Liefersperre
BGB §§ 858, 862, 554, 557, 273, 320
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Liefersperre; Wasser; Versorgungssperre; Zahlungsverzug; Münzautomat
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter darf auch nach fristloser Kündigung des Wohnungsmietvertrags wegen Zahlungsverzugs die Versorgung der früheren Mieträume mit Wärme, Wasser oder Energie nicht zurückbehalten, um die Leistung der Zahlungsrückstände durchzusetzen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat dem Ag. aufgegeben, die Wertmünzen, die zu dem in die Wasserzufuhr des Wohnhauses X.-Straße eingebauten Münzautomaten gehören, zu einem Höchstpreis von 15 DM abzugeben.
Die Ast. bewohnen eine im Hause des Ag. gelegene Wohnung, wobei der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertrag mit Schreiben v. 28.6.1996 seitens des Ag. wegen Zahlungsverzuges gekündigt worden ist. Die Ast. haben infolge dieser Kündigung in dem Rechtsstreit AG Melsungen - 4 C 404/96 - im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 29.10.1996 den in diesem Verfahren geltend gemachten Räumungsanspruch sowie den Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses nebst Nebenkosten anerkannt, so daß ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen worden ist.
Nachdem die Ast. seit dem Monat Mai 1996 weder den zwischen den Parteien vereinbarten Mietzins noch die vereinbarten Nebenkosten einschließlich Wasserkosten zahlten, ließ der Ag. am 12.7.1996 in die Frischwasserleitung der von den Ast. genutzten Wohnung einen Münzautomaten einbauen, wobei er mit Schreiben v. 15.7.1996 den Ast. mitteilte, daß sie zum Betrieb dieses Münzautomaten bei dem Ag. eine Wertmünze über 1.000 Liter Wasser zum Preis von 15 DM erwerben müßten.
Die Ast. beantragten daraufhin mit Schriftsatz v. 22.10.1996, bei Gericht eingegangen am 29.10.1996, eine auf Beseitigung des Münzautomaten gerichtete einstweilige Verfügung. Jener Antrag wurde in dem Verfahren 4 C 569/96 durch Beschluß v. 29.10.1996 mangels Eilbedürftigleit zurückgewiesen.
Die Ast. beantragen nunmehr wiederum eine auf Beseitigung des Münzautomaten gerichtete einstweilige Verfügung. Sie stützen diesen Antrag auf ihren mittels eidesstattlicher Versicherung v. 22.11.1996 glaubhaften Vortrag, wonach der Ag. ab dem 22.11.1996 für die zu dem Münzautomat gehörenden Wertmünzen pro Münze einen Betrag in Höhe von 500 DM verlange.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Zulässigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, daß bereits eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes, also hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des Münzautomaten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 4 C 569/96 ergangen ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß sich die Sachlage nach Erlaß der Entscheidung im Verfahren 4 C 569/96 geändert hat, da der Ag. nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Ast. nunmehr pro Wertmünze einen Betrag in Höhe von 500 DM einfordert. Jene Änderung der Sachlage begründet die Zulässigkeit des erneut auf Beseitigung des Münzautomaten gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Weiter ist auch die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit zu bejahen. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Ast. ist davon auszugehen, daß diese lediglich unter der erheblichen Erschwernis einer Zahlung von 500 DM jeweils einen Kubikmeter Wasser beziehen können. Unter Berücksichtigung der von den Ast. vorgetragenen Arbeitslosigkeit des Ast. zu 1) und der damit verbundenen problematischen Einkommensverhältnisse stellt sich ein Erwerb der Wertmünze und damit die Sicherstellung der Wasserzufuhr als erheblich erschwert, wenn nicht sogar als unmöglich dar, so daß die für den Erlaß der einstweiligen Verfügung vorauszusetzende Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Dem Antrag konnte jedoch lediglich eingeschränkt und in der aus dem Tenor ersichtlichen Form stattgegeben werden. Insoweit hat das Gericht das nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, daß der Ag. gehalten ist, die zu dem Münzautomaten gehörenden Wertmünzen zu einem Maximalpreis von 15 DM pro Münze an die Ast. abzugeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß nach der einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Bub/Treier, Kap. III B Rn. 1312) ein Vermieter nicht nach den §§ 273, 320 BGB berechtigt ist, die Versorgung der Mieträume mit Wärme, Wasser oder Energie zurückzuhalten, um die Zahlung rückständiger Miete oder Nebenkosten oder gar die Räumung der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsbeendigung durchzusetzen.
Zwar besteht vorliegend eine Besonderheit dahingehend, daß der Ag. als Vermieter die Wasserversorgung nicht etwa zurückhält, sondern von der Zahlung eines Betrages von 500 DM pro Kubikmeter abhängig macht. Das Gericht vertritt jedoch die Ansicht, daß die Forderung eines derart hohen und zur Gegenleistung völlig unverhältnismäßigen Betrages einem Einbehalt der Versorgungsleistungen gleichzusetzen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Ag. offenbar versucht, mit seiner Forderung nach Zahlung von 500 DM pro Kubikmeter Wasser andere, mit der Wasserversorgung nicht im Zusammenhang stehende Forderungen befriedigt zu erhalten. Insoweit stellt die Forderung des Kl. nach Zahlung von 500 DM pro Kubikmeter Frischwasser den - unzulässigen - Versuch dar, unter Umgehung der staatlichen Vollstreckungsorgane seine Zahlungsansprüche oder gar den auf Räumung der Wohnung gerichteten Anspruch durchzusetzen.
Ist nach alledem davon auszugehen, daß der Ag. die Versorgung der Ast. mit Frischwasser nicht von einer Zahlung von 500 DM pro Kubikmeter Wasser abhängig machen darf, so konnte andererseits jedoch auch dem auf uneingeschränkte Wasserzufuhr gerichteten Antrag nicht entsprochen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß den Ast. insoweit keinerlei Anspruch zusteht. So ergibt sich aus dem Rechtsstreit 4 C 404/96, daß das zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarte Mietverhältnis beendet worden ist und den Ast. mithin grundsätzlich kein Anspruch auf Versorgung mit Frischwasser zusteht. Der Ag. ist mithin berechtigt, die Versorgung mit Frischwasser von einer angemessenen Gegenleistung abhängig zu machen, wobei der ursprünglich geforderte Betrag von 15 DM pro Kubikmeter Wasser unter Berücksichtigung der Abwassergebühren als angemessen erscheint.