Leistungsbegehren nach StrRehaG, mündliche Gerichtsverhandlung in Zeiten von Corona
SGG §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 202 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Leistungen an einen Beschädigten werden nicht deshalb erhöht, weil ein weiterer Schädigungstatbestand festgestellt wird. Sowohl nach § 5 Abs. 1 VwRehaG als auch nach § 23 Abs. 1 StrRehaG ist in solchen Fällen vielmehr nur eine einheitliche Versorgung zu gewähren. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 Abs. 1 HHG. Diese Norm regelt zwar ihrem Wortlaut nach nur das Verhältnis von Ansprüchen aus dem HHG und anderen Ansprüchen, die unmittelbar auf Vorschriften des BVG beruhen. Aber eine Doppelleistung kommt auch insoweit nicht in Betracht, weil die beiden anderen Gesetze, aus denen Versorgungsansprüche hergeleitet werden, umfassend eine einheitliche Versorgung vorsehen, auch wenn die jeweiligen Ansprüche aus solchen Gesetzen stammen, die nur eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt in der Hauptsache höhere Versorgungsleistungen, nämlich die Aufhebung eines Bescheids über die Ablehnung einer weiteren Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz im Beitrittsgebiet (StrRehaG) bzw. dem Häftlingshilfegesetz (HHG).
Die 1947 geborene Kl. war nach einem Studium der Rechtspflege in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von September 1971 bis letztlich Februar 1973 als Richterassistentin am Kreisgericht S. berufstätig. In dieser Zeit wurde sie im November und Dezember 1972 gegen ihren Willen in der Psychiatrischen Klinik in L. untersucht. Nachdem sie im Jahre 1976 von Behörden der Volksrepublik Ungarn an der Grenze zu Österreich aufgegriffen und in die DDR zurücküberstellt worden war, wurde sie von November 1976 bis Oktober 1977 wöchentlich auf eine Dienststelle des früheren „Ministeriums für Staatssicherheit“ vorgeladen und jeweils verhört. Im Herbst 1977 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier war sie zeitweise in verschiedenen Dienststellen des Landes Baden-Württemberg - des Bekl. - und mehreren Gemeinden berufstätig. Einen Antrag der Kl. auf Einstellung als Richterin lehnte der Bekl. ab, weil kein Zweites Staatsexamen vorlag. Er ernannte sie aber ab dem 1. Oktober 1994 zur Rechtsreferendarin. Nachdem die Kl. zweimal vom Zweiten juristischen Staatsexamen zurückgetreten war, wurde sie mit Bescheid vom 13. Januar 1997 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Eine Bewerbung als Amtsanwältin wurde im April 1998 abgelehnt. Mit Bescheid vom 14. August 1999 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls im Juni 1998. Bei ihr ist - aufgrund schädigungsabhängiger und schädigungsunabhängiger psychischer Erkrankungen - ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt.
Nachdem bei der Kl. bereits zuvor nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) die Rechtsstaatswidrigkeit ihrer Entlassung aus dem Richterdienst der DDR festgestellt worden war, erkannte der Bekl. mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 psychoreaktive Störungen als gesundheitliche Schädigungsfolge nach dem VwRehaG an und bewilligte ab dem 1. Januar 1996 eine Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS, damals noch Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE]) von 50. Mit Bescheid vom 20. März 2003 wurde der GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit ab dem 1. April 1997 auf 60 erhöht, der Kl. wurden ab diesem Zeitpunkt eine höhere Grundrente, ferner eine Ausgleichsrente und ein Berufsschadensausgleich (BSA) nach einem Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A15 gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG).
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Kl. erstmals Klage (S 3 VU 2393/03) beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Dieses verurteilte den Bekl. mit Urteil vom 13. Juni 2007, Leistungen bereits ab dem 1. Juli 1994 und ab dem 18. Juni 1998 einen höheren BSA zu gewähren. Beide Beteiligte legten Berufung ein, die bei dem erkennenden Senat zunächst mit dem Az. L 6 VU 3861/07 und nach einem zwischenzeitlichen Ruhen mit dem Az. L 6 VU 6/10 geführt wurde.
Mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2005 und vom 27. April 2007 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden festgestellt, dass die Kl. am 21. November und vom 13. bis 16. Dezember 1972 zu Unrecht eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 1 StrRehaG erlitt. Ferner hatte der Bekl. der Kl. am 4. Mai 2006 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt, wonach sie in der Zeit vom 12. November 1976 bis zum 28. Oktober 1977 ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führte (vgl. § 3 Buchstabe b HHG, ebenso § 2 Abs. 2 StrRehaG).
Im Nachgang hierzu stellte der Bekl. mit Bescheid vom 8. November 2007 fest, dass die Kl. auch Schädigungen im Sinne von § 21 Abs. 1 StrRehaG und § 4 Abs. 1 HHG erlitt. Höhere Leistungen wurden mit der Begründung verwehrt, bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsansprüche (hier aus dem VwRehaG einer- und dem StrRehaG bzw. dem HHG andererseits) werde nur eine Versorgung gewährt (vgl. § 5 Abs. 1 VwRehaG, § 23 Abs. 1 StrRehaG). Die als Folge der neu anerkannten Schädigungen geltend gemachten Gesundheitsschäden seien bereits nach dem VwRehaG berücksichtigt worden. Der Bekl. führte aus, der Bescheid vom 8. November 2007 werde Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Mit Urteil vom 24. Mai 2012 änderte der erkennende Senat das Urteil des SG vom 13. Juni 2007 ab. Er verurteilte den Bekl. - nur - dazu, der Kl. auch für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1997 BSA zu gewähren, allerdings nur nach einem Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A11. Im Übrigen wies er beide Berufungen zurück. Dieses Urteil wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 17. April 2013 (B 9 V 36/12 B) teilweise aufgehoben, weil der Sachverständige im Verwaltungsverfahren die Kl. nicht persönlich begutachtet und sie das rechtzeitig gerügt habe, und die Sache an den erkennenden Senat zurückverwiesen, wo das Verfahren mit dem Az. L 6 VU 2236/13 ZVW fortgeführt wurde. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 entschied der Senat gleichermaßen wie in dem Urteil vom 24. Mai 2012. Die von der Kl. hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das BSG (B 9 V 33/14 B) mit Beschluss vom 30. April 2015 zurück.
Am 1. Juli 2015 hat die Kl. Klage beim SG erhoben und beantragt, den Bekl. zur Feststellung eines GdS von 80 seit November 1977 sowie zur rückwirkenden Gewährung einer Grundrente und einer Ausgleichsrente aufgrund dieses GdS seit November 1977 sowie eines höheren BSA ebenfalls seit 1977, zum Erlass eines Widerspruchsbescheids im Anschluss an den Bescheid vom 8. November 2007 sowie - hilfsweise - zur Gewährung der vorgenannten Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu verurteilen. Sie hat vor dem SG vorgetragen, der zuvor geführte Rechtsstreit sei nach Erlass des Beschlusses des BSG vom 30. April 2015 nunmehr beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Az. 1 BvR 1394/15 anhängig.
Der Bekl. ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, über alle mit der Klage erhobenen Ansprüche sei rechtskräftig entschieden worden. Dies gelte für den Beginn der Leistungen, die Bezeichnung der Schädigungsfolgen, die Höhe des GdS und damit die Höhe der Grundrente, die Höhe des BSA und die Höhe der Ausgleichsrente. Es seien - zwar - noch Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Mai, 10. Juli, 16. und 17. August 2012 sowie 16. Juni 2014 anhängig, diese beträfen aber andere Fragen (Rücknahme einer Änderung des BSA-Bestandsschutzbetrags - der wegen des fehlerhaft angenommenen Vergleichseinkommens nach A15 gewährt wird - ab Juni 2012 wegen eines Rechenfehlers, regelmäßige Anpassung der Leistungen, Akteneinsicht wegen Berechnung der Leistungen, Übernahme der Kosten für eine alternative Heilbehandlung). Ein weiterer Antrag betreffend die Erhöhung des für den BSA maßgeblichen Vergleichseinkommens entsprechend Besoldungsgruppe R2 sei ebenfalls noch offen. Der Bescheid vom 8. November 2007 sei damals Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, sodass ein Widerspruchsbescheid nicht habe ergehen müssen.
Die Kl. hat mit der Klage Einsicht in die Akten des Verfahrens, darunter acht Ordner Verwaltungsakten, begehrt. Das SG hat sie mit Schreiben vom 19. August, 14. Oktober und 26. November 2015 unterrichtet, dass die Akten auf der dortigen Geschäftsstelle zur Einsicht bereitlägen. Sie hat daraufhin am 2. Dezember 2015 gebeten, ihr zur Akteneinsicht zwei Termine in der zweiten Januarwoche 2016 anzubieten. Das SG hat mit Schreiben vom 11. September 2017 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und die Kl. gebeten mitzuteilen, ob weiterhin Akteneinsicht gewünscht werde. Hierauf hat die Kl. nicht mehr reagiert.
Das SG hat die Klage mit dem - am 12. Dezember 2017 angekündigten - Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2018 als unzulässig abgewiesen. Für die ersten vier Anträge fehle es an den erforderlichen erneuten Behördenentscheidungen; zudem sei über diese Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden. Die Verfassungsbeschwerde der Kl. zum BVerfG beseitige die Rechtskraft nicht, ferner sei davon auszugehen, dass sie von diesem bereits nicht zur Entscheidung angenommen worden sei. Aus diesen Gründen sei auch der Hilfsantrag unzulässig. Zu diesen Ansprüchen liege im Übrigen auch kein anfechtbarer Widerspruchsbescheid vor. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil die Kl. gegen den Bescheid vom 8. November 2007 gar keinen Widerspruch erhoben habe, nachdem er zu Recht den Hinweis enthalten habe, er werde Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass die Kl. auch im Überprüfungswege die begehrte Gewährung von Leistungen ab 1977 nicht mehr erreichen könne, weil die Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte ausgeschlossen sei, soweit Sozialleistungen für einen Zeitraum früher als vier Jahre vor Erlass des Überprüfungsbescheids oder Stellung des Überprüfungsantrags begehrt würden. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der Bekl. in dem Bescheid vom 8. November 2007 zu Recht davon ausgegangen sei, dass für die gleiche Gesundheitsstörung eine doppelte Entschädigung nicht gewährt werden könne.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat die nicht rechtskundig vertretene Kl. auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Oktober 2018 am 21. September 2018 telefonisch aus gesundheitlichen Gründen um Terminsverlegung ersucht. Ihr Hausarzt übersandte am 24. Oktober 2018 das von ihr angekündigte Attest per Fax. Am Morgen des darauffolgenden Termintages führte der Vorsitzende ein kurzes Telefongespräch mit diesem, konnte dann aber die Kl. telefonisch nicht erreichen, die zu der anschließenden Verhandlung nicht erschienen.
Sie hat ausgeführt, das SG habe seine Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt, das BVerfG habe ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren 1 BvR 1394/15 sei immer noch anhängig, ebenso eine weitere Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 1 BvR 1772/13.
Das BVerfG hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass die beiden Verfassungsbeschwerden der Kl. sowie eine weitere mit Beschlüssen vom 28. Februar 2018 (1 BvR 1394/15, 1 BvR 2018/14) bzw. vom 8. September 2013 (1 BvR 1772/13) nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Es hat jeweils Abdrucke dieser Beschlüsse beigefügt, aus denen sich die Streitgegenstände der Verfassungsbeschwerden ergeben.
Der Senat hat die Berufung der Kl. mit Urteil vom 25. Oktober 2018 zurückgewiesen, denn das eingereichte Attest reiche nicht zur Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes aus, dafür sei es zu unbestimmt. Eine persönliche Mitteilung an die Kl. sei nicht mehr möglich gewesen, weil das Attest zu kurzfristig eingereicht worden sei. In der Sache habe das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Kl. Beschwerde beim BSG eingelegt, das mit Beschluss vom 12. September 2019 das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2018 aufgrund eines Gehörsverstoßes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen hat (B 9 V 53/18 B); der Antrag der Kl. auf Terminsaufhebung vom 21. September 2018 sei nicht ordnungsgemäß beschieden worden.
Das Verfahren wird unter dem Az. L 6 VU 3716/19 ZVW weitergeführt.
Die Kl. beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 1. Februar 2018 und den Bescheid des Bekl. vom 8. November 2007 aufzuheben sowie den Bekl. zu verurteilen, ihr höhere Versorgungsleistungen, hilfsweise im Wege des Härtefallausgleichs zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, das klägerische Begehren sei nicht begründet. Bislang seien mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 lediglich die Versorgungsbezüge aufgrund der 25. KOV-AnpV ab 1. Juli 2019 angepasst worden.
Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2020 hat der Senat vertagt, nachdem die Kl. mit Telefax vom 21. Januar 2020, 14.52 Uhr, ohne Vorlage von Nachweisen geltend gemacht hat, seit Dezember an einem Infekt zu leiden, erneut Akteneinsicht beim SG Reutlingen zu begehren und per Telefax nicht zu erreichen gewesen ist. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020, zugestellt am 6. Februar 2020, hat der Senat der Kl. mitgeteilt, dass die Akten dem SG Reutlingen übersandt worden sind und dort ein Termin zur Einsichtnahme vereinbart werden kann. Die Einsichtnahme hat nach Mitteilung der Kl. jedenfalls am 25. Februar 2020 von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr stattgefunden.
Nach Verlegung und Aufhebung des Termins wegen der Einschränkung des Dienstbetriebs hat der Senat mit Terminsbestimmung vom 29. April 2020, der Kl. zugestellt am 5. Mai 2020, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Mai 2020 bestimmt. Mit Telefax vom 26. Mai 2020, 15.49 Uhr, hat die Kl. die Aufhebung des Termins und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Bekl. verwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da mit der ordnungsgemäßen, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Mai 2020 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Den mit Telefax vom 26. Mai 2020 um 15.08 Uhr gestellten Terminsaufhebungsantrag hat der Senat abgelehnt. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts, glaubhaft zu machen, § 227 Abs. 2 ZPO. Erhebliche Gründe sind gemäß § 227 Abs. 1 ZPO insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafürhält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (Nr. 1), die mangelnde Vorbereitung der Partei, wenn nicht die Partei dies nicht genügend entschuldigt (Nr. 2), und das Einvernehmen der Partei allein (Nr. 3). Solche erheblichen Gründe sind von der Kl. nicht substantiiert (vgl. zur Substantiierungspflicht BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R -, juris, Rz. 16) dargelegt worden. Der Hinweis allein, dass sie mit 73 Jahren und einer schweren komplexen PTBS in Zeiten von Corona zur Hochrisikogruppe gehöre, belegt einen solchen nicht. Nach den Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf des Robert-Koch-Instituts mit Stand vom 13. Mai 2020 lässt sich lediglich feststellen, dass mit dem Lebensalter das Risiko einer schweren Erkrankung ansteigt. Jedoch ist dort nicht beschrieben und auch sonst nicht ersichtlich, dass solche Risikogruppen grundsätzlich keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen oder Termine außerhalb des häuslichen Bereichs wahrnehmen können. Vielmehr wird nur auf die strikte Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln hingewiesen. Dass durch die angekündigten Zugangskontrollen im Gericht der Mindestabstand nicht zu wahren ist, stellt sich als eine bloße Spekulation der Kl. dar. Im Gerichtsgebäude sind hinreichende Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht im öffentlichen Bereich, das Vorhalten von Desinfektionsmitteln und die Zugangssteuerung durch Hinweise und Überwachung durch Justizwachtmeister getroffen worden. Im Sitzungssaal selbst ist ein Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen gewährleistet, zusätzlich sind Plexiglasscheiben sowohl auf der Richterbank wie auch an den Tischen für die Beteiligten installiert. Der Senat stellt somit das Bestehen und die Umsetzung eines den geltenden Empfehlungen entsprechenden Schutzkonzeptes fest, wodurch die körperliche Unversehrtheit aller Verfahrensbeteiligten den aktuellen Vorgaben entsprechend geschützt ist. Die Schutzvorgaben und -empfehlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf dem Weg zum Gericht einzuhalten, obliegt dem Verantwortungsbereich der Kl. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, hat sie weder substantiiert vorgetragen noch durch ärztliche Atteste untermauert. Im Übrigen wäre sie in diesem Fall gehalten gewesen, sich rechtzeitig um ein alternatives Beförderungsmittel zu bemühen.
Der Versuch des Senats, das um 15.08 Uhr eingegangene Telefax zu beantworten und die Kl. über die Aufrechterhaltung des Termins in Kenntnis zu setzen, scheiterte wie schon beim Termin am 23. Januar 2020 daran, dass sie per Telefax nicht erreicht werden konnte (vgl. Faxprotokolle vom 26. Mai 2020, 16.13 Uhr und 16.14 Uhr, Blatt 69 Senatsakte).
Soweit die Kl. erneut Akteneinsicht begehrt hat, liegt hierin ebenfalls kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Nach § 120 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Diesem Anspruch der Kl. hat der Senat entsprochen. Die Akten wurden, wie von der Kl. beantragt, dem SG Reutlingen übersandt und jedenfalls am 25. Februar 2020 von der Kl. dort eingesehen. Dem Recht auf Akteneinsicht ist somit genügt, ganz abgesehen davon, dass der Kl. die Akten, mit Ausnahme der aktuellen LSG-Akte, schon aus den vorangegangenen Verfahren bekannt sind. Das rechtliche Gehör der Kl. ist somit gewahrt. Dass die Kl. meint, fortgesetzt Akteneinsicht nehmen können zu müssen und insbesondere beanspruchen könne, diese alleine und in einem von ihr frei zu wählenden Raum zu nehmen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage (vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 120 Rz. 11) und ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise erforderlich. Gleiches gilt dafür, dass sie bemängelt, der Senat habe nicht darauf hingewiesen, dass dem SG Reutlingen ein Termin zur Rücksendung der Akten mitgeteilt worden sei. Es bedarf keiner Erörterung, dass Gerichtsakten nicht zeitlich unbegrenzt übersandt werden können, und zwar insbesondere dann nicht, wenn eine Terminierung erfolgt oder im Raum steht.
Letztlich hat die Kl. in ihrem Verlegungsantrag keine Gründe benannt, die erst kurzfristig aufgetreten sind, wie es beispielsweise bei einer akuten Erkrankung der Fall wäre. Sie hätte diesen daher, nachdem ihr die Ladung bereits am 5. Mai 2020 zugegangen ist, so rechtzeitig anbringen müssen, dass eine Beantwortung desselben per Briefpost möglich gewesen wäre. Bei einem am Vortag des Termins um 15.08 Uhr eingegangenen Telefax ist eine Beantwortung per Briefpost bis zum nächsten Morgen um 9.30 Uhr schlicht nicht möglich. Die Übersendung per Telefax an die auf ihrem Schreiben ersichtliche Faxkennung ist, wie schon in den Fällen zuvor, gescheitert. Hilfsweise wäre die Kl. gehalten gewesen, sich per Telefon entsprechend zu informieren. Beides hat sie nicht getan, sodass sie einen Zugang der Mitteilung des Senats oder eine tatsächliche Kenntnisnahme davon vor dem Termin bewusst vereitelt hat.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Soweit die Kl. höhere Sozialleistungen bzw. den früheren Beginn der bereits bewilligten Leistungen beantragt hat, ist die isolierte Leistungsklage, die sie erhoben hatte, nach § 54 Abs. 5 SGG unzulässig, denn es fehlt an der erforderlichen Behördenentscheidung. Dies gilt für ihre ersten vier Anträge, aber auch für ihren Hilfsantrag, den Bekl. zur Gewährung derselben Leistungen in Form eines Härteausgleichs zu verurteilen. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann eine isolierte („echte“) Leistungsklage nur erhoben werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Das Sozialleistungsverhältnis zwischen der Kl. und dem Bekl. ist aber ein Subordinationsverhältnis, in dem der Bekl. zunächst durch Bescheid entscheiden muss (vgl. auch Keller, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 54 Rz. 41).
Auch eine Auslegung dieser Anträge als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) macht die Klage nicht zulässig. Denn es fehlt insoweit an einem angreifbaren Verwaltungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) und damit an der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG notwendigen Klagebefugnis. Hinzu kommt, dass das nach § 78 Abs. 1 SGG notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist und - mangels angreifbaren Bescheides - nicht durchgeführt werden konnte, sodass das SG das Verfahren auch nicht entsprechend § 114 Abs. 2 SGG hätte aussetzen müssen.
Die ursprünglichen Bescheide des Bekl., mit denen Leistungen - teilweise - bewilligt worden waren, können nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, da sie Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens der Kl. waren und daher Bindungswirkung (§ 77 SGG) besteht. Dies gilt insbesondere für den Bescheid vom 8. November 2007, dessen Aufhebung die Kl. beantragt hat. Dieser Bescheid war nach § 96 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG in das damals anhängige Berufungsverfahren L 6 VU 3861/07 einbezogen worden, soweit er die Bewilligung „höherer Leistungen“ abgelehnt hat.
Dessen ungeachtet wäre das Leistungsbegehren der Kl. auch unbegründet. Das SG hat im Rahmen seiner Hilfserwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass Leistungen an einen Beschädigten nicht deshalb erhöht werden, weil ein weiterer Schädigungstatbestand festgestellt wird. Sowohl nach § 5 Abs. 1 VwRehaG als auch nach § 23 Abs. 1 StrRehaG ist in solchen Fällen vielmehr nur eine einheitliche Versorgung zu gewähren. Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 1 HHG. Diese Norm regelt zwar ihrem Wortlaut nach nur das Verhältnis von Ansprüchen aus dem HHG und anderen Ansprüchen, die unmittelbar auf Vorschriften des BVG beruhen. Aber eine Doppelleistung kommt auch insoweit nicht in Betracht, weil die beiden anderen Gesetze, aus denen die Kl. Versorgungsansprüche herleitet, umfassend eine einheitliche Versorgung vorsehen, auch wenn die jeweiligen Ansprüche aus solchen Gesetzen stammen, die nur eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen.
Die erhobene Untätigkeitsklage hat das SG ebenfalls zu Recht als unzulässig abgewiesen. § 88 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass Widerspruch tatsächlich erhoben ist (Schmidt, aaO., § 88 Rz. 3). Die Kl. hatte aber schon keinen solchen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 8. November 2007 eingelegt. Keines ihrer späteren Schreiben und auch nicht ihre Klage in diesem Verfahren waren als Widerspruch auszulegen. Nicht relevant für eine Untätigkeitsklage ist dagegen, ob der Ausgangsbescheid bereits bestandskräftig ist, wie es aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 26. Juni 2014 der Fall ist, weil der Bescheid vom 8. November 2007 Gegenstand jenes Verfahrens war.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.