte der von der Kl. beauftragte Baurat Dr.-Ing. T. beim Bezirksamt Berlin-Mitte einen Antrag auf Baugenehmigung für Instandsetzungsarbeiten. Zur Erteilung einer Baugenehmigung kam es nicht. Das Baupolizeiamt Mitte erließ jedoch im November 1948 gegenüber dem "Eigentümer des Grundstückes" eine baupolizeiliche Verfügung, mit der der Kl. aufgegeben wurde, verschiedene kriegsbedingte Baumängel zu beseitigen.
Am 2. Juni 1948 beschloß die Gesellschafterversammlung der Kl. die Auflösung der Gesellschaft und die Verlegung des Geschäftssitzes nach Berlin. Die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Herren M. und L. zu Liquidatoren wurden am 31. Juli 1948 ins Handelsregister eingetragen. Unter dem 21. Juli 1948 schlug Herr M. gegenüber dem Magistrat von Groß-Berlin, Abt. für Wirtschaft, vor, daß er nach seiner Rückkehr aus Essen (wo eine Niederlassung der Kl. zum Einzug der westlichen Außenstände gegründet worden war), "... eine Art Schlußbericht über den Stand des unter Treuhandschaft genommenen Unternehmens gebe, und daß Sie dann die Treuhandschaft aufheben". Der Gesellschafterversammlung der Kl. berichtete Herr M. im Juni 1956, das Syn-dikat sei Anfang 1948 auf Drängen der Geschäftsführung aus der Treuhänderschaft des Magistrates Berlin entlassen worden. Ein Nachweis über eine förmliche Entlassung aus der Treuhandschaft findet sich in den zu den Akten gereichten Unterlagen und in den Verwaltungsvorgängen nicht.
Am 31. März 1949 erließ der Magistrat von Groß-Berlin die Anordnung über die Einzahlung von Miet- und Pachtgeldern (VOBl. S. 92), wonach Mieten und Pachtgelder nicht mehr aus dem sowjetischen Sektor verbracht werden durften. Alle Haus- und Grundstückseigentümer, die nicht im sowjetischen Sektor oder in der sowjetischen Zone ihren Wohnsitz hatten, sowie deren Beauftragte wurden angewiesen, die von ihnen eingezogenen Miet- und Pachtgelder auf ein Sammelkonto einzuzahlen. Die zugleich erlassenen Durchführungsbestimmungen (aaO.) sahen in ihrer Nr. 6 vor, daß die Eigentümer, die ihren Wohnsitz im Westsektor oder in den Westzonen hatten, für ihren im Ostsektor gelegenen Haus- und Grundstücksbesitz - soweit sie die Geschäfte nicht selbst wahrnahmen - einen Bevollmächtigten bestellen und dem Bezirksamt benennen mußten. Gestützt auf diese Durchführungsbestimmung teilte die Kl. unter dem 16. Mai 1949 dem Bezirksamt Stadtmitte mit, "... daß wir unser Grundstück selbst verwalten."
Im November 1947, Januar 1948 und Juli 1948 schloß die Kl. mit Privatpersonen Mietverträge über verschiedene Räumlichkeiten in dem Gebäude ..., in einem Fall über eine Laufzeit von zehn Jahren. Dieser Vertrag weist auf seiten der Kl. Herrn M. als "Geschäftsführer und Treuhänder" aus. Von November 1945 bis gegen Ende des Jahres 1949 führte die Kl. Briefwechsel mit den Elektizitätswerken (BEWAG) und den städtischen Wasserbetrieben. Sie kündigte gegenüber der BEWAG einen Stromlieferungsvertrag, gegenüber den Wasserwerken beglich sie Rechnungen und stritt sich um die Kosten für die Reparatur eines Wasserzählers. Mit der Feuerversicherungsanstalt schloß sie zum Jahreswechsel 48/49 eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude auf dem Grundstück ab. Sämtlicher Schriftwechsel wurde von und gegenüber der Kl. unter der Adressierung "... GmbH (z. T. mit dem Zusatz: i. L.), ... -damm ..." geführt.
Mit Schreiben vom September 1945 beantragte die Kl. gegenüber dem Stadtsteueramt Berlin die Befreiung von der Grundsteuer; dem Antrag wurde im Februar 1946 stattgegeben. Vergleichbare Anträge stellte die Kl. für die folgenden Steuerjahre im November 1948 und Juni 1949. Un-ter dem 9. Mai 1949 bestätigte die Kl. gegenüber der "Deutschen Treu-handverwaltung für sequestrierte Gebäude" eine zuvor mündlich von je-weiligen Mitarbeitern getroffene Abrede über die Reparatur von Ablaufrinnen, die vom Gebäude auf dem Grundstück der Kl. und von dem Ge-bäude auf dem beschlagnahmten Nachbargrundstück gemeinsam genutzt wurden. Herr M. kritisierte den Vorgang schriftlich und führte aus:
"Mir wäre der ganze Vorgang nur verständlich, wenn das Grundstück unter die Treuhandverwaltung gestellt worden ist, worüber mir aber bis jetzt von Ihnen noch keine Mitteilung zugegangen ist."
Demgegenüber stellte die Niederlassung der Kl. in Berlin klar:
"Nicht unser ehemaliges Bürogebäude, sondern das Nachbarhaus, steht unter Treuhandverwaltung. Wir haben uns aus den ... dargestellten Gründen entschlossen, die ... Reparaturen der Ablaufrinnen ... durch die Treuhandverwaltung ... in Auftrag geben zu lassen. Bestimmend war für uns in erster Linie der Vorsatz, alles zu vermeiden, was die sektoralen Behörden veranlassen könnte, unseren Hausbesitz in der ...str. mit Beschlag zu belegen."
Unter dem 30. Juli 1949 schlug die Deutsche Treuhandverwaltung des se-questrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin in Liquidation (DTV) das Grundstück der Kl. zur Enteignung vor. Zum "Belastungstatbestand" wurde ausgeführt, ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens sei der Zusammenschluß der Grubenbesitzer im Bezirk des deutschen ... Steinkohlenbergbaues gewesen. In entsprechender Anwendung der Maßnahmen zur Zer-schlagung der Macht der Konzerne und ihrer Entflechtung gemäß den Potsdamer Beschlüssen werde vorgeschlagen, die Vermögenswerte der Kl. zu enteignen. Der Enteignungsvorschlag trägt das Aktenzeichen "S-G Akten-Nr. 012 806".
Unter dem 1. August 1949 befreite das Bezirksamt Mitte von Groß-Berlin, Verwaltungsstelle für Miet- und Pachtgelder, die Kl. unter Bezugnahme auf eine persönlich geführte Verhandlung vom 14. Juli 1949 von der Abrechnungspflicht für Mieteinnahmen und -ausgaben.
Unter dem 24. August 1949 bat die DTV die Groß-Berliner Grundstücksverwaltung AG (i. F.: GBG) unter Bezugnahme auf ihren Enteignungsvorschlag, das Grundstück in Verwaltung zu nehmen. Das Grundstück wurde zum 1. September 1949 von der GBG in Verwaltung genommen, die mit Aushang vom 2. September 1949 die Mieter des Hauses hiervon informierte, und diese aufforderte, Zahlungen nur noch an sie zu leisten. Hiergegen erhob die Kl. Einspruch, den sie damit begründete, nicht gegen die Anordnung des Magistrates von Groß-Berlin vom 31. März 1949 verstoßen zu haben und von der Abrechnungspflicht ausdrücklich mit Schreiben vom 1. August 1949 befreit worden zu sein.
Am 2. Dezember 1949 wurde im Verordnungsblatt für Groß-Berlin, S. 425 ff., die Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 - Liste 3 - veröffentlicht, in der das Grundstück der Kl. in Abschnitt B - Grundstücke - unter der laufenden Nummer 600 aufgeführt ist. Nach dem Wortlaut der genannten Bekanntmachung galt die Veröffentlichung für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides. Die Kl. erhob hiergegen unter dem 18. Dezember 1949 Einspruch, den sie damit begründete, daß ihr Vermögen nicht auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und 126 der alliierten Besatzungsmächte beschlagnahmt sei oder der Kontrolle unterliege. Das Syndikat erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes vom 8. Februar 1949. Den Einspruch wies der Ausschuß zur Entscheidung der Einsprüche gegen Einziehungsbescheide des Magistrates von Groß-Berlin mit Bescheid vom 23. Februar 1950 ohne Angabe von Gründen zurück. Dabei kann den Unterlagen des Bekl. entnommen werden, daß die "Konzernbelastung" der Kl. zur Zurückweisung des Einspruches geführt hatte. Eine Nachfrage der Kl. nach den Gründen für die Zurückweisung ihres Einspruches blieb unbeantwortet.
Die Abwicklung der Kl. wurde im Jahre 1968 beendet; das Erlöschen der Firma wurde am 23. Dezember 1968 im Handelsregister eingetragen.
Das Grundstück wurde im Grundbuch im Januar 1951 auf Volkseigentum umgeschrieben, Rechtsträger war zuerst die A., später die Regierung der DDR. Im Juli 1966 vereinbarten das ZK der SED und das Ministerium der Finanzen im Wege des Tauschvertrages, daß das Grundstück in das Eigentum der F.-GmbH, des späteren O. F. übergehen sollte. Der O. F. wurde im Juli 1974 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nach der Wende wurde das auf dem Grundstück befindliche Bürogebäude von einer Vielzahl von Vereinen und Organisationen, die der Bürgerbewegung der ehemaligen DDR nahestanden, genutzt und durch diese Nutzung unter dem Schlagwort "Haus ..." bekannt. Im Jahr 1998 veräußerte die Beigeladene zu 1. das Grundstück für ... Mio. DM an die Deutsche B. GmbH zu investiven Zwecken. Ein entsprechender Investitionsvorrangbescheid zugunsten des Erwerbers erging im Juli 1998.
In den Jahren 1991 und 1992 meldeten die P. ... sowie verschiedene andere Gesellschafter der Kl. bzw. deren Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche am Gesellschaftsvermögen der GmbH an. Unter dem 14. Februar 1992 beantragte die F. bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin bzw. identische juristische Person mit der B. GmbH und der P. AG Berlin die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Mit Beschluß vom 19. März 1992 (93 HRB ...) bestellte das Amtsgericht Charlottenburg Frau Rechtsanwältin Dr. von D. zur Nachtragsliquidatorin der im Handelsregister gelöschten Kl. zur Geltendmachung von Ansprüchen an dem Grundstück in Berlin, ... Die Nachtragsliquidatorin beantragte unter dem 28. Juli 1992 die Rückübereignung des Grundstückes an die Kl. Dabei führte sie aus, das Grundstück sei im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG entschädigungslos enteignet worden. Die Enteignung unterfalle nicht dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a VermG.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 2. ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Singularrestitution sei zulässig, insbesondere habe das nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erforderliche Quorum nicht erreicht werden müssen. Die Kl. habe die Existenzgrundlage des damaligen Unternehmens im Zuge der Kapitulation verloren, so daß im Zeitpunkt der Enteignung ein Unternehmen nicht mehr vorgelegen habe. Im übrigen habe sich die Enteignung nur auf das Grundstück und nicht auf das gesamte Vermögen der Kl. bezogen. Die Rückübertragung sei aber nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen. Zwar sei die Enteignung auf der Grundlage der Liste 3 erst nach dem Zeitpunkt der Gründung der DDR erfolgt, doch beruhe sie gleichwohl auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Es handele sich um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständliche wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion. Dies ergebe sich aus dem Bestätigungsschreiben des sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949 an den Magistrat von Berlin zu dem Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949, auf dem wiederum die Liste 3 beruhe. Nach den gesamten Umständen des Falles sei auch davon auszugehen, daß das Grundstück am 9. Februar 1945 der Beschlagnahme unterlegen habe. Dies folge bereits aus dem SMAD-Befehl Nr. 124, der keines weiteren Umsetzungsaktes bedurft habe. Unabhängig davon spreche für eine Sequestrierung, daß für das Grundstück eine Sequesterakte mit dem Aktenzeichen "S-G Akten-Nr. 012806" geführt worden sei. Die Enteignungsinitiative sei von der DTV ausgegangen. Die Bergwerksverwaltung O. GmbH als eine Gesellschafterin der Kl. sei eine 100 %ige Tochter der R. AG für Berg- und Hüttenbetriebe "H. G." gewesen. Diese sei ohne weiteres vom Anwendungsbereich des Befehls 124 erfaßt worden. Die Kl. sei durch die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (ZDK) als Blockgesellschaft der Reichswerke "H. G." angesehen worden. Als solche Blockgesellschaft unterfalle auch sie dem SMAD-Befehl 124. Aus den Angaben des Herrn M. in der Gesellschafterversammlung vom 14. November 1950 ergebe sich ebenfalls, daß eine Sequestrierung erfolgt sei. Auch dann hätte die Kl. Verkaufsverhandlungen selbständig führen können. Lediglich der Verkauf selbst hätte vom Magistrat genehmigt werden müssen. Gleiches gelte für die selbständige Verwaltung des Grundstückes, die Einziehung von Mieten sowie Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Nach dem Sammelrundschreiben der DTV vom 15. Oktober 1948 sei der Treuhänder befugt gewesen, alle Geschäfte einzugehen, die normalerweise einer ordentlich verwalteten Geschäftstätigkeit entsprochen hätten.
Die Restitution sei auch dann ausgeschlossen, wenn man von einer Beschlagnahme erst im August/September 1949 ausgehe. Auch ohne frühere Sequestrierung lasse sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein fortdauernder Auftrag der Besatzungsmacht zur Beschlagnahme bzw. Enteignung nach dem 9. Februar 1949 bejahen. Aus dem Wortlaut des § 1 des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 werde deutlich, daß sich das Gesetz nicht ausschließlich auf Vermögenswerte bezogen habe, die nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmt waren. Damit habe sich die Bestätigung durch Generalmajor Kotikow auch auf diese weiteren Beschlagnahmen und Enteignungen nach dem 9. Februar 1949 bezogen, wenn sie den erklärten Zielen der Gesamtpolitik der SMA entsprachen, also im Kernbereich der Enteignungspolitik der Besatzungsmacht lagen. Hierunter falle auch die Kl., die mit ihrer Tätigkeit, der Vermarktung von Kohleprodukten, einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der deutschen Rüstungsindustrie geleistet habe. Da die Enteignung des Grundstücks somit einen nahtlosen Bezug zur damaligen Gesamtpolitik der Besatzungsmacht aufweise, verbleibe es bei dem Regelfall, daß ein durch die Liste 3 enteignetes Grundstück von der Restitution ausgeschlossen sei.
Den hiergegen erhobenen, unter Bezugnahme auf im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens abgegebene umfangreiche Stellungnahmen begründeten Widerspruch wies das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 2. Juli 1998 zurück. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kl. steht, nachdem eine Rückübertragung des Grundstückes wegen seiner investiven Veräußerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht mehr möglich ist, ein Anspruch auf Anordnung gegenüber der Beigeladenen zu 1. als Verfügungsberechtigter auf Auskehr des Erlöses, mindestens jedoch auf Auskehr des Verkehrswertes, zu (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 InVorG). Für diese Entscheidung zuständig ist das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, durch das die Bekl. im Verfahren zutreffend vertreten wird. Zwar wird das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG nicht ausdrücklich genannt. Diese Vorschrift knüpft jedoch erkennbar an die Zuständigkeitsregelungen in §§ 23 ff. VermG an. Gemäß § 29 Abs. 2 VermG ist die vermögensrechtliche Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 2.) eröffnet, denn der letzte Eigentümer des Grundstückes zu DDR-Zeiten, der O. F., diente der SED zur Verwaltung ihrer eigenen oder der in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Betriebe bzw. Grundstücke. Daraus ergibt sich über den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG hinaus auch die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn es um die Erlösauskehr wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe im Sinne von § 16 Abs. 1 VermG geht (so auch Rodenbach in Rodenbach/Söfker/Loden, InVorG, Stand 1/95, Rdnr. 35 zu § 16).
Der Kl. steht der Anspruch auf Anordnung der Erlösauskehr, mindestens jedoch der Auskehr des Verkehrswertes, zu ihren Gunsten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 InVorG zu. Sie ist rückübertragsberechtigt im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, ohne daß auf sie die für die Unternehmensrückgabe geltenden Anforderungen des § 6 Abs. 1 a VermG Anwendung finden (1.). Staatliche Beteiligungen an ihren Gesellschaftern stehen der Rückübertragung nicht entgegen (2). Die Rückübertragung ist nicht gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen (3). 1. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Diese Voraussetzungen erfüllt die Kl. Daß das Grundstück durch seine entschädigungslose Enteignung auf der Grundlage der §§ 1 und 8 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. I, S. 34) i. V. m. der Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 - Liste 3 - (VOBl. I, S. 425) einer schädigenden Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG unterzogen worden ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Entgegen den Auffassungen der Bekl. und der Beigeladenen zu 2. ist die im Wege der Nachtragsliquidation fortbestehende Kl. mit der von der schädigenden Maßnahme betroffenen Rechtsperson identisch. Dabei mag - entsprechend der Argumentation der genannten Beteiligten - unterstellt werden, daß die Kl. den Enteignungsmaßnahmen des polnischen Staates nach Ende des Zweiten Weltkrieges, wie sie insbesondere durch das Gesetz vom 3. Januar 1946 ergriffen wurden, unterfiel. Nach dem Territorialitätsprinzip konnten diese Enteignungsmaßnahmen nur das der Gebietshoheit des polnischen Staates unterliegende, nicht aber das im Ausland befindliche Vermögen der Kl. erfassen (vgl. BGH, U. v. 5. Mai 1960, BGHZ 32, 256, 259 f.; U. v. 6. Oktober 1960, BGHZ 33, 195, 197 ff.). Im Hinblick auf ihr auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen bestand die Kl. als Restgesellschaft oder als Spaltgesellschaft weiter, je nachdem, ob sie von einer Enteignung ihrer Vermögenswerte oder einer Enteignung der Mitgliedschaftsrechte betroffen war (vgl. zu den Begrifflichkeiten BGH, U. v. 6. Oktober 1960, aaO.) und konstituierte sich im Juni 1948 durch Beschluß ihrer Gesellschafter neu mit Sitz in Berlin. Zur Bildung mehrerer Rest- oder Spaltgesellschaften mit Sitz im Ostsektor Berlins einerseits und in den Westsektoren andererseits kam es dabei nicht. Eine derartige Konstruktion wird dem Lebenssachverhalt nicht gerecht und findet insbesondere in dem erwähnten Gesellschafterbeschluß keine Stütze. Im übrigen besteht angesichts der Tatsache, daß Berlin seinerzeit noch unter einheitlicher Viermächte-Verwaltung stand, für sie kein Bedürfnis.
Weitere Anforderungen sind an die Stellung der Kl. als Berechtigte nicht zu stellen. Der Restitutionsantrag der Kl. bezog sich zulässigerweise allein auf das Grundstück. Eine Unternehmensrückgabe kommt nicht in Betracht. Die Kl. muß daher nicht den Anforderungen genügen, die das Vermögensgesetz in seinem § 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2 an den Berechtigten im Falle einer Unternehmensrückgabe stellt. Ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe im Sinne von § 6 VermG setzt voraus, daß das Unter-nehmen als solches Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war. Das ist zu bejahen, wenn bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise von einem durch Veräußerung, Enteignung oder durch eine vergleichbare Maßnahme bewirkten Entzug eines bestehenden Unternehmens als solchem gesprochen werden kann. War der Betrieb des Unternehmens bereits vor Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt, so trafen diese Maßnahmen nicht mehr das Unternehmen als Einheit, sondern nur dessen einzelne Vermögensgegenstände mit der Folge, daß diese im Wege der Singularrestitution zurückübertragen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1993, VIZ 1993, 499, 500; s. auch BVerwG, U. v. 18. Januar 1996, ZOV 1996, 287, 288).
Die Entziehung des Grundstückes traf die Kl. nicht mehr als bestehendes Unternehmen. Die Kl. hatte mit Kriegsende ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Sie konnte ihn infolge des Verlustes des Steinkohlebergbaues nicht mehr ausüben. Ausschließlicher Gegenstand des klägerischen Unternehmens war es, dem ... Steinkohlesyndikat, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, als Organ zu dienen und in dieser Eigenschaft alle Aufgaben zu erfüllen, die durch das Reichsgesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 (RGBl. S 342) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449) den Steinkohlesyndikaten zugewiesen waren. Diese Aufgaben bestanden im wesentlichen im Vertrieb der von den Syndikatsmitgliedern zur Verfügung zu stellenden Brennstoffe im eigenen Namen für Rechnung der Mitglieder, in der Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen, dem Vorschlagsrecht für die Brennstoffverkaufspreise und für die Richtlinien der Preisnachlässe, der Bestimmung der Selbstverbrauchsrechte ihrer Mitglieder und der Überwachung der Durchführung der Richtlinien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrates und des Reichskohlenverbandes (vgl. im einzelnen § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Regelung der Kohlenwirtschaft i. V. m. §§ 69 bis 75 der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzte die freie Zugänglichkeit zu den entsprechenden Abbaugebieten und die freie Verfügbarkeit über die Abbauprodukte durch die Syndikatsmitglieder voraus. Beides ging spätestens mit Kriegsende verloren, so daß das Unternehmen der Kl. - durch die äußeren Umstände erzwungen - endgültig eingestellt war.
Gegen die Annahme einer Unternehmensrestitution spricht weiter auch, daß es sich bei dem enteigneten Grundstück nicht um das wesentliche Betriebsvermögen der nicht mehr werbend tätigen Kl. handelte. Dieser standen vielmehr noch Forderungen gegen ehemalige Geschäftspartner zu, und zwar auch in der SBZ (vgl. etwa VV Bd. III, Bl. 737); zu deren Einziehung sowie zur Begleichung von Verbindlichkeiten wurde die Kl. - ab Juni 1948 als Liquidationsgesellschaft - weitergeführt. Daß nicht auf das Unternehmen als solches zugegriffen werden sollte, folgt auch daraus, daß die Einziehung des Grundstückes nicht durch dessen Aufnahme in Teil A ("gewerbliches Vermögen"), sondern in Teil B ("Grundstücke") der Liste 3 geschah.
2. Entgegen der Auffassung der Bekl. und der Beigeladenen zu 2. steht der Umstand, daß sich einzelne Gesellschafter der Kl. mittelbar oder unmittelbar in staatlicher Hand befunden haben, der Rückübertragung des Grundstückes nicht entgegen. Die von den genannten Beteiligten insoweit herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes stützen ihre Auffassung nicht. In seinem Urteil vom 2. Mai 1996 (VIZ 1996, 445, 446 = E 101, 143, 146 = ZOV 1996, 297) das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Zweck des Vermögensgesetzes folge, daß Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereiches der DDR von den Tatbeständen des § 1 VermG nicht erfaßt werden. Allen Schädigungstatbeständen des § 1 VermG sei der politisch-ideologisch motivierte Zugriff des Staates auf privates Eigentum gemeinsam. Nur Vermögensverluste, die auf derartigen staatlichen Zugriffen auf privates Eigentum beruhten, seien nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen; Eigentumsverschiebungen im staatlichen oder staatlich gelenkten Bereich könnten demgegenüber allein nach Maßgabe der dafür geschaffenen Regelungen der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages sowie des Vermögenszuordnungsgesetzes geändert werden. So sei die Umwandlung genossenschaftlichen Eigentums in Volkseigentum als bloßer Wechsel innerhalb des sozialistischen Eigentumssektors vom Vermögensgesetz nicht erfaßt.
Um eine derartige Vermögensverschiebung innerhalb des staatlichen Bereiches der DDR geht es hier jedoch nicht. Die Kl. zählte nicht zum sozialistischen Eigentumssektor der DDR. Vielmehr befand sie sich teilweise in privater Hand. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Bekl. und der Beigeladenen zu 2. nicht behauptet, daß die Anteile an der Kl. zu 100 % in Staatsbesitz standen.
Auf die Frage, ob sich die Gesellschaftsanteile mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar in staatlicher Hand befanden und diese Gesellschaftsanteile - etwa auf der Grundlage des SMAD-Befehles Nr. 124 - enteignet und in Volkseigentum überführt worden sind, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 1997 (VIZ 1998, 207, 209 = E 106, 51 ff. = ZOV 1998, 150). Hiernach wird das Problem einer staatlichen Beteiligung am Berechtigten im Falle einer Unternehmensrestitution über die Berechnung des Quorums gelöst (zu den Einzelheiten vgl. BVerwG, aaO.). Die Erfüllung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a VermG hat der Gesetzgeber mit dem Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in Reaktion auf zuvor aufgetretene Mißstände eingeführt. Mit dieser Voraussetzung sollte eindeutig feststehen, ob der Rückgabeantrag durch die erforderlichen Mehrheiten gedeckt war, um zu vermeiden, daß Minderheiten, die keinen ernsthaften Rückgabewillen haben, Verfahren erschweren oder gar blockieren (vgl. BVerwG, U. v. 28. August 1997, VIZ 1998, 31, 32 = ZOV 1997, 436). Zugleich sind diese Vorschriften Ausdruck eines allgemeineren, die Unternehmensrestitution beherrschenden Gedankens, daß nämlich die Rückgabe eines Unternehmens einen enteignenden Zugriff voraussetzt, der sich gegenüber der Mehrheit der Mitglieder des Unternehmensträgers als schädigende Maßnahme i. S. d. § 1 VermG darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 11. Dezember 1997, aaO.). Diese Grundsätze sind danach auf den Fall eines Einzelrestitutionanspruches einer allenfalls mehrheitlich in staatlichem Besitz befindlichen juristischen Person nicht übertragbar. Der Berechtigte muß hier nicht ein bestimmtes Quorum erfüllen, sondern der Geschädigte selbst, dessen Rechtsnachfolger oder eine anerkannte Nachfolgeorganisation sein (vgl. § 2 Abs. 1. 1 a VermG). Dies führt im Falle einer gewillkürten mehrheitlichen staatlichen Beteiligung nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Einzelrestitution gegenüber der Unternehmensrestitution. Diese kommt bei mehrheitlicher staatlicher Beteiligung zwar nicht in Betracht. Dies hat jedoch nicht den völligen "Ausfall" der privaten Minderheitsgesellschafter zur Folge, denn ihnen billigt das Gesetz einen Surrogatanspruch zu (vgl. § 6 Abs. 6 a S. 3 VermG).
Da es auf die Frage, in welchem Umfang Anteile an der Kl. mittelbar oder unmittelbar teilweise vom Staat gehalten wurden, nicht ankommt, war auch den Hilfsbeweisanträgen der Bekl. nicht stattzugeben, die in einem Archiv in Kattowitz vorhandenen Akten über die Kl. und ihre Gesellschafter beizuziehen bzw. Beweis über das Vorhandensein und die Möglichkeit einer Einsichtnahme in diese Akten zu erheben. Ebenfalls müßte den Beteiligten nicht Gelegenheit gegeben werden, vor einer Entscheidung Einsicht in die genannten Akten zu nehmen und hierzu Stellungnahmen abzugeben.
3. Der Anspruch der Kl. ist nicht auf Grund von § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen für Zuständigkeit und Verfahren nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Restitutionsausschluß findet auf das in Rede stehende Grundstück keine Anwendung.
a) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen. Dementsprechend sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen zu verstehen, die der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sind, sei es, weil sie auf deren Beschluß hin von deutschen Stellen vorgenommen worden sind oder auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Zur Anwendung des § 1 Abs. 8 lit. a VermG reicht es demnach aus, daß die Sowjetunion mit den Enteignungsmaßnahmen der deutschen Stellen generell einverstanden war (vgl. BVerfG, U. v. 23. April 1991, E 84, 90, 114 f.; Kammerbeschluß v. 28. November 1996, VIZ 1997, 95 f. = ZOV 1997, 34; BVerwG, U. v. 29. April 1994 - 7 C 47.93 -, NJW 1994, 2777 = ZOV 1994, 320).
Der Zurechnungszusammenhang zwischen von deutschen Stellen vorgenommenen Enteignungen und der Verantwortung der Besatzungsmacht hierfür endete mit der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949. Seitdem lag die Verantwortung für die Ausübung der Staatsgewalt in erster Linie bei den Organen der DDR. Entsprechendes galt für den sowjetischen Sektor von Berlin (vgl. BVerwG, U. v. 13. Februar 1995, VIZ 1995, 285, 286 = E 98, 1 ff. = ZOV 1995, 147). Die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen muß jedoch nicht in jedem Fall mit der Gründung der DDR geendet haben. Vielmehr unterfallen auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Dies setzt voraus, daß ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder konkreter Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann. Aus Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht muß sich feststellen lassen, daß die Enteignungsaktion von ihr sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 16. Oktober 1996, VIZ 1997, 36; U. v. 2. Februar 2000, VIZ 2000, 340, 341 = ZOV 1997, 45). Ein solcher Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht liegt in der Regel vor, wenn der Vermögenswert - wie hier - auf Grund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. I, S. 34) durch die Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) des sog. Demokratischen Magistrates von Groß-Berlin vom 14. November 1949 (VOBl. I, 425) erfolgt ist. Denn der sowjetische Stadtkommandant Generalmajor Kotikow hatte das Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 wie auch den dazu ergangenen Durchführungsbeschluß des Magistrats von Groß-Berlin vom selben Tage (VOBl. I, S. 33) mit Schreiben vom 9. Februar 1949 an den Oberbürgermeister des Magistrats von Groß-Berlin zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. BVerwG, U. v. 13. Februar 1995, a. a. O., S. 286 f.). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt allerdings in Betracht, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits bei Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war. Denn der sowjetische Stadtkommandant untersagte in dem letzten Satz des erwähnten Schreibens vom 9. Februar 1949 jede weitere Vermögenssequestrierung auf Grund des Befehles Nr. 124 und begrenzte so den Anwendungsbereich des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte. Zugleich stellte er damit klar, daß er die Vollzugstätigkeit des Magistrates auf dieses Vermögen beschränkt wissen wollte (BVerwG, a. a. O.).
b) Danach greift § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht zu Lasten der Kl. ein. Zwar ist der Vermögenswert, um dessen Erlös es hier geht, in der Liste 3 aufgeführt worden, doch ist dies der sowjetischen Besatzungsmacht nicht mehr in der erforderlichen Weise zurechenbar. Es fehlt nämlich an einer Beschlagnahme bis zum 8. Februar 1949, die am ehesten geeignet wäre, die Voraussetzungen eines fortdauernden Auftrages der Besatzungsmacht annehmen zu lassen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 30. Mai 1996, VIZ 1996, 451, 452 = ZOV 1996, 383).
aa) Entgegen der Auffassung des angefochtenen Bescheides läßt sich aus § 1 Satz 1 und 3 des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 nicht folgern, daß es sich nicht nur auf nach dem Befehl Nr. 124 beschlagnahmte Vermögenswerte bezog, sondern mit Billigung der sowjetischen Besatzungsmacht Beschlagnahmehandlungen und Enteignungen durch deutsche Stellen auch nach dem 9. Februar 1949 zuließ. Der Aufbau von § 1 des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 legt die Auslegung nahe, daß sein Satz 3 eine Rückausnahme zu Satz 2 normiert, der wiederum pfändungsfreie Gegenstände von der in Satz 1 angeordneten Einziehung des gesamten Vermögens von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten ausnahm. Daß sich das Einziehungsgesetz, jedenfalls soweit es vom sowjetischen Stadtkommandanten zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, auf die bis zum 8. Februar 1949 auf Grund des Befehles Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte beschränkte, ergibt sich auch aus dem dazu ergangenen Durchführungsbeschluß vom 8. Februar 1949. In dessen Nummern 1 bis 3 wird ausdrücklich auf die von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betriebe und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten abgestellt. Insbesondere in bezug auf die spätere Liste 3 wird unter Nr. 3 des Durchführungsbeschlusses die Abteilung für Wirtschaft des Magistrates beauftragt, Vorschläge für die Verwertung der aus dem Sequester freigegebenen Vermögenswerte auszuarbeiten. Die Kammer versteht daher wie das Bundesverwaltungsgericht in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 13. Februar 1995 das Bestätigungsschreibens des sowjetischen Stadtkommandanten dahin, daß der Anwendungsbereich des Entziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte beschränkt war.
bb) Nach Überzeugung der Kammer genügt für die Annahme einer Beschlagnahme, in der eine die Gründung der DDR überdauernde Vollzugsverantwortlichkeit der Sowjetunion für die später von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung zum Ausdruck kommen soll, nicht, daß bei heutiger Auslegung des Befehls Nr. 124 unter Zugrundelegung der seinerzeit üblichen Behördenpraxis ein Vermögenswert als am 8. Februar 1949 dem sachlichen Anwendungsbereich des Befehles unterfallend anzusehen ist. Die Kammer hat dazu in ihrem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 19. Januar 2001 (ZOV 2001, 281, 283) folgendes ausgeführt:
"Eine Vollzugsverantwortlichkeit der Sowjetunion ist vielmehr nur dann gegeben, wenn bis zum 8. Februar 1949 durch ein Handeln sowjetischer Behörden oder der von ihnen beauftragten deutschen Behörden in irgendeiner Form zum Ausdruck gekommen ist, daß ein konkreter Vermögenswert als im Sinne des Befehles Nr. 124 beschlagnahmt angesehen wurde. Dies folgt aus der rechtlichen Konstruktion der Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124, der die damalige Verwaltungspraxis nach der Überzeugung des Gerichtes weitgehend entsprach. Nach dem Wortlaut der Ziffer 1 und 2 des Befehls 124 waren die dort näher aufgeführten Vermögensgegenstände mit Inkrafttreten dieses Befehls beschlagnahmt bzw. sequestriert (vgl. Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.4; vgl. auch die Erläuterungen bei DTV, Überblick über das Beschlagnahmerecht - Grundlagen des Beschlagnahme- und Treuhandrechts, Teil II vom 15. Oktober 1985, S. 13, sowie Teil I vom 16. Juni 1948, S. 5, 17). Hiervon zu unterscheiden ist das in Ziffer 3 und 4 des Befehles 124 geregelte Verfahren zur Feststellung, ob ein Vermögenswert nach Ziffer 1 und 2 des Befehls Nr. 124 auch tatsächlich dem sachlichen Anwendungsbereich des Befehles unterfiel. Dieses Verfahren gliederte sich in drei Stufen. Zunächst war jede Person, die glaubte, in ihrer Nutzung befände sich ein Vermögenswert im Sinne der Ziffern 1 und 2 des Befehls 124, dazu verpflichtet, eine schriftliche Meldung über dieses Vermögen bei den örtlichen Organen der Selbstverwaltung einzureichen. In einer weiteren Stufe waren dann diese Selbstverwaltungsorgane verpflichtet, "die Richtigkeit der eingegangenen Meldungen über das Vorhandensein von Vermögen" im Sinne der Ziffern 1 und 2 des Befehles Nr. 124 "zu überprüfen". In der dritten Stufe sollte schließlich eine Liste derjenigen Vermögenswerte an die zuständigen Militärkommandanten weitergegeben werden, die tatsächlich unter die Ziffern 1 und 2 des Befehles Nr. 124 fielen. Die Beschlagnahme konnte darüber hinaus durch einen deklaratorischen Beschlagnahmebescheid dokumentiert werden (vgl. DTV, Überblick über das Beschlagnahmerecht - Grundlagen des Beschlagnahme- und Treuhandrechtes, Teil II, a. a. O. S. 13). Jede beschlagnahmte Vermögensmasse wurde als selbständig rechtsfähiges Zweckvermögen angesehen, welches im Regelfall von einem Treuhänder verwaltet wurde (vgl. DTV, a. a. O., Band I, S. 16 f.). Diesem nach Überzeugung des Gerichtes tatsächlich auch weitgehend praktizierten Verfahrensablauf läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Meldung eines Vermögenswertes nach dem Befehl Nr. 124 alleine noch keine Beschlagnahme im Sinne dieses Befehls zur Folge hatte. Als beschlagnahmt angesehen und behandelt - dann aber mit Wirkung vom 8. Mai 1945 - wurde ein Vermögenswert vielmehr erst dann, wenn durch sowjetische oder deutsche Stellen bestätigt wurde, daß der Vermögenswert dem sachlichen Anwendungsbereich des Befehles Nr. 124 tatsächlich unterfiel. Für dieses Ergebnis spricht auch, daß ansonsten jede beliebige natürliche oder juristische Person die Macht gehabt hätte, jeden beliebigen Vermögenswert der Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht zu unterwerfen."
Diese Erwägungen werden noch - worauf die Kl. zu Recht hinweist - durch einen Vergleich mit anderen Regelungen der sowjetischen Besatzungsmacht bekräftigt. So heißt es in Ziffer 5 des Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., 2.4.10), "der Befehl ... Nr. 124 ... wird ... außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum auf Grund des erwähnten Befehles verboten". In dem von der Kl. als Anlage 70 zur Klageschrift vorgelegten Befehl Nr. 139 von Marschall Schukow ist die Rede davon, daß "alle auf Grund des Befehls Nr. 124 ausgesprochenen Beschlagnahmen überprüft werden" sollen. Auch in dem erwähnten Bestätigungsschreiben des Generalmajors Kotikow vom 9. Februar 1949 wird angeordnet, daß jede weitere Vermögenssequestrierung auf Grund des Befehls Nr. 124 verboten wird. Übereinstimmend bringen die genannten Formulierungen zum Ausdruck, daß Beschlagnahmen auf Grund des Befehls 124 "ausgesprochen" oder "vorgenommen" werden. Also bedurfte es auch nach der Auffassung der sowjetischen Besatzungsbehörden eines Umsetzungsaktes; eine unmittelbare Beschlagnahmewirkung kam dem genannten Befehl nicht zu.
cc) Eine Beschlagnahme des Grundstückes auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 kann die Kammer nicht feststellen. Die im November 1945 durch den Magistrat der Stadt Berlin erfolgte Bestellung des Herrn M. zum Treuhänder des Unternehmens belegt eine solche Beschlagnahme nicht. Zwar hatte die Vermögensbeschlagnahme auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 in der Regel die Einsetzung eines Treuhänders zur Folge (vgl. Rundschreiben der DTV Nr. 15 vom 11. Februar 1948, abgedruckt in DTV, Überblick über das Beschlagnahmerecht, Teil I, S. 17). Die Bestellungsurkunde gibt jedoch mit keinem Wort zu erkennen, daß die Treuhänderbestellung auf Grund oder infolge der Beschlagnahme der Kl. oder einzelner Vermögenswerte erfolgt ist. Vielmehr wird auf eine zuvor geführte Besprechung Bezug genommen, bei der die Einsetzung eines behördlichen Treuhänders als notwendig anerkannt worden war. Damit wurde der von Herrn M. gesehenen kriegsbedingten Notlage der Kl., wie er sie in dem Schreiben an die Gesellschafter vom 2. Juli 1946 später darlegte, Rechnung getragen. Die Treuhänderbestellung wie auch die diesbezügliche Bescheinigung des Magistrates der Stadt Berlin vom 29. Dezember 1945 umreißen die Befugnisse des Treuhänders auch nicht mit der Verwaltung eines Zweckvermögens, das durch die Beschlagnahme entstand (vgl. dazu die Erläuterungen bei DTV, a. a. O., Teil II, S. 24), sondern - kurz gesagt - mit der Abwicklung der Gesellschaft. Darin mag auch die spätere Darstellung von M. vom 14. November 1950, der Magistrat habe die Kl. bis zum 30. September 1945 "sterben lassen wollen", ihre Erklärung finden, sofern eine solche Äußerung von maßgeblicher Stelle überhaupt abgegeben worden ist. Die in der Bescheinigung vom Dezember 1945 erwähnte Aufsicht des Magistrates über die Tätigkeit des Herrn M. erschöpfte sich ausweislich der Bestellungsurkunde in der Verpflichtung zur Vorlage eines monatlichen Tätigkeitsberichtes. Gegen die Annahme, die Kl. selbst habe der Sequestur unterlegen, spricht, daß im Handelsregister die für diesen Fall vorgesehene Eintragung des Treuhänders als alleinigen Verwalters (vgl. Rundschreiben der DTV vom 20. November 1947 und vom 20. Mai 1948, aaO., Teil I, S. 13, 28 f.) nicht vorgenommen wurde. In der Folgezeit bis zum 1. September 1949 verwaltete die Kl. ihr Grundstück selbst und trat dabei im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auf. Sie trat in Verhandlungen mit Mietinteressenten ein, schloß teilweise Mietverträge, von denen einer eine langjährige Laufzeit hatte, regelte Streitigkeiten mit den Versorgungswerken und bezahlte Rechnungen, führte Kaufvertragsverhandlungen über das Grundstück und beantragte eine Baugenehmigung für Instandsetzungsarbeiten sowie die Befreiung von Grundsteuern. Demgegenüber war dem Eigentümer beschlagnahmten Vermögens das Eingehen schuldrechtlicher Verpflichtungsgeschäfte wie auch die Vornahme dinglicher Verfügungsgeschäfte verwehrt, und der Treuhänder hatte im eigenen Namen und selbständig im Rechtsverkehr für das beschlagnahmte Vermögen aufzutreten (vgl. Rundschreiben der DTV Nr. 2 vom 20. Mai 1947, DTV, a. a. O., Teil I, S. 5 f.). Soweit Herr M. nach den vorliegenden Unterlagen bei diesen Tätigkeiten überhaupt auftrat, geschah dies - soweit ersichtlich - nie mit dem Hinweis, im eigenen Namen als Treuhänder tätig zu werden. Vielmehr erfolgte der Hinweis auf die Treuhänderschaft erkennbar nur zum Nachweis seiner Legitimation, die Kl. zu vertreten. So wird er etwa in dem Mietvertrag vom 21. Juli 1948 als
iegenden Unterlagen bei diesen Tätigkeiten überhaupt auftrat, geschah dies - soweit ersichtlich - nie mit dem Hinweis, im eigenen Namen als Treuhänder tätig zu werden. Vielmehr erfolgte der Hinweis auf die Treuhänderschaft erkennbar nur zum Nachweis seiner Legitimation, die Kl. zu vertreten. So wird er etwa in dem Mietvertrag vom 21. Juli 1948 als Geschäftsführer und Treuhänder bezeichnet, im Kaufvertragsentwurf aus dem Jahre 1947 tritt er als vom Magistrat bestellter Treuhänder neben einem Prokuristen der Kl. auf, der im Falle einer Vermögensbeschlagnahme keinerlei Verfügungsmacht mehr gehabt hätte.
Bemerkenswert ist die in dem sich auf die Reparatur von Dachrinnen beziehenden Briefwechsel zwischen Herrn M. und der Berliner Niederlassung der Kl. zutage tretende Einschätzung, daß das Grundstück weder der Verwaltung durch die DTV noch einer Beschlagnahme unterworfen war. Dieser Einschätzung ist durchaus eine zumindest indizielle Wirkung gegen eine Beschlagnahme einzuräumen. Die Kl. hat diese Einschätzung seinerzeit auch wiederholt vorgetragen und bekräftigt. So hat sie etwa in ihrem Einspruch gegen die Übernahme der Verwaltung des Grundstückes durch die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs AG ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück selbst verwalte. Den Einspruch gegen die Einziehung des Grundstückes durch die Liste 3 vom Dezember 1949 hat sie u. a. damit begründet, daß ihr Vermögen weder beschlagnahmt noch der Kontrolle unterworfen worden sei, was von der Enteignungsbehörde keineswegs als unzutreffend zurückgewiesen wurde, was nahegelegen hätte, wäre die Behauptung falsch gewesen. Gegenüber der Feuerversicherungsanstalt hat die Kl. im März 1950 um Aufhebung des Haftpflichtversicherungsvertrages gebeten, da sie nach Übernahme des Grundstückes in treuhänderische Verwaltung und die anschließende Enteignung durch die Liste 3 nicht mehr haftpflichtig sei. Letztlich belegen auch der Enteignungsvorschlag durch die DTV sowie die Übernahme der Verwaltung durch die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs AG im Juli und September 1949 nicht eine vorherige Beschlagnahme des Grundstückes. Im Gegenteil wäre die Übernahme der Grundstücksverwaltung durch eine der DTV unterstellte Gesellschaft nicht erforderlich gewesen, wenn das Grundstück bereits zuvor beschlagnahmt und Herr M. als Treuhänder eingesetzt worden wäre. Die enge zeitliche Verzahnung zwischen Enteignungsvorschlag durch die DTV und der Inverwaltungnahme unter Ausschluß der Kl. (mittelbar durch die DTV) spricht nach Auffassung des Gerichtes vielmehr dafür, daß hier erstmals eine Beschlagnahme vorgenommen worden ist. Daß der Enteignungsvorschlag ein Aktenzeichen trug, das die für Grundstückssequestrierungen verwendeten Buchstaben "S" und "G" aufwies, besagt nicht, daß eine Sequestrierung bereits vor dem 8. Februar 1949 erfolgt ist. Das Aktenzeichen setzt sich nicht neben den Buchstabenkürzeln aus einer laufenden Nummer und einer Jahreszahl zusammen, die einen Rückschluß über den Zeitpunkt der Vergabe des Aktenzeichens und damit auch auf den Zeitpunkt einer Sequestrierung erlauben würden. Folglich kann es auch zu einem nach dem 8. Februar 1949 liegenden Zeitpunkt erstmalig vergeben worden sein, als den Mitarbeitern der DTV auffiel, daß das Grundstück "enteignungswürdig" war und dementsprechend nacherfaßt wurde.
c) Angesichts der fehlenden Beschlagnahme wären besondere Umstände erforderlich, um gleichwohl von den Voraussetzungen eines fortdauenden Auftrages der Besatzungsmacht ausgehen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 30. Mai 1996, VIZ 1996, 451, 452 = ZOV 1996, 302; U. v. 2. Februar 2000, VIZ 2000, 340, 341 = ZOV 2000, 336). Derartige besondere Umstände liegen nach der Überzeugung der Kammer nicht vor.
aa) Der angefochtene Bescheid verweist unter Bezugnahme auf eine Aufstellung der zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Konfiskation darauf, daß die Kl. als sog. "Blockgesellschaft" der Reichswerke "H." AG angesehen wurde. Diese Reichswerke sind - soweit ersichtlich (vgl. BA IV/888 f.) - auf der Grundlage des Befehls Nr. 52 der britischen Militärregierung beschlagnahmt und enteignet worden. Daraus folgt jedoch nicht zugleich und unmittelbar auch die Beschlagnahme der Blockgesellschaften. Zwar bestimmte die 1. Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 28. April 1948 (Richtlinie Nr. 1) der deutschen Wirtschaftskommission (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., 2.4.10.1), daß die Enteignung sich bei wirtschaftlichen Unternehmen auf das gesamte den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen einschließlich aller Rechte und Beteiligungen erstreckt. Weiter ist dort ausgeführt, daß für den Fall, daß von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nur ein Teil dieser Betriebsstätten enteignet worden ist, die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmensteile gilt, die im wirtschaftlichen Zusammenhang untereinander stehen. Die Richtlinie Nr. 1 kann zum Nachweis einer Beschlagnahme des Vermögens der Kl. jedoch schon deswegen nicht mit Erfolg herangezogen werden, weil sie sich auf den Befehl Nr. 64 bezog, der im sowjetischen Sektor von Berlin keine Anwendung fand. Damit hat die darin geregelte Erstreckungswirkung nicht die im sowjetischen Sektor von Berlin belegenen Vermögenswerte dort ansässiger Gesellschaften erfaßt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1995 - VG 31 A 236.93 -, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Demgegenüber hat die mit Befehl Nr. 27 des Chefs des sowjetischen Besatzungssektors von Berlin vom 1. April 1947 (abgedruckt bei Tatzkow/Henicke, ZOV 1993, 80, 82) gegründete DTV, die für die Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens, das unter die Wirkung der Befehle Nr. 124 und 126 im sowjetischen Besatzungssektor von Berlin fiel, zuständig war, eine andere Verfahrensweise verfolgt. Sie hat nämlich für den Fall der Beschlagnahme von Teilbetrieben von Unternehmen in ihrem Rundschreiben Nr. 22 vom 30. Mai 1948 (DTV Teil I, S. 33, 34) die strikte Geltung des Territorialitätsprinzips betont. Ausdrücklich wird unter II des genannten Rundschreibens ausgeführt: "Erstreckt sich ein Unternehmen auf mehrere Sektoren, und wird nunmehr die Beschlagnahme für den in einem Sektor belegenen Teil ausgesprochen, so gilt für diesen Teil dasselbe Recht wie für ein insgesamt beschlagnahmtes Unternehmen."
Dies wird im folgenden weiter erläutert, wobei noch einmal zusammenfassend wiederholt wird, daß (nur) der beschlagnahmte Teil des Vermögens juristische Selbständigkeit im Sinne eines Zweckvermögens bekommt, so daß die weitere Handhabung der Dinge so zu betreiben sei, als ob es sich nunmehr um zwei getrennte Firmen handele. Eine Erstreckungswirkung der Beschlagnahme, wie sie der Richtlinie Nr. 1 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 zugrunde lag, ist ... von Berlin gerade nicht praktiziert worden. Für den hier in Rede stehenden Vermögenswert wird dies auch dadurch unterstrichen, daß - wie oben dargelegt - eine Beschlagnahme in keiner Weise nach außen dokumentiert ist.
bb) Der Enteignungsvorschlag der DTV vom 30. Juli 1949 rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines fortdauernden Auftrages der Besatzungsmacht. Zwar erging er noch vor der Gründung der DDR, doch fiel diese Maßnahme nicht in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht. Denn der sowjetische Stadtkommandant Kotikow hatte mit seinem Schreiben vom 9. Februar 1949 ausdrücklich weitere Beschlagnahmen nach dem Befehl Nr. 124 untersagt. Im Widerspruch hierzu vorgenommene Handlungen unterfielen damit der generellen Mißbilligung der Besatzungsmacht (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1994, VIZ 1994, 602, 604 = ZOV 1994, 498). Der Enteignungsvorschlag der DTV war auch nicht durch eine vorhergehende Bestätigung der Besatzungsmacht gedeckt. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem der soeben erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Dort erging nämlich der Enteignungsvorschlag zwar nach einer im Befehl Nr. 64 hierfür angeordneten Frist, er bezog sich aber auf zuvor in Enteignungslisten, denen die Besatzungsmacht nicht widersprochen hatte, aufgeführtes Vermögen. Damit handelte es sich - anders als im Falle der Kl. - um eine mit dem generellen Willen der Besatzungsmacht in Einklang stehende Maßnahme.
cc) Letztlich folgt ein konkreter Vollzugsauftrag zur Enteignung des Grundstückes der Kl. auch nicht daraus, daß sie, wie es im angefochtenen Bescheid heißt, zum Kernbereich der Adressaten des Einziehungsgesetzes gehörte und die Enteignung des Grundstücks somit einen nahtlosen Bezug zur damaligen Gesamtpolitik der Besatzungsmacht - insbesondere zu den Beschlüssen der Potsdamer Dreimächtekonferenz vom 2. August 1945 und zu dem SMAD-Befehl Nr. 154 vom 20. Mai 1946 - aufweist. Allerdings läßt es der auf die Förderung und den Vertrieb des kriegswichtigen Gutes Steinkohle gerichtete Geschäftsbetrieb der Kl. als nicht fernliegend erscheinen, daß sie - zumindest nach seinerzeitiger Rechtsansicht - dem Anwendungsbereich des SMAD-Befehles Nr. 124 unterfiel. Für die Annahme eines die Gründung der DDR überdauernden Vollzugsauftrages der Besatzungsbehörden reicht es jedoch nicht aus, daß sich eine von deutschen Behörden durchgeführte Enteignung nur allgemein in die ideologische Zielsetzungen und Eigentumsvorstellungen der sowjetischen Besatzungsmacht einordnen läßt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Mai 1996, a. a. O.; U. v. 27. Juni 1996, VIZ 1996, 577, 578 = ZOV 1996, 383).
4) Gemäß § 7 VermG ist bei der Rückgabe von Grundstücken und Gebäuden ein Wertausgleich für Bau-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen zu leisten. Diese Vorschrift findet auch im Rahmen der Erlösauskehr nach § 16 InVorG Anwendung (vgl. Rodenbach, a. a. O., Rdnr. 17 zu § 16). Allerdings dürften angesichts der Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 VermG insoweit wohl nur noch Baumaßnahmen, die im Jahre 1989 durchgeführt wurden, in Anschlag zu bringen sein. Da entgegen der Auffassung der Kl. auf der Grundlage der nur vorläufigen Äußerung der Beigeladenen zu 1. aber noch nicht feststeht, daß ein solcher Wertausgleich nicht mehr geleistet werden muß, ist die Bekl. verpflichtet, die Anordnung zur Erlösauskehr gegenüber der Beigeladenen zu 1) unter gleichzeitiger Festsetzung des von der Kl. zu leistenden etwaigen Wertausgleiches zu treffen (vgl. BVerwG, U. v. 18. Januar 1996, VIZ 1996, 210, 212 = ZOV 1996, 287).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Wir veröffentlichen dieses Urteil entgegen sonstiger Gewohnheit im wesentlichen ungekürzt, weil wir meinen, daß es eine gute Dokumentation für die Verhältnisse im Berlin der Nachkriegszeit und das Schicksal des oberschlesischen Steinkohlebergbaus sowie die Folgen des Potsdamer Abkommens bietet.