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Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung

OLG Nürnberg8 U 3471/2003.02.2021GE 2021, 311

VVG § 6 Abs. 1, Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung. Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung, die die Kl. mit der Bekl. abgeschlossen haben. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Bekl. (im Folgenden: VGB 2008), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung „OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser“ (WG 0158) sowie zusätzliche „Klauseln zur Wohngebäudeversicherung“ (WG 0107 und WG 0131) zugrunde. […]

Ein Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich. Die Bekl. hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 48.556,38 € gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfang von 2.177,38 € stattgegeben. Ein versicherter Leitungswasserschaden sei nicht gegeben. Das Wasser sei nicht aus einem der Wasserversorgung dienenden Zu- oder Ableitungsrohr ausgetreten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Daher liege nur ein ersatzfähiger Rohrbruchschaden vor, dessen Beseitigung unter Berücksichtigung des Selbstbehalts lediglich den ausgeurteilten Anspruch ergebe. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage lediglich in Höhe von 2.177,38 € stattgegeben und im Übrigen einen Anspruch sowohl aus Ziffer 12 VGB 2008 als auch aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG (hier und im Folgenden: in der vom 17.12.2009 bis 12.6.2014 geltenden Fassung) verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1. Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht entschieden, dass der Versicherungsfall „Leitungswasser“ nicht vorliegt.

a) Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen behandeln in Ziffer 4.2 VGB 2008 - für die Versicherungsnehmer erkennbar - „Leitungswasser“ einerseits und „Bruchschäden an Rohren“ anderseits als zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2017 - IV ZR 151/15, NJW 2017, 2831 Rn. 28 f.; OLG Saarbrücken, r+s 2019, 93 Rn. 14; OLG Karlsruhe, r+s 2004, 419, 421; Felsch, r+s 2014, 313, 324).

b) Die Gefahr „Leitungswasser“ ist gemäß Ziffer 6.1 VGB 2008 dadurch beschrieben, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Dies ist im Streitfall zu verneinen. Denn unstreitig ist das Wasser am 17.9.2016 aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Kellerbereich des Gebäudes gelangt. Die Drainage ist im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und an die vom Gebäude wegführende Abwasserleitung angeschlossen (Anlage K 5). Sie dient nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser. Die Drainage nimmt hingegen kein zuvor über die Zuleitung ins Gebäude gelangtes und nach der Nutzung wieder abfließendes häusliches Abwasser auf (vgl. Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 4 Rn. 225; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., VGB 2016 § 4 Rn. 5).

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Klausel in Ziffer 6.1, 2. Anstrich, VGB 2008 genügt es nicht, dass die „sonstige Einrichtung“ mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist. Erforderlich ist zudem, dass diese Einrichtung selbst der Wasserversorgung dient (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 983, 984; OLG Hamm, r+s 2017, 246). Erst ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserableitungsrohr einmündet, ist es möglich, von „Leitungswasser“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sprechen. Dort ist das Wasser aber im vorliegenden Fall nicht ausgetreten, zumindest nicht, soweit es zur Durchfeuchtung der unteren Etage des versicherten Gebäudes geführt hat. Gemäß Ziffer 4.2.2 VGB 2008 sind aber nur Schäden durch Leitungswasser gedeckt.

c) Dass der Wasseraustritt durch einen Rückstau verursacht worden ist, begründet entgegen der Interpretation der Kl. nicht in jedem Fall den Eintritt der versicherten Gefahr, solange es - wie hier - an einem Austritt aus einem Rohr oder einer sonstigen Einrichtung der Wasserversorgung fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem streitgegenständlichen Bedingungswerk der Bekl. Auf die zutreffenden und von der Berufung nicht substantiell angegriffenen Ausführungen der Vorinstanz (LGU 13-15) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Danach kann und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennen, dass nicht jeglicher bestimmungswidrige Austritt von Wasser versichert ist. […]

f) Die Besonderen Bedingungen „OPTIMAL“ (WG 0158) und die Zusatzklausel WG 0107 beinhalten eine Erweiterung der Klausel in Ziffer 7.5 VGB 2008. Sie betreffen eindeutig (nur) den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsfalls „Bruchschäden an Rohren“, nicht aber die hiervon zu unterscheidende Gefahr „Leitungswasser“.

Aus dem Umstand, dass das gebrochene Abwasserrohr im vorliegenden Fall dem Grunde nach mitversichert war (Ziffer 11.1 der Besonderen Bedingungen WG 0158), folgt nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen stets der Versicherungsfall „Leitungswasser“ gegeben ist. Denn die Rohrbruchversicherung, die für die Eintrittspflicht des Versicherers erkennbar an das Ereignis „Bruchschäden an Rohren“ anknüpft, deckt die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber auch Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch an allen denkbaren versicherten Gegenständen ab (vgl. OLG Saarbrücken, aaO.). Ein anderes Verständnis kann auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.).

2. Das Landgericht hat den Eintritt des Versicherungsfalls „Bruchschäden an Rohren“ bejaht, was die Berufung als solches naturgemäß nicht angreift. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass dieser Versicherungsfall - wie soeben schon angerissen - grundsätzlich nur die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs des gebrochenen Rohrs umfasst (vgl. neben der zitierten Rechtsprechung ferner Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., VGB 2008/2010, A § 3 Rn. 7; VersHdb/Hahn, 3. Aufl., § 34 Rn. 49; Schneider in: Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 54). Das ergibt der auf den Ersatz von Bruchschäden beschränkte Wortlaut der maßgeblichen Klauseln eindeutig. Schäden an sonstigen versicherten Gegenständen sind in der Rohrbruchversicherung nur gedeckt, wenn sie durch Frost verursacht worden sind (Ziffer 7.4 VGB 2008).

3. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts ferner, soweit es einen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. verneint hat (LGU 20-26). Im Rahmen der Anbahnung des Versicherungsvertrages hat die Bekl. keine aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG folgende Beratungspflicht verletzt. [wird ausgeführt]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung. Tritt aus einer solchen Drainage Wasser aus, stellt das keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Abwasserrohr außerhalb des versicherten Gebäudes war gebrochen und verstopft, so dass es zu einem Rückstau kam, von der Drainage austretendes Wasser in das Gebäude lief und zu Schäden im Kellerbereich führte. Der Wohngebäudeversicherer (Beklagte) lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten und die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung „OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser“ (WG 0158) sowie zusätzliche „Klauseln zur Wohngebäudeversicherung“ (WG 0107 und WG 0131) zugrunde. Das Landgericht hat der auf Zahlung von gut 50.000 € gerichteten Klage nur im Umfang von 2.177,38 € stattgegeben. Ersatzfähig sei nur der Rohrbruchschaden, dessen Beseitigung den ausgeurteilten Anspruch ergebe. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

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Es liege kein Versicherungsfall „Leitungswasser“ vor. Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen behandelten in Ziffer 4.2 VGB 2008 – für die Versicherungsnehmer erkennbar – „Leitungswasser“ einerseits und „Bruchschäden an Rohren“ anderseits als zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle.

Die Gefahr „Leitungswasser“ ist dadurch beschrieben, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Dies sei im Streitfall zu verneinen, denn das Wasser sei aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Keller des Gebäudes gelangt. Die Drainage sei im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und an die vom Gebäude wegführende Abwasserleitung angeschlossen. Sie diene nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten, sondern ausschließlich der Bodenentwässerung. Die Drainage nehme kein zuvor über die Zuleitung ins Gebäude gelangtes und nach der Nutzung wieder abfließendes häusliches Abwasser auf. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Klausel in Ziffer 6.1, 2. Anstrich, VGB 2008 genüge es nicht, dass die „sonstige Einrichtung“ mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Erforderlich sei zudem, dass diese Einrichtung selbst der Wasserversorgung diene. Erst ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserableitungsrohr einmünde, sei es möglich, von „Leitungswasser“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sprechen. Dort sei das Wasser aber im vorliegenden Fall nicht ausgetreten, soweit es zur Durchfeuchtung der unteren Etage des versicherten Gebäudes geführt habe.

Die Besonderen Bedingungen „OPTIMAL“ (WG 0158) und die Zusatzklausel WG 0107 beinhalteten zwar eine Erweiterung der Klausel in Ziffer 7.5 VGB 2008, beträfen eindeutig aber nur den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsfalls „Bruchschäden an Rohren“, nicht aber die hiervon zu unterscheidende Gefahr „Leitungswasser“.

Aus dem Umstand, dass das gebrochene Abwasserrohr im vorliegenden Fall dem Grunde nach mitversichert gewesen sei, folge nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen stets der Versicherungsfall „Leitungswasser“ gegeben sei. Denn die Rohrbruchversicherung, die für die Eintrittspflicht des Versicherers erkennbar an das Ereignis „Bruchschäden an Rohren“ anknüpft, decke die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber auch Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch an allen denkbaren versicherten Gegenständen ab.