Lichtschacht
BGB § 823
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Lichtschacht; Abdeckung; Abdeckrost; Verkehrssicherungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Pflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses, Abdeckroste eines Lichtschachtes gegen unbefugtes Abheben zu sichern, wenn der Schacht sich über die volle Breite des Hauseingangs erstreckt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie bewohnte im Jahre 1987 mit ihrem Ehemann, einem Angehörigen der britischen Streitkräfte, und ihren drei Kindern eine von sieben Wohnungen in einem Haus des Erstbekl., das dieser an die Bundesrepublik Deutschland vermietet hatte, von der es dem Vereinigten Königreich von Großbritannien zur Deckung des Wohnbedarfs der in Deutschland lebenden Soldatenfamilien zur Verfügung gestellt worden war.
Die Kl. behauptet, sie sei am 1.2.1987 nachts gegen 1.30 Uhr vor der Eingangstür des Hauses in den dort befindlichen 1,20 m tiefen Lichtschacht gestürzt, als sie mit ihrem Ehemann von einer Party zurückgekehrt sei. Ein Unbekannter habe den vorderen linken Rost der insgesamt sechs jeweils 39 cm x 69 cm großen Gitterroste entfernt gehabt, mit denen in der vollen Breite des vorflurähnlichen Eingangsbereichs eine Schachtöffnung von 137 cm x 120 cm abgedeckt gewesen sei. Dies habe sie nicht erkennen können, da die Außenbeleuchtung des Hauses defekt gewesen sei. Die Roste hätten gegen eine Wegnahme gesichert werden müssen. Durch den Sturz habe sie sich so schwer verletzt, daß sie auf Lebenszeit arbeitsunfähig sei.
Das LG hat die von der Kl. zunächst auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage, mit der sie Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden verlangt hat, abgewiesen. Das OLG hat die Klageabweisung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, die Zahlungsklage gegen den Erstbekl. jedoch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch seine Verpflichtung festgestellt, der Kl. jeglichen Zukunftsschaden zu ersetzen.
Die (zugelassene) Revision des Erstbekl. (künftig: des Bekl.), mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
2. Zutreffend sind weiter die allgemeinen rechtlichen Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zu der Frage ausgeht, wann Lichtschachtabdeckungen gegen eine unbefugte Wegnahme zu sichern sind.
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen (BGHZ 103, 338, 340; Senatsurteile v. 22.10.1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und v. 18.10.1988 - VI ZR 94/88 - VersR 1989, 155, 156). Diese Sicherungspflicht wird freilich nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Haftungsbegründend wird demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. u. a. Senatsurteile v. 16.9.1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; v. 10.10.1978 - VI ZR 98 + 99/77 - VersR 1978, 1163, 1164 f. und v. 17.10.1989 - VI ZR 258/88 - zur Veröffentlichung bestimmt). Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht eines Eigentümers und Vermieters, wie hier des Bekl., die von seinem Grundstück oder einem darauf befindlichen Gebäude ausgehenden Gefahren abzuwenden, prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (Senatsurteile v. 16.9.1975 a.a.O. und v. 2.10.1979 - VI ZR 245/78 - VersR 1980, 87).
3. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auf dieser Grundlage an, daß Lichtschachtabdeckungen, die nicht schon versehentlich, sondern nur bewußt aus ihrer Auflage gelöst werden können, durch besondere Vorkehrungen gegen ein Abheben gesichert werden müssen, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist. Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht.
a) Allerdings mögen, wie die Revision rügt, gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts Bedenken bestehen, daß aus der besonderen Mieterstruktur, d. h. aus der Eigenschaft der Bewohner des Hauses als britische Soldatenfamilien sowie aus ihrem Umfeld, im Streitfall eine gesteigerte Gefahrenlage für eine mutwillige Wegnahme der Lichtschachtroste im Hauseingang herzuleiten sei. Auf diese Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es jedoch für die Beurteilung nicht entscheidend an. Denn die Verkehrssicherungspflicht des Bekl. setzt keine erhöhte, sondern lediglich eine konkrete Gefahrenlage voraus, und die Feststellung, daß eine solche Lage hier gegeben war, wird von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts getragen.
b) Wie das Berufungsgericht feststellt, mußten alle Bewohner und Besucher des Hauses vor dem Betreten und beim Verlassen des Gebäudes unausweichlich über den mit Gitterrosten abgedeckten Lichtschacht hinweggehen, der die gesamte Breite des Hauseingangs ausfüllte. Die Gefahr, daß einer oder mehrere der 5,18 kg schweren Abdeckroste von erwachsenen oder jugendlichen Personen, die heimkehrenden Hausbewohnern einen bösen "Streich" spielen wollten, oder auch von spielenden Kindern herausgenommen oder jedenfalls aus der sicheren Lage gebracht werden konnten, war nicht von der Hand zu weisen. Sie war für den Bekl. auch erkennbar, zumal er als Architekt in Bausachen nicht unerfahren und ihm zudem bekannt war, daß spielende Kinder zuvor bereits Abdeckroste vor Kellerlichtschächten des Hauses entfernt hatten, mag es sich dabei nach dem Vortrag des Bekl. auch um kleinere Roste gehandelt haben. Die örtlichen Gegebenheiten ließen es zu, daß eine gefahrenträchtige Manipulation an den Abdeckrosten im Hauseingang unbemerkt erfolgen konnte; denn der Eingang lag 10 bis 15 m von der Straße entfernt und war weder von dort noch von den im Hause befindlichen Bewohnern direkt einzusehen. Die Gefahr, daß nach einer Herausnahme von Gitterrosten jemand in den Lichtschacht stürzen würde, war nicht gering. Denn das Haus wurde von sieben Familien mit einer größeren Anzahl von Personen bewohnt, so daß die Benutzung des Hauseingangs auch in der Nacht nahe lag. Zudem wurde die Unfallgefahr dadurch vergrößert, daß, wie dem Bekl. bekannt war, infolge unbefugter Herausnahme der Glühbirnen häufig die Außenbeleuchtung des Hauses nicht funktionierte, so daß ein nicht ordnungsgemäß abgedeckter Lichtschacht sich als nicht erkennbare "Falle" darstellte. Wenn sich die davon ausgehende Gefahr realisierte, so konnte sich derjenige, der in den Lichtschacht stürzte, erhebliche Verletzungen zuziehen, was bei der Tiefe von 1,20 m ebenfalls auf der Hand lag.
c) Setzt man die dargelegte erhebliche Gefahr schwerer Körperverletzungen in Relation zu der vom Berufungsgericht festgestellten und von der Revision nicht angegriffenen Möglichkeit des Bekl., die Roste ohne besonderen technischen Aufwand und mit zumutbaren Mitteln gegen eine unbefugte Herausnahme zu sichern, so ist dem Berufungsgericht dahin zu folgen, daß der Bekl. durch das Unterlassen solcher Vorkehrungen gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Vorschriften der hier einschlägigen Niedersächsischen Bauordnung eine besondere Sicherung von Abdeckrosten nicht vorschreiben, sondern sich auf das allgemeine Gebot zur verkehrssicheren Abdeckung von Lichtschächten beschränken (§ - 23 Abs. 1 NBauO, § 4 Abs. 1 Nr. 3 DVNBauO, Nieders. GVBI. 1973, S. 259 und 507), und daß für die vorliegende Fallgestaltung auch die zum Teil konkreter gefaßten Bauordnungen anderer Bundesländer (vgl. die Nachweise im Senatsurteil v. 16.8.1975 = a. a. O.) eine Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben nur dann gebieten, wenn die Abdeckungen, anders als im Streitfall, in oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Auf diese baurechtlichen Pflichten kommt es nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entscheidend an, denn das zivilrechtliche Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist nach seiner Zielsetzung häufig umfassender als die der staatlichen Bauaufsicht gestellte Aufgabe (vgl. Senatsurteil v. 16.9.1975 = a.a.O.). Dies kann dazu führen, daß die Abdeckung eines Lichtschachtes auch über die sich aus dem Baurecht ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hinaus gegen ein unbefugtes Abheben gesichert werden muß. So liegen, wie ausgeführt, die Dinge hier.