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Legionellenuntersuchung als Teil der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

BGHVIII ZR 161/1406.05.2015GE 2015, 785

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; TrinkwV § 14 a.F.; ZPO § 286 Abs. 1 A

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Legionellenuntersuchung als Teil der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters; Beweislast für Legionelleninfektion des Wohnraummieters; Schadensersatz; Schmerzensgeld

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.

b) Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

11 1 Die Kl. führt den vorliegenden Rechtsstreit als alleinige Erbin ihres nach Klageerhebung verstorbenen Vaters fort. Die Bekl. ist Eigentümerin und Vermieterin der vom Vater der Kl. zuletzt bewohnten Wohnung in B.

2 Am 28. November 2008 wurde der Vater der Kl. mit einer akuten Legionellen-Pneumonie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Das zuständige Bezirksamt untersuchte daraufhin am 8. Dezember 2008 das Trinkwasser in der Wohnung und im Keller des Mietshauses; dabei wurde eine teilweise stark erhöhte Legionellen-Konzentration festgestellt.

3 Die Kl. vertritt die Auffassung, die Bekl. habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers schuldhaft verletzt. Auf dieses Versäumnis sei die Erkrankung ihres Vaters zurückzuführen. Die auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, insgesamt 23.415,84 € nebst Zinsen, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision hat Erfolg.

I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6 Die Klage sei unbegründet, weil es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der (unterstellten) Pflichtverletzung der Bekl. und dem eingetretenen Schaden fehle. Denn es sei nicht mit einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, festzustellen, dass Ursache der Erkrankung des Vaters der Kl. die Kontamination des Trinkwassers in der von der Bekl. vermieteten Wohnung sei. Zwar lege das Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen einen solchen Ursachenzusammenhang nahe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Vater der Kl. die Infektion außerhalb der Wohnung zugezogen habe. Insbesondere habe die Kl. selbst darauf hingewiesen, dass ihr Vater bis zu seiner Erkrankung aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe. Er sei aktives Mitglied eines Sportvereins gewesen und habe noch am 6. November 2008 am Gründungsjubiläum der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen. Eine Infektion durch Aerosol außerhalb der Wohnung sei deshalb durchaus möglich. Die Rechtsauffassung der Kl. könnte allenfalls dann Geltung beanspruchen, wenn sich der Vater nahezu ausschließlich in der Wohnung aufgehalten hätte. Der Einwand der Kl., dass es nirgendwo anders eine Legionellenepidemie gegeben habe, sei ohne Bedeutung; ansonsten müsste sich die Kl. gleichermaßen entgegenhalten lassen, dass es auch im Wohnhaus der Bekl. eine solche Epidemie nicht gegeben habe.

II. 7 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kl. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht als Erbin ihres Vaters nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verursachung der Legionellenerkrankung des Vaters durch kontaminiertes Trinkwasser in der von der Bekl. vermieteten Wohnung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung sowie darauf, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dass der Kl. grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen können, wenn die Erkrankung des Vaters durch eine Pflichtverletzung der Bekl. bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Kl. entsprach die - überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende - Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden. Eine - von den Vorinstanzen unterstellte - Pflichtverletzung der Bekl., die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 10 S 26/08, juris Rn. 24 ff.), ist daher auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

9 2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

10 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass es bezüglich der Infektion des Vaters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung des Vollbeweises (§ 286 ZPO) bedarf. Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt (BGH, Urteile vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777 unter II 2 b; vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 263 f.; Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 5; BVerfGE 50, 32, 36; jeweils m.w.N.).

11 b) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 16 f.; jeweils m.w.N.).

12 c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Seine Beurteilung beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt; seine Ausführungen lassen besorgen, dass es entgegen den obengenannten Maßstäben den Beweis nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel als nicht erbracht angesehen hat. Im Streitfall liegt indes eine Häufung von aussagekräftigen Indizien vor, die den Schluss auf eine Ansteckung des Vaters der Kl. durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegen.

13 Das Berufungsgericht ist zwar - an sich zutreffend - davon ausgegangen, dass eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet, ausreicht. Es hat sich dann aber bei der Beweiswürdigung nicht an diesen Maßstab gehalten. Denn seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche vernünftigen Zweifel dagegen sprechen, dass sich der Vater der Kl. die Legionelleninfektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen hat. Der einzige Gesichtspunkt, der das Berufungsgericht zu Zweifeln veranlasst hat, ist der Umstand, dass sich der Vater der Kl. bis zu seiner Erkrankung nicht „nahezu ausschließlich" in seiner Wohnung aufgehalten, sondern ein „aktives Leben" geführt habe, indem er am 6. November 2008 an der Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen habe und in einem Sportverein beim Koronarsport aktiv gewesen sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass er sich die Infektion anderweit zugezogen haben könnte.

14 Dabei hat das Berufungsgericht weder der kurzen Inkubationszeit noch weiteren aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlichen und für die Beweiswürdigung wichtigen Umständen genügende Beachtung geschenkt. So ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. G., dass es sich bei der Legionellose (Legionärskrankheit), die durch den auch in der Wasserversorgung des Mietshauses der Bekl. - einschließlich der vom Vater der Kl. angemieteten Wohnung - festgestellten Erreger legionella pneumophila verursacht wird, um eine schwere Lungenentzündung handelt, die dadurch übertragen wird, dass Erreger durch Aufnahme kontaminierten aerolisierten Wassers in die Lunge gelangen, also insbesondere beim Duschen (nämlich durch Einatmen von Erregern, die sich in aerolisiertem Wasser befinden). Die Inkubationszeit beträgt nach dem Gutachten zwei bis zehn Tage, so dass sich der jedenfalls am 21. November 2008 laut Gutachten schon erkrankte Vater der Kl. höchstwahrscheinlich in der Zeit zwischen dem 11. und dem 19. November 2008 angesteckt haben muss.

15 Schon die Erwägung des Berufungsgerichts, der Vater der Kl. könne in dieser kurzen Zeit aerolisiertes Wasser an einem anderen Ort als seiner Wohnung aufgenommen haben, erscheint eher fernliegend. Soweit das Berufungsgericht, das auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat, ebenso wie das Amtsgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Übertragung auch durch bloßes Händewaschen oder Aufenthalt in einem klimatisierten Raum erfolgen kann, findet das in dem eingeholten Gutachten keine ausreichende Stütze; zumindest hätte das Berufungsgericht in diesem Fall dem Beweisantrag der Kl., dass ein derartiger Infektionsweg nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen sei, nachgehen müssen, etwa durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen.

16 Hinzu kommt noch der Umstand, dass von weiteren Legionellenausbrüchen in B. im November 2008 offenbar nichts bekannt geworden ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Umstand für die Beweiswürdigung sehr wohl von Bedeutung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt in B. bei einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Orte, an denen sich der Vater der Kl. in der Inkubationszeit - theoretisch - aufgehalten haben könnte (Hotelzimmer, Duschraum im Sportverein etc.), das Trinkwasser ebenso mit Legionellen kontaminiert gewesen war, wie sie - in erheblichem Umfang - in der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Bekl. festgestellt wurden.

17 Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass hier ein spezieller Erregertyp (Serotyp) aufgetreten ist, der sowohl beim Vater der Bekl. anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde. Dies legt - ebenso wie der vorstehend genannte Gesichtspunkt der Legionellenkontamination der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Bekl. - nahe, dass der Vater der Kl. sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung zugezogen hat.

18 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht für die Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft, wie die Revision zutreffend geltend macht, als Infektionsort schon aus zeitlichen Gründen wenig, weil diese Veranstaltung bereits am 6. November 2008 und damit höchstwahrscheinlich außerhalb der obengenannten Inkubationszeit stattgefunden hatte.

19 3. Das Berufungsurteil beruht auf den dargelegten Rechtsfehlern (§ 545 Abs. 1 ZPO). Bei der - hier vorliegenden - Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 66 m.w.N.). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die übergangenen bzw. nicht ausreichend beachteten Gesichtspunkte in seine Würdigung mit einbezogen hätte.

III. 20 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen, kann auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung durch die Trinkwasserverordnung in ihrer Ausprägung als Verkehrssicherungspflicht bestanden haben. Ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, muss im Wege des Vollbeweises festgestellt werden. Dabei muss man sich aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifel nicht völlig ausschließt, so der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, dem ein Ausgangsfall aus Berlin zugrunde liegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin führt den vorliegenden Rechtsstreit als alleinige Erbin ihres nach Klageerhebung verstorbenen Vaters fort. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin der vom Vater der Klägerin zuletzt bewohnten Wohnung in Berlin. Am 28. November 2008 wurde der Vater der Klägerin mit einer akuten Legionellen-Pneumonie stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Das zuständige Bezirksamt untersuchte daraufhin am 8. Dezember 2008 das Trinkwasser in der Wohnung und im Keller des Mietshauses; dabei wurde eine teilweise stark erhöhte Legionellen-Konzentration festgestellt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers schuldhaft verletzt. Auf dieses Versäumnis sei die Erkrankung ihres Vaters zurückzuführen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Charlottenburg, Urteil vom 9. August 2013 - 207 C 135/11 -). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (LG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2014 - 18 S 327/13 -).

Das LG hatte seine Entscheidung u. a. damit begründet, dass es am Nachweis des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden fehle. Es sei nicht mit Gewissheit festzustellen, dass Erkrankungsursache die Trinkwasserkontamination in der Mietwohnung sei. Als aktives Mitglied eines Sportvereins hätte sich der Vater eine Infektion durch Aerosol auch außerhalb der Wohnung holen können. Die vom BGH zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit dieser Begründung habe das LG die Berufung nicht zurückweisen dürfen, meinte der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH, denn es habe rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt.

Beide Vorinstanzen seien allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen könnten, wenn die Erkrankung des Vaters durch eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden sei.

Der Sachvortrag der Klägerin in der Revision sei als zutreffend zu unterstellen. Danach habe die überdimensionierte Warmwasseraufbereitungsanlage im Wohnhaus teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreicht, den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht entsprochen und sei seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden.

Beide Vorinstanzen hätten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterstellt, die auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 in Betracht komme (vgl. hierzu etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 10 S 26/08, juris Rn. 24 ff.). Am 1. November 2011 trat die in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierte Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Kraft.

Im Revisionsverfahren sei diese Rechtsauffassung der Vorinstanzen zugrunde zu legen (ob allerdings generell für die Zeit vor der gesetzlich normierten Untersuchungspflicht auf Legionellen das Vorhandensein von Legionellen für eine Pflichtverletzung des Vermieters ausreicht, ist damit noch nicht entschieden).

Im konkreten Fall sei jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft gewesen. Zutreffend sei es noch davon ausgegangen, dass bezüglich der Infektion des Vaters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung ein Vollbeweis erforderlich sei. Das Gericht habe unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse und Ergebnisse von Verhandlung und Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. An diese Würdigung des Tatrichters sei das Revisionsgericht zwar gebunden, dürfe aber überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und bei seiner Würdigung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe.

Die richterliche Überzeugung – wahr oder unwahr – müsse aber keineswegs von allen Zweifeln frei sein. Das Gericht dürfe keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen sei. Vielmehr dürfe und müsse sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen".

Diese Grundsätze habe das Landgericht nicht hinreichend beachtet, seine Beweiswürdigung sei lückenhaft, die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt, weil es den Beweis nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel als nicht erbracht angesehen habe.

Im Streitfall habe es eine Häufung von aussagekräftigen Indizien gegeben, die den Schluss auf eine Ansteckung des Vaters der Klägerin durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegten.

Der einzige Gesichtspunkt, der das Landgericht zu Zweifeln veranlasst habe, sei der Umstand, dass sich der Vater der Klägerin bis zu seiner Erkrankung nicht „nahezu ausschließlich" in seiner Wohnung aufgehalten, sondern ein „aktives Leben" geführt habe und in einem Sportverein beim Koronarsport aktiv gewesen sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass er sich die Infektion anderweit zugezogen haben könnte.

Das Landgericht habe weder der kurzen Inkubationszeit noch weiteren aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlichen und für die Beweiswürdigung wichtigen Umständen genügende Beachtung geschenkt. Auch nicht der Tatsache, dass hier ein spezieller Erregertyp (Serotyp) aufgetreten sei, der sowohl beim Vater der Klägerin anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt worden sei. Dies lege – ebenso wie der vorstehend genannte Gesichtspunkt der Legionellenkontamination der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklagten – nahe, dass der Vater der Klägerin sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung zugezogen habe.

Der BGH verwies die Sache zurück an das Landgericht Berlin. Für die 18. Zivilkammer gab es dabei die „Höchststrafe": Der BGH verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts.