Lieferung von Brennwertkessel als Haustürgeschäft
BGB §§ 313, 358
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Lieferung von Brennwertkessel als Haustürgeschäft; erbetener Hausbesuch; Aufforderung zu Verhandlungen; Heizung; Heizungsanlage; Finanzierung über Baudarlehen; verbundenes Geschäft; wirtschaftliche Einheit; fahrende Handwerker; Drücker-Truppe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Haustürgeschäft, bei dem der Verbraucher zum Widerruf eines Vertrages berechtigt ist, ist schon dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher um einen Hausbesuch bittet. Nötig ist vielmehr eine Aufforderung zu Verhandlungen über ein zumindest grob umrissenes Waren- oder Dienstleistungsangebot.
2. Ein Vertrag über Lieferung und Einbau eines Brennwertkessels, der mit einem Bauspardarlehen finanziert wird, ist nicht schon dann ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 BGB, wenn das Bauspardarlehen vom Handwerksbetrieb vermittelt und direkt an ihn ausgezahlt wurde. Eine erforderliche wirtschaftliche Einheit ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer/Lieferant den konkreten Kreditvertrag anbahnt, der dann auch geschlossen wird. Die bloße Benennung eines Kreditgebers reicht nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Mit der Klage begehrt der Kl. von dem Bekl. die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels.
2 Am 11. April 2006 unterzeichnete die Ehefrau des Kl. zu Hause einen Auftrag über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels von 18-21 kW einschließlich Nebenleistungen zum Gesamtpreis von 9.313,28 €. In der Folgezeit lieferte der Bekl. eine Kesseltherme mit einer Leistung von 24 kW, die eingebaut wurde. Den Gesamtpreis in Höhe von 9.313,28 € finanzierte der Kl., wie auf dem Auftrag vermerkt, über ein Bauspardarlehen der S. Bausparkasse AG in Höhe von 10.000 €, welches direkt dem Bekl. ausgezahlt wurde, der daraufhin den Differenzbetrag von 686,72 € dem Kl. erstattete.
3 Mit Anwaltsschreiben vom 20. November 2006 widerrief der Kl. den Vertrag mit der Begründung, es handele sich um ein Haustürgeschäft.
4 Mit der Klage verlangt der Kl. von dem Bekl. Rückzahlung der 9.313.28 € gegen Abholung der gelieferten Teile.
5 Der Kl. hat behauptet, der Bekl. habe vor Auftragserteilung in seinem Wohnhaus durch mehrfachen Einwurf von Werbematerial in seinen, des Kl., Hausbriefkasten und mit mehreren Telefonanrufen für seine Leistungen geworben und um einen Termin gebeten. Seine, des Kl., Ehefrau habe stellvertretend für ihn, den Kl., den Auftrag vom 11. April 2006 unterzeichnet, nachdem der Bekl. ihr seine Produkte genügend schmackhaft gemacht habe.
6 Der Bekl. hat eingewandt, dass die vertragsvorbereitenden Gespräche und der Vertragsabschluss auf ausdrückliche Anforderung des Kl. in seinem Wohnhaus zustande gekommen seien. Er, der Bekl., habe zuvor die Ehefrau des Kl. darauf angesprochen, ob Interesse an der Installation einer Gasheizungsanlage bestehe. Die Ehefrau des Kl. habe dies bejaht, aber eingewandt, dass sie sich erst mit ihrem Ehemann verständigen müsse. Später habe sie telefonisch den Termin im Wohnhaus des Kl. vereinbart.
7 Im Übrigen, so hat der Bekl. geltend gemacht, sei er nicht passiv legitimiert. Er, der Bekl., habe die Baufinanzierung bei der Bausparkasse S. vermittelt. Hierfür habe er die Daten des Kl. und seiner Ehefrau, die für die Finanzierung benötigt worden seien, aufgenommen. Sodann habe er mit der Außendienstmitarbeiterin von der Bausparkasse S., einer Frau L., Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er einen Interessenten habe, der von ihm, dem Bekl., eine Gastherme installieren lassen wolle, wodurch die Verbindung zum ihm hergestellt worden sei.
8 Das Landgericht hat - nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und Einräumung eines Schriftsatznachlasses für den Kl. - die Klage als unschlüssig abgewiesen.
9 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande gekommen.
10 Dahingestellt bleiben könne, ob dem Kl. ein Widerrufsrecht zustehe und er dieses wirksam ausgeübt habe. Denn der Bekl. sei für den geltend gemachten Anspruch des Kl. nicht der passivlegitimiert. Es liege ein Verbundgeschäft vor, weshalb die Bausparkasse S. als Darlehensgeber im Verhältnis zum Kl. als Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Bekl. als Unternehmer aus dem verbundenen Vertrag eingetreten sei, da ihm das Darlehen bereits zugeflossen sei.
11 Die Voraussetzungen eines derartigen Verbundgeschäfts lägen sowohl nach § 358 Abs. 3 Satz 1 als auch nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vor. Darlehen und Auftrag stellten eine wirtschaftliche Einheit dar. Die kreditfinanzierende Bausparkasse habe sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Bekl. i. S. d. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB bedient. Aus der Einlassung des Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007 ergebe sich, dass er mit der für den Bausparvertrag des Kl. zuständigen Sachbearbeiterin der Bausparkasse, Frau L., Kontakt aufgenommen habe, was zur konkreten Finanzierung des Kreditsgeschäfts geführt habe. Diese Behauptung habe der Kl. selbst dadurch bestätigt, dass er nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst für das Zustandekommen des Darlehensvertrages „gar nichts gemacht" habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kreditvertrag aus Sicht der Bausparkasse durch deren Außendienstmitarbeiterin L. vermittelt worden sei. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB verlange weder, dass eine Vermittlungsprovision an den Unternehmer gezahlt werde, noch, dass der Unternehmer unmittelbar mit dem Entscheidungsträgern beim finanzierenden Kreditinstitut verhandele. Hieran änderten auch die Ausführungen des Kl. im nachgelassenen Schriftsatz nichts, wonach sie bereits seit 1994 Kunden der Bausparkasse seien. Der Abschluss eines Bausparvertrages sei von dem für die Gastherme in Anspruch genommenen Bauspardarlehen zu unterscheiden. Ausschlaggebend sei, dass in dem Auftrag als dem finanzierten Geschäft bereits die Drittfinanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts vorgesehen sei. Bediene sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmens, der die finanzierte Leistung erbringe, so werde eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Vertrag unwiderleglich vermutet.
12 Ungeachtet dessen lägen auch die Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. Darlehensvertrag und finanzierter Vertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Beide Verträge ergänzten sich als Teilstücke einer rechtlichen oder zumindest wirtschaftlich tatsächlichen Einheit. Von Beginn der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien an sei klar und unstreitig gewesen, dass ausschließlich das Bauspardarlehen die Finanzierung des Brennwertkessels sicherstellen solle. Weder der Darlehensvertrag noch der Vertrag zum Erwerb des Brennwertkessels wären isoliert so abgeschlossen worden. Hinzu komme, dass der Finanzierungsbetrag direkt dem Bekl. als Unternehmer zugeflossen sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein weiteres Indiz für ein verbundenes Geschäft darstelle. Durch diesen inneren Zusammenhang unterscheide sich der mit einem finanzierten Geschäft verbundene Darlehensvertrag von einem solchen, den sich der Verbraucher aus eigenem Antrieb durch selbständige, vom Kauf unabhängige Verhandlungen „auf eigene Faust" beschaffe.
13 Die Annahme eines verbundenen Geschäfts i. S. v. § 358 Abs. 1, 3 BGB habe zur Folge, dass ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch des Kl. nicht gegenüber dem Bekl. geltend zu machen sei.
14 Ein Rückabwicklungsanspruch des Kl. gegen den Bekl. folge auch nicht aus einer Pflichtverletzung gemäß §§ 280, 311 Abs. 2, 241 BGB. Für die Verletzung vorvertraglicher Pflichtverletzungen bestünden keine Anhaltspunkte. Auch lägen die Voraussetzungen eines Rückabwicklungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht vor. Soweit der Kl. mit nachgelassenem Schriftsatz hilfsweise Schadensersatz verlange, sei dieser Hilfsantrag nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, so dass darüber keine Entscheidung habe ergehen können. Der Antrag sei unzulässig, da er spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung habe gestellt werden müssen. Einen Anlass, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen, habe nicht bestanden, zumal für die Begründetheit des Hilfsantrages dieselben rechtlichen Bedenken bestünden wie im Hinblick auf den Hauptantrag.
15 Gegen das Urteil wendet sich der Kl. mit seiner Berufung. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. (...) 33 Die Berufung des Kl. hat in der Sache Erfolg.
34 Gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 i. V. m. § 13, 14, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB kann der Kl. von dem Bekl. Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe der gelieferten Gastherme nebst Zubehör verlangen.
35 Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Gastherme geschlossen, den der Kl. wirksam nach den Regelungen eines Haustürgeschäfts widerrufen hat.
36 Bei dem vom Kl. als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB mit dem Bekl. als Unternehmer gemäß § 14 BGB am 11. April 2006 - und zwar, wie vom Landgericht näher ausgeführt - wirksam geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft i. S. d. § 312 BGB.
37 Nach dem Vorbringen des Kl. ist es in seinem Wohnhaus zu dem Auftrag gekommen, nachdem der Bekl. durch Einwurf von Werbematerial in seinen, des Kl., Hausbriefkasten sowie durch mehrfache Telefonanrufe für seine Leistungen geworben und um einen Termin gebeten hatte.
38 Aber auch nach dem Vorbringen des Bekl. ist von einem Haustürgeschäft auszugehen. Zwar mag die Ehefrau des Kl. auf das in den Hausbriefkasten eingeworfene Werbematerial den Bekl. um einen Hausbesuch gebeten haben. Dies reicht für eine das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausschließende Bestellung, für die der Bekl. darlegungs‑ und beweispflichtig wäre, nicht aus. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Ehefrau des Kl. den Bekl. aus eigenem Entschluss und ausdrücklich aufgefordert hättet, sich zu Verhandlungen über ein zumindest grob umrissenes Waren‑ oder Dienstleistungsangebot zu ihr nach Hause als einen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Ort zu begeben (Martis, MDR 2003, 961, 967).
39 Der Anruf der Ehefrau des Kl. wäre auch nach der Behauptung des Bekl. auf das von ihm eingeworfene Werbematerial zurückzuführen, und es ist nicht vorgetragen, dass es inhaltlich bereits eindeutig auf entsprechende Vertragsverhandlungen ausgerichtet gewesen wäre, von dem Bekl. also mehr als ein Informationsbesuch, eine bloße Warenpräsentation oder die Erstellung eines Kostenvoranschlags vor Ort erwartet worden wäre (OLG Hamm, NJW‑RR 1999, 201; Martis, ebenda, 963; MünchKomm/Ulmer § 312 Rn. 73, 75, 79). Dagegen sprechen schon die Umstände. Bis zu dem Hausbesuch bestanden zwischen den Parteien keinerlei Geschäftsbeziehungen, und erst die Kenntnis der Art und des Umfangs der Arbeiten und ihrer Kosten hätte dem Kl. die Entscheidung ermöglicht, ob er sich überhaupt in Vertragsverhandlungen einlassen will. Der Einbau der Heiztherme war auch nicht dringlich, weil sie lediglich als Zusatz zu der vorhandenen Heizanlage gedacht war. Vor allem aber der Umstand, dass es um einen größeren Auftrag mit erheblicher finanzieller Belastung, die der Kl. nur mit Hilfe eines Darlehens von 10.000 € auf sich nehmen konnte, ging, spricht dafür, dass sich der Kl. zunächst hat informieren wollen (vgl. OLG Karlsruhe, VuR 2002, 259).
40 Der Auftrag ist auch wirksam mit dem Schreiben vom 20. November 2006 widerrufen worden.
41 Die Textform gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gewahrt.
42 Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eingehalten. Denn die Zwei‑Wochen‑Frist war durch die im Auftrag enthaltene Belehrung nicht gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Diese Belehrung ist nicht ordnungsgemäß, da sie nicht den Vorgaben in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Die Belehrung enthält eine gegenüber der gesetzlichen Regelung einschränkende Befristung auf eine Woche und konnte schon allein aus diesem Grund gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB den Lauf der 2‑Wochen‑Frist nicht in Gang setzten.
43 Zu Recht nimmt der Kl. auch den Bekl. auf Rückabwicklung des Geschäfts in Anspruch. Der Kl. hat das Geschäft mit dem Bekl. zwar durch Aufnahme eines Darlehens bei der S. Bausparkasse AG finanziert, und der Darlehensbetrag ist dem Bekl. direkt von der Bausparkasse ausgezahlt worden. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass es sich bei dem dem Bekl. erteilten Auftrag und der Darlehensaufnahme bei der S. Bausparkasse um ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1, 2 BGB handelt, und deswegen der Kl. gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB das Finanzierungsinstitut in Anspruch nehmen müsste, weil das Darlehen dem Bekl. bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war.
44 Gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1, 2 BGB bildet ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises oder des Werklohnes dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
45 Zwar mag vorliegend das Merkmal der Zweckdienung als erfüllt anzusehen sein, weil nach h. M. (vgl. die Nachweise in Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl. H 119 Fn. 1876) damit allein der objektive Einsatz der Darlehensvaluta zum Zweck der Finanzierung des Kauf‑ oder sonstigen Vertrages gemeint ist, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten erforderlich wäre. Nicht erfüllt jedoch ist das der wirtschaftlichen Einheit.
46 Eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem finanzierten Vertrag liegt dann vor, wenn beide Geschäfte über das normale Zweck‑Mittel‑Verhältnis derart miteinander verbunden sind, dass keines ohne das andere geschlossen worden wäre und jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (BGH, NJW 1992, 2560; BGH, NJW 2000, 3065, 3066; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213). Zur Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit hat das Gesetz in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB und die Rechtsprechung darüber hinaus bestimmte, nicht als abschließend zu betrachtende Verbindungselemente entwickelt, die jeweils das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit indizieren.
47 Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder, was hier allein in Betracht kommt, im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Dabei ist ein verbundenes Geschäft schon dann zu bejahen, wenn die Verbindung zwischen dem Unternehmer und dem Kreditinstitut nur locker und sogar nur einmalig ist (Staudinger/Kessal‑Wulf, 2004, § 358 Randnote 28 m. w. N.).
48 Nach dem Vorbringen des Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser den Kl. und seine Ehefrau gefragt, wie das Geschäft finanziert werden solle und dabei erwähnt, dass es am günstigsten sei, wenn dies über eine Bausparkasse geschehe. Hierbei habe er auch einige Bausparkassen aufgezählt. Der Kl. und seine Ehefrau hätten sich für die S. Bausparkasse AG entschieden, weil sie dort bereits einen Bausparvertrag geschlossen hatten. Er habe sich dann an die Außendienstmitarbeiterin der S. Bausparkasse, Frau L., gewandt und sie gebeten, bei dem Kl. vorbeizugehen. Später habe er nachgefragt, ob die Finanzierung abgeschlossen worden sei, was ihm von Frau L. bestätigt worden sei.
49 Dies allein reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Ausweislich der Auskunft der S. Bausparkasse vom 25. Juni 2007, der der Bekl. nicht entgegengetreten ist, besteht keine, insbesondere keine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zwischen der Bausparkasse und dem Bekl. Zwar ist anerkannt, dass auch eine einmalige Kreditvermittlung im Einzelfall ausreicht. In diesem Fall kann von einer wirtschaftlichen Einheit jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Verkäufer ohne vorherige Absprache mit dem Kreditgeber den konkreten Kreditvertrag anbahnt und der Kreditgeber den vom Verkäufer vermittelten Kunden akzeptiert. Vorliegend beschränkte sich die Mitwirkung des Bekl., ausgehend von seinem Vortrag vor dem Senat, allein darin, der Außendienstmitarbeiterin den Kl. und seine Ehefrau als Kreditinteressenten zu benennen und nach einer Weile nachzufragen, ob der Kredit gewährt wurde, ohne dass darüber hinaus anlässlich der Anbahnung des konkreten Kreditvertrages ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Bausparkasse und dem Bekl. im Sinne eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens bestanden hätte. Vielmehr blieb alles weitere dem Kl. überlassen. Der Kl. war zudem bereits Kunde der S. Bausparkasse, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bausparkasse den Kl. deswegen akzeptiert hat, weil er ihr vom Bekl. zugeführt worden wäre. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Eindruck bei dem Kl. hätten erwecken können, der Bekl. und die Bausparkasse S. stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGH, WM 1990, 1234). Zwar hat die Bausparkasse das Darlehen direkt dem Bekl. überwiesen. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass der Kl. den Bekl. als Zahlungsempfänger im Darlehensantrag benannt hat und gibt nichts dafür her, dass es sich um mehr als eine technische Modalität der Zahlungsabwicklung gehandelt hätte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlreiche Handwerksbetriebe bieten Handzettel und anderes Werbematerial ihrer Leistungen an. Wenn ein potentieller Kunde dann einen Hausbesuch vereinbart und einen Vertrag abschließt, kann er ihn grundsätzlich als Haustürgeschäft widerrufen. Die Klage eines Hauseigentümers auf Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels war deshalb erfolgreich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte hatte durch mehrfachen Einwurf von Werbematerial in den Hausbriefkasten und mit mehreren Telefonanrufen für seine Leistungen geworben und um einen Termin gebeten. Dazu kam es, und ein Vertrag über die Lieferung und Einbau eines Brennwertkessels wurde im Hause unterzeichnet. Der Gesamtpreis sollte von der Bausparkasse finanziert werden, die das Darlehen direkt an den Installateur auszahlte. Später widerrief der Hauseigentümer den Vertrag und verlangt Rückzahlung und Rückbau.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 2. April 2009 gab das OLG Brandenburg der Klage statt, da ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorliege. Das Widerrufrecht sei auch nicht ausgeschlossen, weil die Ehefrau des Klägers um einen Hausbesuch gebeten hat. Eine Bestellung im Sinne des § 312 Abs. 3 BGB setzte voraus, dass nur um Verhandlungen über ein zumindest grob umrissenes Waren- oder Dienstleistungsangebot gebeten worden sei. Daran fehle es hier.
Es liege auch kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB mit der Folge vor, dass ein Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer ausscheide. Eine bloße Zweckbestimmung des Bauspardarlehens reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Werklieferungsvertrag und dem Kreditvertrag. Daran fehle es, wenn der Installateur lediglich mehrere Bausparkassen aufgezählt habe, von denen sich der Verbraucher eine als ihm schon bekannt ausgewählt hatte.