Liquidationsgesellschaft durch GbR-Auflösung nach Todesfall
BGB §§ 705 ff.; GBO § 22 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liquidationsgesellschaft durch GbR-Auflösung nach Todesfall; Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Trotz Auflösung der GbR im Todesfall besteht diese als Liquidationsgesellschaft fort.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) War die Übertragung des Gesellschaftsanteils wirksam und konnte die Bet. zu 1 über diesen verfügen, so ist nunmehr das Grundbuch als unrichtig anzusehen. Im Grundbuch sind die ursprünglichen Gesellschafter der als Grundstückseigentümerin ausgewiesenen GbR eingetragen. Da gem. § 47 II GBO auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind und die für den Berechtigten geltenden Vorschriften für diese entsprechend gelten, dies auch für Eintragungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gilt (Art. 229 § 21 EGBGB, vgl. Demharter, § 47 Rdnr. 34), ist das Grundbuch als unrichtig anzusehen, wenn die falschen oder Gesellschafter eingetragen sind, die diese Rechtsstellung nicht mehr inne haben (vgl. Demharter, § 47 Rdnrn. 30, 38 a. E.; Böhringer, Rpfleger 2009, 537 [541]; Lautner, DNotZ 2009, 650 [663 ff.]; Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 421 [425]; DNotI-Report 2010, 145 [146]).
(1) Nach dem Grundsatz des § 727 I BGB wird die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Verbleibt es mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierbei, so besteht sie jedoch als identische Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft fort (Staudinger/Habermeier, BGB, Bearb. 2002, § 730 Rdnr. 9). Dies ist im notariellen Vertrag vom 23.12.2004 dargelegt, indem dort ausgeführt wird, die Gesellschaft sei mit dem Tod des Ehemanns der Bet. zu 1 zwar aufgelöst, aber deren Auseinandersetzung bislang gescheitert. Anhaltspunkte, dass dies unzutreffend sein könnte, haben weder das Grundbuchamt noch der Senat.
Anstelle des verstorbenen Gesellschafters ist dessen Erbin Mitglied der Liquidationsgesellschaft geworden (vgl. BayObLGZ 1991, 301 [303]; Ulmer/Schäfer, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 727 Rdnr. 13). Auch wenn sich mit der Auflösung der Gesellschaftszweck und der rechtliche Status der Gesellschafter änderten, blieben doch Mitgliederbestand, Gesellschaftsvermögen und Rechtsfähigkeit von der Auflösung unberührt (Staudinger/Habermeier, § 730 Rdnr. 9).
(2) Das ehemalige BayObLG (BayObLGZ 1991, 301 [304] = NJW-RR 1992, 228) hat bei Berichtigung des durch den Tod des eingetragenen Gesellschafters unrichtig gewordenen Grundbuchs im Hinblick auf die in Betracht kommenden verschiedenen gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen die Vorlage des Gesellschaftsvertrags - auch in nicht der Form des § 29 GBO genügender Weise - für notwendig gehalten. Der schriftlich abgefasste Gesellschaftsvertrag befindet sich bereits bei den Grundakten und enthält hinsichtlich des Todes des Ehemannes der Bet. zu 1 keine Abweichung gegenüber der gesetzlichen Lage (§ 727 I BGB), so dass die Bet. zu 1 auch insoweit Rechtsnachfolgerin ist.
(3) Der Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises stünde indes noch ein - allerdings behebbares - Hindernis entgegen. Anteile an einer GbR können nur dann übertragen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen ist oder alle übrigen Gesellschafter zustimmen (§ 719 I BGB; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 719 Rdnr. 6; in: Staudinger/Habermeier, § 719 Rdnr. 3). Der dem Grundbuchamt vorliegende Gesellschaftsvertrag enthält hierzu nichts. Die Zustimmung der einzigen noch vorhandenen weiteren Gesellschafterin wäre dann in der Form des § 29 I 2 GBO, also durch öffentliche Urkunde, nachzuweisen, da es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung i. S. v. § 29 I 1 GBO handelt. Die maßgebliche Erklärung liegt nur in öffentlich beglaubigter Form vor.
b) Trotzdem kann bereits jetzt über den Antrag abschließend entschieden werden.
Auch für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung offen (OLG Schleswig, MittBayNot 1992, 139 m. Anm. ErtI; vgl. auch ErtI, MittBayNot 1992, 11 [16]; Hügel/Wilsch, GBO, § 35 Rdnr. 146; auch DNotI-Report 2010, 145). Ob auch dabei in jedem Fall der Gesellschaftsvertrag vorzulegen ist (vgl. Demharter, § 22 Rdnr. 41), kann offenbleiben. Der Vertrag liegt nämlich vor. Notwendig ist die Bewilligung aller, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (vgl. Demharter, § 22 Rdnr. 32). Das ist neben der Bet. zu 1 als Gesellschafterin und Erbin die Bet. zu 3 als einzige Mitgesellschafterin, deren Bewilligung vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass für den Erblasser Dritte eintreten sollten, sind nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht ersichtlich, fernliegende Möglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Schleswig, MittBayNot 1992, 139). Weitere Nachweise sind nicht erforderlich, zumal der auch hier nun anwendbare § 899 a BGB (Art. 229 § 21 EGBGB) mit Wirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt sicherstellt, dass der Gesellschafterbestand im Übrigen keine Änderung erfahren hat (vgl. DNotI-Report 2010, 145 [147]).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stirbt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In diesem Fall besteht die GbR aber trotz Auflösung als Liquidationsgesellschaft fort.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gesellschaftsvertrag der 1956 gegründeten, aus einem Ehepaar und einer weiteren Person bestehenden GbR enthielt keine Regelungen für den Todesfall. 1998 verstarb der Ehemann; Alleinerbin wurde seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1). Durch notariellen Vertrag von 2004 übertrug diese der Beteiligten zu 2) ihren Gesellschaftsanteil an der GbR und trat diesen an die Erwerberin ab; die Ehefrau und die weitere Gesellschafterin, die Beteiligte zu 3), bewilligten die Berichtigung des Grundbuches. Den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich ihres Gesellschaftsanteils und auf Eintragung als (neue) Miteigentümerin wies das Grundbuchamt mit der Begründung zurück, dass die GbR mit dem Tod des Ehemannes mangels anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag beendet und die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2) deshalb unwirksam gewesen sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ordnete das OLG München die Berichtigung des Grundbuchs und die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Miteigentümerin an. Nach dem Tod des Ehemannes habe die GbR als Liquidationsgesellschaft fortbestanden; mangels Auseinandersetzung sei die Beteiligte zu 1) als Erbin Mitglied dieser insoweit fortbestehenden Gesellschaft geworden. Da die von der Eintragung betroffenen Beteiligten zu 1) und 3) auch die Einwilligung erklärt hätten, stünde der Eintragung der Beteiligten zu 2) nichts entgegen.