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Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Realofferte

BGHVIII ZR 351/0615.01.2008GE 2008, 471

BGB § 145

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens als Realofferte; Abschluss eines Versorgungsvertrages (Gas, Wasser, Fernwärme, Strom, Elektrizität); Grundstückseigentümer typischerweise als Abnehmer von Versorgungsleistungen; anderweitig feststehender Abnehmer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegende Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages (Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme) richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer bzw. denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Grundstückseigentümer/Vermieter veranlasste den Einbau von Gasetagenheizungen für die Wohnungen. Der Gasversorger lieferte Gas, das die Mieter verbrauchten. Sie kündigten dann die Versorgung gegenüber dem Gasversorger und bezahlten (offenbar) Gasrechnungen nicht, woraufhin sich der Versorger an den Vermieter/Grundstückseigentümer wandte. Vor den Instanzgerichten wurde er zur Zahlung verurteilt, was zur Revision zum BGH führte. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg biete. Der Vermieter gab sich damit nicht zufrieden, woraufhin der BGH die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückrief.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen (§§ 552 a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO).

2 Der Schriftsatz des Bekl. vom 12. November 2007 bietet keine Veranlassung, die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffassung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Bekl. rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 -, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05 -, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04 -, WuM 2006, 207). Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 -, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie - VIII ZR 1/04 -, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 -, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die Frage, wer Empfänger der Realofferte der Kl. war, nicht auf die Unterscheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Versorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Bekl. veranlasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran ändere, dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verstehen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Bekl. dem noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Kl. nach Eingang der Versorgungskündigungen durch die Mieter dem Bekl. jeweils umgehend eine an ihn gerichtete Vertragsbestätigung übersandt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Lässt ein Vermieter in seine Wohnungen Gasetagenheizungen einbauen und wird dann Gas entnommen, muss im Zweifel der Grundstückseigentümer zahlen, weil sich das Versorgungsangebot ("Realofferte") an ihn richtet und die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme zu verstehen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Grundstückseigentümer/Vermieter ließ Gasetagenheizungen in seine Wohnungen einbauen. Die Mieter entnahmen auch Gas, bezahlten aber (offenbar) nicht. Daraufhin wandte sich der Gasversorger an den Grundstückseigentümer, der sich nicht als passiv legitimiert ansah, da nicht er, sondern die Mieter das Gas verbraucht hätten. Amts- und Landgericht verurteilten jedoch, was zur Revision des Eigentümers zum BGH führte. Der BGH wies die Revision durch einstimmigen Beschluss nach vorherigem Hinweis durch den Vorsitzenden zurück.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH ging von der Passivlegitimation des Grundstückseigentümers aus. Empfänger der im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages sei der Grundstückseigentümer oder derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststehe, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hätten, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet sei. Das Angebot des Gasversorgers richte sich im Zweifel an denjenigen, der vorliegend den Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen veranlasst habe. Die Gasentnahme sei auch als seine Vertragsannahme zu verstehen, zumal der Gasversorger auch nicht ohne weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Haus sei. Vorliegend komme hinzu, dass der Gasversorger nach Eingang der Versorgungskündigungen durch die Mieter dem Grundstückseigentümer jeweils umgehend eine an ihn gerichtete Vertragsbestätigung übersandt habe.