Leistungsfreiheit des Versicherers wegen willentlicher vorsätzlicher Gefahrerhöhung
VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen willentlicher vorsätzlicher Gefahrerhöhung; Vorsatz und Kenntnis; grobe Fahrlässigkeit; Verschulden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kl. gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte der Kl. gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009 erstattete der Kl. eine Schadenanzeige. Die Bekl. erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am 1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kl. habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z. B. Heu oder Stroh, gelagert würden.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekl. sei wegen einer vom Kl. vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Der Kl. habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Kl. zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
5 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand.
6 1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
7 a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKommVVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kl. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte, und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.
8 b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Bekl. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
9 aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, der Kl. habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kl. die Gefahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.
10 bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
11 Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKommVVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
12 Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR 171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO.). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
13 An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
14 cc) Ließe man es für Vorsatz ohne Weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
15 Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
16 2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kl. durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter Beweis gestellten Vortrag gehalten haben.
17 Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b [1]; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 und 27. Januar 1999, je aaO.).
18 Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kl. den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Kl. entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wie der BGH jetzt entschied, setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass die von ihm vorgenommene Handlung eine Gefahrerhöhung darstellt. Außerdem ergibt sich Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
Zum Problem
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) verpflichtet in § 23 VVG den Versicherungsnehmer, nach Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder durch Dritte zu gestatten (1), wenn doch, die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich (2), und wenn unwillentlich unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen (3). Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflichten, stellt § 26 VVG den Versicherer in einem abgestuften Verfahren von der Schadensregulierung frei.
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung darf der Versicherer seine Leistung kürzen. Bei unterbliebener Anzeige der Gefahrerhöhung muss der Versicherer gar nicht leisten, wenn der Schaden mehr als einen Monat nach Anzeigetermin entsteht, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt war. Leisten muss der Versicherer trotzdem, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nicht vorsätzlich erfolgte; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht darf der Versicherer seine Leistung kürzen. Außerdem muss der Versicherer auch leisten, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Schadenseintritt war. Wie der BGH jetzt entschied, setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung das Bewusstsein des Versicherungsnehmers voraus, dass die von ihm vorgenommene Handlung eine Gefahrerhöhung darstellt. Außerdem ergibt sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
Der Fall: Der Kläger nimmt die Beklagte (Versicherung) auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch, die sich auf einer dem Kläger gehörenden Scheune befand. Der Kläger stellte einen Schlepper in der Scheune ab, in der u. a. Heu und Stroh gelagert wurden. Kurz darauf brach in der Scheune ein Brand aus, der Scheune und Photovoltaikanlage zerstörte; die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte trat daraufhin vom Vertrag zurück und erklärte dessen Anfechtung mit der Begründung, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z. B. Heu oder Stroh, gelagert würden.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger vorsätzlich Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen die Bayerische Garagen-Verordnung verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsgericht habe ein fehlerhaftes Verständnis vom Begriff des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG und ihn nicht richtig gegenüber dem Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG) abgegrenzt. Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Dafür reicht Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände; Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung ist nicht erforderlich. Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger, denn er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte, und dass sich dort zumindest noch Reste von Heu und Stroh befanden.
Allerdings könne man bei dieser Sachlage nicht von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung ausgehen, die den Versicherer vollständig von seiner Leistungspflicht freistellt. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen willentlicher und vorsätzlich willentlicher Gefahrerhöhung unterschieden. Es habe für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger den Schlepper unstreitig selbst in der Scheune abgestellt habe. Das sei unzutreffend. Im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG (keine Gefahrerhöhung selber vornehmen oder gestatten) komme es allein auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerhöhenden Umständen an, während es im Rahmen des § 26 Abs. 1 VVG (Leistungsfreiheit des Versicherers) darum gehe, ob der Versicherungsnehmer schuldhaft gehandelt habe, und welche Schuldform (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) vorliege.
Im Falle der willentlichen Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG) werde zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S.v. § 26 vorliegen. So werde derjenige, der regelmäßig wissentlich mit abgefahrenen Reifen fahre, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genüge, wenn der Versicherungsnehmer realisiere, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher werde.
Keinesfalls könne aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände mit Vorsatz gleichgesetzt werden; es müsse immer auch das Verschulden geprüft werden. Beispielsweise könne es zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell erhöhe.
Die Frage des Verschuldens sei nur nach früherem Recht von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. der Versicherer nur leisten musste, wenn den Versicherungsnehmer gar kein Verschulden traf, wogegen ihm bereits leichte Fahrlässigkeit schadete.
Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthalte dagegen ein abgestuftes System:
• Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung hat der Versicherer in vollem Umfang zu leisten.
• Im Falle grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistungen kürzen.
•In den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft.
An einem vorsätzlichen Verhalten, so der BGH, könne es etwa fehlen, wenn
• dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung unterlaufen sind,
• wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert werde,
• wenn er auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraue oder
• irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung angenommen habe.
Ließe man es nämlich für Vorsatz ohne Weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht komme. Damit wäre das vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
Der BGH hat die Sache zurückverwiesen. Erstens müsse geprüft werden, ob Vorsatz vorgelegen habe, und zweitens vorher noch, ob das Abstellen des Schleppers überhaupt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG dargestellt habe. Die setzt nämlich voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden könne; nach ständiger Rechtsprechung müsse die Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand erreichen. Wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt habe, reiche das – Stroh und Heu hin oder her – jedenfalls nicht.