Leistungsaufforderung zur Durchführung von vertraglichen Leistungen
BGB § 281 Abs. 1
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Leistungsaufforderung zur Durchführung von vertraglichen Leistungen; Mangelbeseitigung; Schönheitsreparaturen; Mängel; Werkvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 - X ZR 23/86 -, NJW-RR 1988, 310).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangt von der Bekl. Schadens- und Aufwendungsersatz aus einem vorzeitig beendeten Vertragsverhältnis.
2 Die Kl., die komplexe Softwarelösungen entwickelt, beabsichtigte, die Planung und Abwicklung größerer Projekte durch die von der Bekl. hergestellte Software „P." zu unterstützen. Die anzuschaffende Software sollte die Funktionen Projektsteuerung, Leistungs- und Kostenerfassung, Dokumentenmanagement und Berichtswesen umfassen. Darüber hinaus sollten die mit „P." erstellten Daten in das Rechnungswesen der Kl. und ihren Fakturaprozess übertragen werden. Zu diesem Zweck sollte die bei der Kl. für das Rechnungswesen und den Fakturaprozess eingesetzte Software S.-D. auf Empfehlung der Bekl. durch die „C. W." (im Folgenden: CWL) der M. Software GmbH ersetzt und durch Programmierung entsprechender Schnittstellen an „P." angebunden werden. Weiterhin sollten die Daten von CWL an die von der Kl. weiter verwendete Software S.-F. und S.-C. übertragen werden.
3 Zunächst schlossen die Parteien eine mündliche Vereinbarung, die am 10. Februar 2004 in einem „Letter of Intent" niedergelegt wurde. Nachdem das Projekt bereits in Angriff genommen und ein Teil der Arbeiten ausgeführt worden war, schlossen die Parteien unter dem 28. Juli 2004 einen „Dienstleistungsvertrag für ein P. Software-System", nach dem die Bekl. ein Nutzungskonzept zu erstellen, einen Prototypen und später ein Pilotsystem zu entwickeln und zu installieren hatte. Die von der Kl. an die Bekl. zu zahlende Nettovergütung wurde auf 226.800 € festgelegt. Unter demselben Datum schlossen die Parteien einen „Vertrag für ein P. Software-System", in dem sich die Kl. verpflichtete, an die Bekl. für die zu liefernden Softwarekomponenten einen Nettogesamtpreis von 175.000 € zu zahlen.
4 Bereits vor Abschluss der Verträge vom 28. Juli 2004 waren Probleme hinsichtlich der Funktionalitäten der Software aufgetreten und war deshalb die von der Bekl. gewünschte Abnahme zum 30. Juni 2004 nicht erfolgt. Nachdem es in der Folgezeit zu einer Reihe von Anpassungen und Korrekturen gekommen war, forderte die Kl. die Bekl. mit Schreiben vom 3. August 2004 auf, eine Komplettinstallation des Softwarepaketes bis zum 16. August 2004 vorzunehmen, um einen Produktivstart zum 1. September 2004 zu ermöglichen. Der 1. September 2004 wurde als offizieller Produktionstermin von einem Mitarbeiter der Bekl. bestätigt. Mit Schreiben vom 17. August 2004 verlängerte die Kl. die bis 16. August 2004 gesetzte Frist bis 23. August 2004.
5 Nachdem es weiterhin Komplikationen hinsichtlich einzelner Funktionalitäten gab, richtete die Kl. unter dem 5. Oktober 2004 ein Schreiben an die Bekl., in dem dieser unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 3. und 17. August 2004 eine letzte Frist bis 20. Oktober 2004 zur Vornahme der Komplettinstallation sowie zur Lieferung des Testkonzeptes, des Einführungskonzeptes und der Installationsanweisung gesetzt wurde.
6 Mit Schreiben vom 15. November 2004 lehnte die Kl. alle weiteren Leistungen der Bekl. ab.
7 Die Kl. fordert die Rückzahlung der an die Bekl. geleisteten Vergütung von insgesamt 222.654,14 € sowie die Erstattung weiterer Aufwendungen von zusammen 654.983,06 €. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
I. 9 Das Berufungsgericht führt aus, die Kl. könne weder Schadensersatz statt der Leistung noch Ersatz vergeblicher Aufwendungen beanspruchen.
10 Nachdem es sich bei den Verträgen der Parteien um Werkverträge handele und eine Abnahme der Leistungen und der Software durch die Kl. nicht erfolgt sei, könnten die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche lediglich auf §§ 280 ff. BGB gestützt werden. Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung sei, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt habe. Davon könne nicht ausgegangen werden. Ein Nachbesserungsverlangen müsse so konkret gefasst sein, dass die Mängel mit Hilfe von Zeugen bzw. Sachverständigen feststellbar seien, wobei es genüge, dass die Symptome hinreichend genau bezeichnet würden. Auch müsse die Unzulänglichkeit der Leistung so konkret beschrieben werden, dass sie individualisiert werden könne.
II. 13 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an eine Aufforderung des Bestellers, die geschuldete Leistung binnen einer bestimmten Frist zu erbringen, und verkennt, dass die Kl. schlüssig dazu vorgetragen hat, dass der Vertrag durch die Bekl. nicht erfüllt worden ist.
14 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die als „Dienstleistungsvertrag für ein P. Software-System" bezeichnete vertragliche Vereinbarung vom 28. Juli 2004 als Werkvertrag qualifiziert. (...)
15 2. Die Leistung der Bekl. ist zur Zeit der Leistungsaufforderung vom 5. Oktober 2004 noch nicht abgenommen gewesen. Der Vertrag befand sich noch im Erfüllungsstadium. In diesem Stadium reicht grundsätzlich eine Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Das hat der Bundesgerichtshof schon zur Leistungsaufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 BGB a. F. entschieden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 - X ZR 23/86 -, NJW-RR 1988, 310). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages nicht denjenigen entsprechen, die an die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu stellen sind (dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - VII ZR 270/79 -, BauR 1980, 574). Diese müssen deshalb konkreter sein, weil sich durch die Abnahme das Werk des Unternehmers konkretisiert hat.
16 Für eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Maßgeblich ist, dass der Schuldner durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. Er soll sich entscheiden können, ob er die Folgen mangelnder Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von sich abwenden will. Richtig ist allerdings, dass eine Leistungsaufforderung diesen Zweck nicht erfüllen kann und ins Leere geht, wenn der Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert (vgl. Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 281 Rdn. 24; MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., § 281 Rdn. 33; Staudinger/Hansjörg Otto/Roland Schwarze [2009], § 281 Rdn. B 38). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon dann unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. Das überspannt die Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller häufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage. Es reicht vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalität beanstandet. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Aufforderung, eine Basisversion einer Software im vereinbarten Umfang fertig zu stellen, als ausreichend angesehen, ohne dass der Besteller gehalten gewesen wäre, die etwa vorhandenen Mängel der Software aufzuführen (BGH, Urteil vom 24. November 1998 - X ZR 21/96 -, NJW-RR 1999, 347, 348). Auch reicht eine Aufforderung aus, die nach dem Vertrag durch eine Software zu bewirkende Funktion herbeizuführen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 100/98 -, juris).
17 3. Auf dieser Grundlage kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung vom 5. Oktober 2004 sei unwirksam, keinen Bestand haben. (...)
19 b) Es mag Fälle geben, in denen unter Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse und der Probleme bei der Durchführung des Vertrages noch eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
III. 22 Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat zu den sonstigen Voraussetzungen des von der Kl. gemäß §§ 280, 281 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspruchs statt der Leistung keine Feststellungen getroffen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich ist eine Aufforderung, die (werk-) vertragliche Leistung zu bewirken, ausreichend.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz aus einem vorzeitig beendeten Vertragsverhältnis (Werkvertrag). Der Beklagte sollte für den Kläger eine bestimmte Software erstellen und liefern. Dabei traten Probleme hinsichtlich der Funktionalitäten der Software auf mit der Folge, dass der Kläger die Abnahme verweigerte. Er richtete an den Beklagten ein Schreiben, in dem diesem eine letzte Frist zur Vornahme der vereinbarten Leistung gesetzt wurde. Der Beklagte lieferte nicht. Daraufhin lehnte der Kläger alle weiteren Leistungen des Beklagten ab und klagte auf Rückzahlung geleisteter Vergütung und Erstattung weiterer Aufwendungen. Das Landgericht hielt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. In der Berufung wies das OLG die Klage mit der Begründung ab, dass das Nachbesserungsverlangen unwirksam sei. Es müsse nämlich so konkret gefasst werden, dass die Mängel feststellbar seien, wobei es genüge, dass die Symptome hinreichend genau bezeichnet würden. Auch müsse die Unzulänglichkeit der Leistung so konkret beschrieben werden, dass sie individualisiert werden könne. Das führte zur zugelassenen Revision des Klägers zum BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VII. Senat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache in die Instanz zurück. Die Leistung des Beklagten sei zur Zeit der Leistungsaufforderung noch nicht abgenommen gewesen. In diesem Stadium reiche grundsätzlich eine Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Die Anforderungen an eine Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages entsprächen nicht denjenigen, die an eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu stellen seien. Diese müssten deshalb konkreter sein, weil sich durch die Abnahme das Werk des Unternehmers konkretisiert habe. Für eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte nichts anderes. Maßgeblich sei, dass der Schuldner noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht werde, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. Er solle sich entscheiden können, ob er die Folgen mangelnder Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von sich abwenden wolle. Richtig sei allerdings, dass eine Leistungsaufforderung diesen Zweck nicht erfüllen könne und ins Leere gehe, wenn der Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht habe und durch die erhobene Rüge nicht erkennen könne, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiere. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung schon dann unwirksam sei, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im einzelnen aufführe. Das überspanne die Anforderungen. Es möge allerdings Fälle geben, in denen unter Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse und der Probleme bei der Durchführung des Vertrages noch eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden könne. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist dringend davon abzuraten, diese Entscheidung 1 : 1 auf die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu übertragen. Zwar kennt der Mieter den Zustand seiner Wohnung und weiß dementsprechend, wo Mängel vorhanden und daher zu beseitigen sind. Für den dann möglicherweise folgenden Schadensersatzanspruch reicht das jedoch nicht, denn die Pflichtverletzung besteht nicht allgemein in nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen. Vielmehr geht es um konkrete Pflichtverletzungen, die im Einzelnen spezifiziert sein müssen (vgl. Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und mit Prozessrecht, 5. Auflage, § 535 Rn. 132). Daraus folgt, dass die Leistungsaufforderung konkretisiert werden muss. Auch der BGH verweist auf die Situation, dass der Schuldner nach seiner Auffassung ausreichend Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und daher wissen muss, was von ihm noch verlangt wird. Ferner deutet der BGH Fälle an, in denen eine weitere Spezifizierung des Erfüllungsverlangens gefordert werden könne. Ein solcher Fall liegt bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen vor.