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Leerstand von unvermietbarem Wohnraum

VG BerlinVG 13 A 304.8202.03.1983GE 1984, 233

§ 1 ZwVbVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Leerstand von unvermietbarem Wohnraum; Mietpreisbindung, Altbau; Zweckentfremdungsverbot; Leerstand von Wohnungen; Vermietungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist aufgrund von § 1 Abs. 1 ZwVbVO verpflichtet, Altbauwohnraum zu einer geringeren als der preisrechtlich zulässigen Miete zu vermieten, wenn sich für die preisrechtlich zulässige Miete keine Mietinteressenten finden.

Leerstand von unvermietbarem Wohnraum — VG Berlin VG 13 A 304.82 — vera