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Leerstandsmodernisierung

AG Neukölln9 C 74/9011.05.1990GE 1990, 1087

BGB § 558 Abs. 3 , § 559 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 3 Abs. 1 ; GVW § 3 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Leerstandsmodernisierung; Modernisierungszuschlag; Umgehung der Kappungsgrenze

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kappungsgrenze des § 3 GVW darf im Hinblick auf § 3 MHG nicht dadurch umgangen werden, daß Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden, wenn eine Wohnung nicht vermietet ist. Deshalb muß der Vermieter im Falle einer Neuvermietung den Modernisierungszuschlag begründen und belegen können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es steht nämlich fest, daß die vereinbarte Miete von 950,74 DM gegen das Mietpreisrecht verstößt und die Miete in dem zwi-schen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag gemäß § 3 Abs. 1 GVW nur um 10 % auf 234,14 DM erhöht werden durfte. Eine weitere Erhöhung wegen der Modernisierungsarbeiten war nur nach § 3 Abs. 1 MHG zuläs-sig. Diese Vorschrift darf nicht dadurch umgangen werden, daß Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden, wenn eine Wohnung nicht vermietet ist. Der Vermieter muß den Modernisierungszuschlag in diesem Fall bei der Neuvermietung begründen und belegen, wenn er dies nicht schon ge-genüber dem alten Mieter während dessen Mietverhältnis gemacht hat. Im vorliegenden Fall haben die Bekl. nur einen völlig unzureichenden Beleg vorgelegt. Die Rechnung der Firma ... ist nicht nachprüfbar und differenziert vor allem nicht nach den einzelnen Maßnahmen (Einbau von Isolierfenstern, Gasheizung, Neuerrichtung eines Kachelbades usw.). Es ist au-ßerdem nicht ersichtlich, worin die Verbesserung des Wohnwertes bei den einzelnen Maßnahmen liegen soll. Eine zweifelsfreie Modernisierung ist nur im Einbau der Heizungsanlage zu sehen. Bei der Erneuerung der Fenster, der Elektroinstallation und des Bades kann es sich auch um eine Instandsetzung handeln.

Leerstandsmodernisierung — AG Neukölln 9 C 74/90 — vera