Lichtimmissionen
BGB §§ 906, 1004
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die nächtliche Beleuchtung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn die Lichtimmissionen die Benutzung des eigenen Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.
2. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit können die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ als Orientierungshilfe herangezogen werden.
3. Das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 35 1. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Unterbindung des Betriebs der auf ihren Anwesen montierten Anlagen zur Beleuchtung des Turms der Stadtkirche Sankt M. in T. zu.
36 a) Ein solcher ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil die Kl. nach den §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Duldung der durch die genannten Anlagen verursachten Lichtimmissionen verpflichtet ist.
37 aa) Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33 [juris Rn. 27]). Dabei muss der Emittent darlegen und beweisen, dass die Einwirkung nicht wesentlich ist (BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [juris Rn. 49]).
38 bb) Nach dem Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist den Bekl. der Nachweis gelungen, dass die von den streitgegenständlichen Beleuchtungsanlagen während der Dunkelheit ausgehenden Lichteinwirkungen die Benutzung der Eigentumswohnung der Kl. nur unwesentlich beeinträchtigen.
39 (1) Wie der Sachverständige Dr.-Ing. P. in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11.9.2017 anschaulich und überzeugend dargestellt hat, erreicht die in den Fenster- und Dachterrassentürebenen der Wohnung der Kl. festzustellende Vertikalbeleuchtungsstärke nicht annähernd die Immissionsrichtwerte, die sich aus den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13.9.2012 ergeben.
40 Danach beträgt der in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in Wohngebieten anzulegende Richtwert für die mittlere Beleuchtungsstärke 1 lx. Demgegenüber ist der höchste, am Flurfenster vom Sachverständigen gemessene Beleuchtungsstärkewert mit lediglich 0,46 lx gemessen worden. An der Terrassentür sowie am Schlafzimmerfenster sind hingegen nur 0,04 lx festgestellt worden, was insoweit von besonderer Bedeutung ist, als die Kl. gerade die Beeinträchtigung ihres Nachtschlafs beklagt. […]
42 (2) Eine darüber hinausgehende Blendwirkung konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden.
43 Die streitgegenständlichen Beleuchtungsanlagen strahlen allesamt nicht in Richtung der Eigentumswohnung der Kl., sondern erhellen die Wand des Kirchturms. Danach geht der Einwand der Berufung fehl, das Landgericht habe nur die Beeinträchtigung durch reflektierendes Licht und nicht durch die montierten LED-Leuchtleisten berücksichtigt. Denn auch von Letzteren gehen für die Wohnung der Kl. nur insoweit Lichteinwirkungen aus, als dies auf einer Reflexion der emittierten Strahlung durch die Kirchturmwand beruht. Die Bewertung des reflektierten Lichts erfasst dementsprechend auch die Beeinträchtigung, die von den LED-Leuchtleisten ausgeht.
44 Von dem reflektierten Licht geht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 15.2.2017 keine Blendwirkung aus. Während der - vom Balkon der Kl. nicht eröffnete - Blick in einzelne Lichtquellen einen solchen Effekt haben könnte, führt die Verteilung des von diesen ausgehenden Lichts auf die Kirchturmwand zu einer starken Verringerung der Leuchtdichte. Die Fassadenreflexion wirkt danach nicht blendend.
45 (3) Auf Grundlage der Hinweise der LAI liegt nach dem Gesagten eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung der Kl. fern. Zwar haben diese Hinweise weder normativen noch quasi-normativen Charakter (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 9 U 184/11, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 29.3.2012 - 3 S 2658/10, juris Rn. 39). Insbesondere enthalten sie keine Grenz- oder Richtwerte i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Sie können indes als von Sachverständigen ausgearbeitete und von allen Ländern mitgetragene Hinweise gleichwohl als Entscheidungshilfe herangezogen werden (Vgl. BGH, Urteil vom 23.3.1990 - V ZR 58/89, BGHZ 111, 63 [juris Rn. 10] zu den LAI-Hinweisen zum Freizeitlärm). Die in ihnen enthaltenen Grenz- und Richtwerte binden dementsprechend im Streitfall nicht, bieten aber eine Orientierung (BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04, BGHZ 161, 323 [juris Rn. 25]), zumal sie gerade Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung zum Gegenstand haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, aaO. Rn. 25).
46 (4) Die Gesamtabwägung aller Umstände, die die Lichtimmissionen im Streitfall charakterisieren, rechtfertigt in Anbetracht dieser Orientierungshilfe nicht die Annahme einer mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigung.
47 (a) Die Bestrahlung des Kirchturms führt - anders als die Kl. behauptet - nicht dazu, dass die Schlaf- und Ruheräume nächtlich ununterbrochen mit einer mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet werden. Nachdem die Fensterflächen des Schlafzimmers auf die Dachterrasse und damit im rechten Winkel zum angeleuchteten Turm ausgerichtet sind, tendieren bereits die dort gemessenen Beleuchtungswerte gegen Null. Insofern ist die im Rahmen des Augenscheins gewonnene Feststellung des Landgerichts überzeugend, dass im Schlafzimmer der Kl. bei zugezogenen Vorhängen nachts ein Grad an Dunkelheit herrscht, der es einer mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Person nicht erlaubt, sich ohne Hilfsmittel gefahrlos im Raum zu bewegen.
48 (b) Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn im Einzelfall davon abhängen kann, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist anerkannt, dass Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb der Gebäude ohne Einbußen der Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge und Jalousien bewerkstelligt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.3.2012 - 3 S 2658/10, juris Rn. 40).
49 Das ist auch hier der Fall. Denn ein höherer Grad an Dunkelheit könnte im Schlafraum der Kl. ohne Weiteres durch Verwendung blickdichter anstatt lichtdurchlässiger Vorhänge und durch das Einhängen der Verbindungstür zum Bad erreicht werden, aus dem - ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts - mehr Licht in den Schlafraum dringt als durch die auf die Dachterrasse hin ausgerichteten Fensterflächen.
50 Unerheblich ist insoweit die Gebrauchsüblichkeit entsprechender Vorrichtungen bei Erbauung des fraglichen Anwesens, nachdem die damaligen Wohnverhältnisse auch in denkmalgeschützten Wohngebäuden heute nicht mehr als sozialadäquat anzusehen sind. Ebenso ohne Belang ist das geltend gemachte Lüftungsbedürfnis der Kl. in den Sommermonaten, weil selbst bei geöffneten Fenstern Vorhänge zugezogen und Badezimmertüren geschlossen werden können. Im Übrigen ist einem verständigen Durchschnittsmenschen beim nächtlichen Lüften einer Wohnung in Innenstadtlage durch geöffnete Fenster ein gewisser Grad an Helligkeit zuzumuten.
51 (c) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausleuchtung der Dachterrasse. Zwar sind dort die Lichtimmissionen deutlich höher als im Schlafzimmer der Kl. Indes stellt es im Innenstadtbereich keine wesentliche Beeinträchtigung dar, wenn auf einem Freisitz nicht das Maß an Dunkelheit herrscht wie in ländlichen Gebieten. […]
53 (d) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Kl. den Einfall von Licht mit einer Lichtfarbe von über 5.500 Grad Kelvin behauptet. Denn dieser Vortrag ist durch den Sachverständigen Dr.-Ing. P. widerlegt worden, der die Farbtemperatur auf den Bereich von 2.700 bis 4.000 Grad Kelvin bestimmt und im Rahmen seiner Anhörung von einem warmweißen/neutralweißen Eindruck berichtet hat.
54 Eine besondere farbliche Beeinträchtigung liegt danach nicht vor. Insbesondere ist keine gesonderte Bewertung der Lichtimmissionen nach Maßgabe der Hinweise der LAI für farbiges Licht geboten. Ob der Lichteinfall nach Erlöschen der Umgebungsbeleuchtung aufgrund des Putzes des Vorderhauses bläulicher erscheinen könnte als zuvor, kann demnach dahinstehen, weil auch dieser Umstand die Farbe des von den Beleuchtungsanlagen herrührenden Lichts nicht verändert. Einen regelmäßigen Wechsel der Lichtfarbe im Laufe der Nacht hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ausgeschlossen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nächtliche Scheinwerferbeleuchtung von Kirchen oder Baudenkmälern kann störenden Lichteinfall in benachbarte Wohnungen bewirken; dieser muss hingenommen werden, wenn bestimmte Werte nicht überschritten werden oder Selbstschutzmaßnahmen (Vorhänge und/oder Jalousien) möglich sind, so das OLG Karlsruhe.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin bewohnt eine in unmittelbarer Nähe zur Stadtkirche St. Martin in Tauberbischofsheim gelegene Dachgeschosswohnung. Der Turm der Kirche wird seit Dezember 2015 von dessen Sockel und zwei Dächern ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichtes mit 23 LED-Scheinwerfern angestrahlt; zusätzlich ist die obere Balustrade des Kirchturms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten versehen. Weil hierdurch Licht in die Wohnung der Klägerin eindringt, verlangt sie von der beklagten Kirchengemeinde und einem weiteren Grundstückseigentümer u. a. Unterlassung der Beleuchtung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Mosbach wies die Klage ab, das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Klägerin zurück. Der zweitinstanzlich beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die Lichteinwirkung nicht annähernd die Immissionswerte erreichte, die sich aus den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 ergäben. Diese Richtwerte seien zwar nicht verbindlich, bildeten aber eine Orientierungshilfe, die unter Abwägung aller hier vorhandenen Umstände nicht die Annahme einer mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Klägerin rechtfertigten. Berücksichtigt werden müsse nämlich auch, dass im Schlafzimmer der Klägerin nachts bei zugezogenen Vorhängen ein Grad an Dunkelheit herrsche, der es einer mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Person nicht erlaube, sich ohne Hilfsmittel gefahrlos im Raum zu bewegen. Außerdem spiele es eine Rolle, ob ohne größeren Aufwand zumutbare Abschirmmaßnahmen ergriffen werden könnten; es sei nämlich anerkannt, dass ein Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb von Gebäuden ohne Einbußen an Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien bewerkstelligt werden könne. Das treffe auf die Wohnung der Klägerin zu; auch auf der Dachterrasse könne durch zumutbare Sichtschutzmaßnahmen „ein Gefühl größerer Privatheit“ erreicht werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Stadtverwaltung und eine katholische Kirchengemeinde beleuchten nachts bis frühmorgens einen Kirchturm, und zwar auf Deibel komm ‘raus mit unzähligen Leuchtmitteln; reflektiertes Licht gelangt in der Nacht in die in unmittelbarer Nähe gelegene Dachgeschosswohnung einer Mitbürgerin, die unverständlicherweise Unterlassung verlangt; Landgericht und Oberlandesgericht meinen, sie könne doch blickdichte Vorhänge anbringen, eine ausgehängte Tür wieder einbauen und auf der Dachterrasse Sichtschutzmaßnahmen ergreifen: Das kann doch wohl nicht wahr sein! Da scheut sich eine dem Allgemeinwohl verpflichtete Gemeinde ebenso wenig wie eine die christliche Nächstenliebe predigende Kirche nicht, sinnlos Unmengen von elektrischer Energie zu vergeuden, um auf einen Kirchturm nachts (!) aufmerksam zu machen, und das auch noch ohne Rücksicht auf die von der nächtlichen „Erleuchtung“ in Mitleidenschaft gezogenen Nachbarn! Da schlagen zwei Gerichte der Betroffenen vor, selbst Maßnahmen gegen den Lichteinfall zu ergreifen, anstelle den Verursachern Einhalt zu gebieten! Die Klägerin konnte sich durchaus auf § 1004 Abs. 1 BGB berufen, weil ohne Zweifel eine Beeinträchtigung ihres (Wohnungs-) Eigentums vorlag. Unstreitig und deshalb auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt war nachts ein Lichteinfall zu bemerken, der nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade nicht geduldet werden musste. Wenn dieser Lichteinfall unerheblich gewesen sein sollte, wäre der Hinweis des Gerichts auf eigene Abhilfemaßnahmen überflüssig gewesen. Eine „architektonische Selbsthilfe“ (vgl. hierzu MünchKommBGB/Brückner, 7. Aufl., § 906 Rn. 85 ff.) wird aber im Zivilrecht nicht gefordert; der Grundstückseigentümer darf sein Eigentum im Prinzip so nutzen, wie es ihm richtig erscheint, also ohne zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet zu sein. Das OLG bemüht deshalb unzulässigerweise die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wobei es unter der von ihm angeführten Fundstelle jedenfalls bei juris keinen Treffer gibt.