veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Leerstandsrisiko

AG Köln208 C 581/9804.05.1999WuM 2000, 37

MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Leerstandsrisiko; Leerstand; Umlegung; Kosten; Gewerbefläche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Leerstandsrisiko hat der Vermieter zu tragen, der mithin nicht die gesamten für Strom und Entwässerung entstandenen Kosten auf die Mieter umlegen darf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist der Ansicht, u.a. wegen der Nichtberücksichtigung der seit 1991 unvermieteten Gewerbeflächen in den Abrechnungen seien diese nicht schlüssig.

Es geht nicht an, daß der Kl. sein Leerstandsrisiko in der Form auf die Wohnungsmieter umlegt, daß diese die gesamten Kosten zu tragen haben. Dabei ist hinsichtlich der Kosten für den Allgemeinstrom zu bedenken, daß hier u. a. Grundkosten anfallen, die vollkommen unabhängig davon sind, ob ein Verbrauch stattfindet oder nicht. Bei den Entwässerungskosten ist es jedenfalls bei dem Anteil, der für Regenwasser erhoben wird, vollkommen gleichgültig, ob Flächen genutzt werden, ob Verbrauch stattfindet oder ob Räume vermietet sind. Bei den Wasserkosten und dem Entwässerungskostenanteil, der auf Frischwasserverbrauch entfällt, kann der Kl. ebenfalls nicht so verfahren, wie er es getan hat. Wenn er meint, lediglich die Haushalte berücksichtigen zu müssen und zu können, bei denen Verbrauch entstanden sein soll, hätte er Wasseruhren einbauen müssen und diesen Verbrauch dann umlegen können. Wenn er aber nach Fläche abrechnet (wie er es vorliegend getan hat), dann kann er nur die gesamte Fläche berücksichtigen und muß sich den Leerstand zurechnen lassen.