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Leuchtreklame

AG Neukölln11 C 483/8201.02.1983MM 1983, 8 S. 14

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Leuchtreklame; Mietgebrauch/Beeinträchtigung durch Leuchtreklame; Ortsüblichkeit/Leuchtreklame; Leuchtreklame/Beeinträchtigung des Mieters; Nachtruhe/Störung durch Leuchtreklame; Reklamebeleuchtung/Mangel der Mietsache; Mangel der Mietsache/Leuchtreklame; Mangelbeseitigungsanspruch/Leuchtreklame; Mieteranspruch/Beseitigung einer Leuchtreklame; Mängelbeseitigungsanspruch/kein Ausschluß durch Ortsüblichkeit der störenden Anlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann die Beseitigung einer nach Vertragsabschluß installierten störenden Leuchtreklame vom Vermieter bzw. von dem Betreiber der Leuchtreklame verlangen, auch wenn die Wohnung in einer Geschäftsstraße liegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Kl. ist durch die an der Außenwand ihrer Wohnung angebrachten Leuchtreklame im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Sie hat deshalb gegen die Bekl. zu 1), die als Vermieterin eine Anbringung der Leuchtreklame genehmigt hatte, einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung.

Eine Beeinträchtigung der Mietsache besteht darin, daß die Kl. der von der Reklame ausgehenden Lichteinwirkung unmittelbar ausgesetzt ist. Die Leuchtreklame ist an der Außenwand ihrer Wohnung zwischen den beiden zur Straße hin zeigenden Zimmern und in unmittelbarer Nähe zweier Fenster der Wohnung befestigt. Dagegen kann die Bekl. zu 1) nicht mit Erfolg einwenden, daß die Kl. die an den betreffenden Fenstern angebrachten Vorhänge nutzen und entsprechend zuziehen könne. Denn es ist nicht Pflicht des Mieters, Gegenmaßnahmen zu treffen, wenn der Vermieter den ungestörten Mietgebrauch beeinträchtigt.

Im übrigen wird der Gebrauch der Mietsache nicht allein durch die Lichteinwirkung der Reklame, sondern auch dadurch beeinträchtigt, daß der Kl. der Ausblick aus zwei Fenstern ihrer Wohnung teilweise verstellt wird sowie der Wohnung durch die Reklame Licht entzogen wird, indem der Einfall des Tageslichts vermindert wird.

Das Gericht verkennt demgegenüber nicht, daß es einem Hauseigentümer grundsätzlich gestattet sein muß, sein Eigentum weitgehend durch Vermietung zu nutzen, insbesondere einem im selben Hause tätigen Gewerbetreibenden - wie der Bekl. zu 2) - gestatten muß, eine Leuchtreklame anzubringen. Es versteht sich jedoch nahezu von selbst, daß der Vermieter hierbei aber auf die Vertragsrechte anderer Mieter gebührend Rücksicht nehmen muß. Insbesondere braucht die Kl. die von der Leuchtreklame ausgehenden wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer Mietsache nicht schon deshalb zu dulden, weil diese - wie die Bekl. zu 1) behauptet - in der Hermannstraße ortsüblich seien. Die Bekl. zu 1) übersieht nämlich, daß sich die Frage der Duldungspflicht wesentlicher Beeinträchtigungen, die ortsüblich sind (§ 906 BGB), in ihrem Verhältnis zur Kl. nicht stellt. Denn die beiderseitigen Rechtsbeziehungen sind schuldrechtlicher Natur und in dem im Jahre 1951 geschlossenen Mietvertrag geregelt. ...