Leinenzwang
WEG § 14; BGB § 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Leinenzwang; Wohnungseigentumsanlage; Hundehaltung; Anleinpflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem einen Hund haltenden Wohnungseigentümer kann untersagt werden, das Tier auf der gemeinsamen Zuwegung zum Gebäude unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen (Leinenzwang), wenn nach einer Störung Wiederholungsgefahr besteht. Diesen Individualanspruch kann der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigungsbeschluß gerichtlich geltend machen. Er ist nicht verpflichtet, andere Hundehalter (gleichzeitig) gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von den Antragsgegnern angegriffene Entscheidung des LG (Hamburg), wonach ihnen untersagt worden ist, in der Wohnungseigentumsanlage auf dem 1,5 m breiten Zugangsweg, an dem den Parteien und der Nachbarin H. ein Sondernutzungsrecht zusteht und der zu den Häusern 97 a und 97 b führt, ihren Hund unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Mit Recht hat das LG die Antragstellerin als Miteigentümerin des im Sondereigentum stehenden Hauses 97 a für berechtigt gehalten, gegen die Antragsgegner als Sondereigentümer des Hauses 97 b einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Nr. 1 WEG i. V. m. § 1004 BGB geltend zu machen. Diese Bestimmungen verbieten einen Gebrauch des Sondereigentums, des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Sondernutzungsrechte, der einem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil bringt. Dabei handelt es sich um Individualansprüche, die der einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen kann, ohne daß er dazu der Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BGHZ 106, 222 [= WM 1989, 465]; 111, 148 [= WM 1990, 468]; BayObLG WE 1997, 395 f. [= WM 1997, 401 Ls] m. w. N.). Der Unterlassungsanspruch hat sich gegen den Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu richten, der von den Sondernutzungsrechten einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Gebrauch macht (BayObLG a. a. O. S. 396).
Darüber hinaus hat das LG das von den Ag. in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, ihren großen, kräftig gebauten Hund am 10.1.1996 unangeleint und am 12.1.1996 an langer Leine auf dem schmalen Zuweg zwischen den beiden Häusern laufen zu lassen, rechtsfehlerfrei als Störung qualifiziert, die den Antragsgegnern wegen der Wiederholungsgefahr gerichtlich zu untersagen ist. Dabei kann dahinstehen, ob vom Hund der Antragsgegner wegen kreatürlicher Unberechenbarkeit eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin ausgeht oder ausgehen kann, denn die Antragstellerin hat, wie das LG ohne Rechtsverstoß angenommen hat, Anspruch darauf, den in Rede stehenden Weg zu den einander benachbarten Häusern der Parteien frei von der Besorgnis benutzen zu können, der unangeleinte oder nicht ordnungsgemäß an kurzer Leine geführte Hund der Antragsgegner könnte sie berühren oder erschrecken, wenn er in schnellem Lauf um die Biegung des Zuwegs auf sie zukommt, hinter ihr auftaucht oder an ihr vorbeiläuft. Auf solche vom LG ohne Rechtsverstoß als nicht übertrieben beurteilte und nicht auf übersteigerter Empfindlichkeit beruhende Besorgnisse der Antragstellerin haben die Antragsgegner als Hundehalter und Nachbarn der Ast. in der Wohnungseigentumsanlage im Interesse eines geordneten Zusammenlebens Rücksicht zu nehmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Antragstellerin ist auf die Benutzung des in Rede stehenden Weges angewiesen, da sie nur über diesen zu ihrem Haus gelangen kann und die Antragsgegner ohne große Anstrengungen die von der Antragstellerin empfundenen Nachteile durch ordnungsgemäßes Anleinen vermeiden können. Dabei ist die von den Antragsgegnern ausgehende Störung nicht deshalb in Frage gestellt oder als Ausdruck "pathologischer Überempfindlichkeit der Antragstellerin" zu bewerten, weil die Antragstellerin ihre Nachbarin H., deren im Sondereigentum stehendes Haus ebenfalls an dem Zuweg liegt, nicht auf Unterlassung in Anspruch nimmt, obwohl auch diese einen Hund hält und unangeleint führt. Zwischen den Parteien, die darum streiten, ob der gemeinsame Zuweg von der Nachbarin H. benutzt wird, ist nämlich unstreitig, daß der Hund der Nachbarin klein ist, weshalb er bängliche Gefühle und Erschrecken bei der Antragstellerin nicht so leicht auszulösen vermag. Zudem besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Das LG hat die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für eine gerichtliche Unterlassungsandrohung rechtsfehlerfrei bejaht, denn die Antragsgegner haben schriftsätzlich und zu gerichtlichem Protokoll des AG zwar Erklärungen abgegeben, sie wollten sich künftig strikt bemühen, ihren Hund auf dem gemeinsamen Zuweg an der Leine zu führen. Aber sie haben diese Erklärung mit Einschränkungen versehen, mit denen sie die volle Verantwortlichkeit für etwaige Mängel bei der Beaufsichtigung und Führung ihres Hundes von sich weisen. Dementsprechend haben sie noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz betont, daß ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Leinenzwang an der besagten Örtlichkeit nicht bestehe und sie nicht bereit seien, die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft hinzunehmen. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das LG aus diesen Erklärungen der Ag. die ernstliche Besorgnis weiterer Störungen hergeleitet hat, denn die Antragsgegner erwecken durch die Verknüpfung von Verpflichtungserklärung einerseits und Einschränkung andererseits den Eindruck, als wollten sie sich "ein Hintertürchen offenlassen".