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Licht- und Sichtbeschränkungen durch Nachbarbebauung

OVG BerlinOVG 2 SN 11.0128.08.2001GE 2001, 1477

VwGO §§ 80 a; 80 Abs. 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 146 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Licht- und Sichtbeschränkungen durch Nachbarbebauung; Fertigstellung des Bauvorhabens; Fortsetzungsfeststellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Antragsteller sich nur gegen Licht- und Sichtbeeinträchtigungen durch den im Rohbau fertiggestellten Baukörper auf dem Nachbargrundstück wendet und nicht gegen dessen spätere Nutzung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., die Beigeladenen Eigentümer des angrenzenden Reihenhausgrundstücks ... in Berlin. Mit ihrem am 27. März 2001 eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wenden sich die Antragsteller gegen einen von den Beigeladenen aufgrund der Baugenehmigung vom 13. April 2000 mit Nachtrag vom 28. Februar 2001 nebst Befreiung vom selben Tag vor ihrem Reihenhaus errichteten Windfanganbau. Die Befreiung wurde für die Herstellung eines Windfanges mit einer Länge von 4,28 m, abweichend von Nr. 2 der Planergänzungsbestimmungen (maximale Wandlänge = 3,20 m) des Bebauungsplanes XIV-7/1 vom 3. September 1963 (GVBl. S. 868) erteilt. Gegen die Baugenehmigung vom 28. Februar 2001 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2001 Widerspruch ein.

Durch den Beschluß vom 18. Mai 2001 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung zurückgewiesen, für die vorläufige Regelung bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da das beanstandete Bauvorhaben im wesentlichen abgeschlossen sei; die jetzt noch abschließenden Baumaßnahmen an der Treppe und am Dach sowie die Malerarbeiten könnten ein unterstelltes Recht der Antragsteller weder vereiteln noch wesentlich erschweren.

II. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann keinen Erfolg haben. (...)

Der Senat hat wiederholt entschieden, daß nach weitgehender Fertigstellung des Rohbaues etwaige nachteilige Auswirkungen des Bauvorhabens auf geschützte Nachbarrechte nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung unterbunden, sondern nur durch Beseitigung des Baukörpers rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1989, BRS 49 Nr. 239 = UPR 1990, 195 und vom 27. August 1996 - OVG 2 S 17.96 -). Dafür wird ein neues Rechtsschutzverfahren durchzuführen sein. Nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens kann dem Nachbarn nur dann noch vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn er sich auch oder ausschließlich gegen Beeinträchtigungen wendet, die nicht nur von dem Baukörper als solchem, insbesondere aufgrund seiner Situierung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, sondern die genehmigte Nutzung, hier als Windfang, betreffen. Dafür haben die Antragsteller nichts vorgetragen, und es ist dafür auch nichts ersichtlich, so daß die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht mehr geeignet wäre, mögliche Abwehrrechte zu sichern. Die spätere Durchsetzung solcher Abwehrrechte wird nach der weitgehenden Fertigstellung des Baukörpers und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen nicht weiter erschwert. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Nachbar kann gegen eine nach seiner Meinung rechtswidrige Baugenehmigung klagen. Bis zum Abschluß des Verfahrens kommt auch vorläufiger Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht in Betracht - aber nur, wenn schnell gehandelt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer des Reihenhauses hatten die Baugenehmigung für einen Windfanganbau erhalten und die Baumaßnahme im Rohbau abgeschlossen. Der Nachbar hatte gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, weil die Abstandflächen nicht eingehalten waren und eine unzumutbare Licht- und Sichtbeeinträchtigung entstehe. Er verlangte im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Einstellung der Bauarbeiten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 28. August 2001 bestätigte das OVG Berlin die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wenn wie hier die Baumaßnahmen im wesentlichen abgeschlossen seien, könne der Nachbar nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die vollendeten Tatsachen rückgängig machen. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn nicht nur der Bau, sondern auch dessen spätere Nutzung als unzulässig beanstandet werde, was hier nicht der Fall war.