Leuchtreklame kein Sachmangel
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der durch Leuchtreklamen verursachte Lichteinfall in eine Wohnung stellt in einer Großstadt keinen Beschaffenheitsmangel dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Sowohl bei der begehrten Feststellung der Minderung als auch bei der Zahlungsforderung aus Bereicherungsrecht wegen angeblich geminderter Miete geht es den Kl. um den durch Leuchtreklame verursachten Lichteinfall in ihre Wohnung. Dieser durch Leuchtreklamen der Gropiuspassagen und deren Ausstrahlung auf die streitgegenständliche Wohnung verursachte Lichteinfall stellt nach objektiver Beurteilung in einer Großstadt wie Berlin keinen Mangel dar, weil innerhalb solcher Ortschaften stets mit der Errichtung von Gewerbezentren mit Lichtreklamen zu rechnen ist. So wie bei Innenstadtlagen des Mietobjektes ortsübliche Lärmbelästigungen keine Beschaffenheitsmängel der Mietsache sind (LG Berlin GE 2001, 136; LG Hannover WM 1994,463, LG Wiesbaden WM 1994, 430; AG Pankow-Weißensee GE 2001 348; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., RZ 381), verhält es sich auch mit typischen Lichtern einer Großstadt wie Leuchtreklamen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Beeinträchtigung der üblichen Nutzung kann ein Minderungsrecht des Mieters begründen. In einer Großstadt ist Licht durch Leuchtreklame kein Mangel, denn hier gelten andere Maßstäbe als für eine ländliche Gegend.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter fühlte sich durch die Leuchtreklame der Gropiuspassagen gestört und minderte die Miete.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 gab das Landgericht Berlin dem Vermieter Recht und meinte, es liege kein Mangel vor, weil man innerhalb einer Großstadt stets mit der Errichtung von Gewerbezentren mit Lichtreklamen rechnen müsse. Für Beeinträchtigungen durch Licht gelte nichts anderes als für Beeinträchtigungen durch Lärm.