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Lebenspartnerschaft

OLG Köln16 W 16/9921.06.1999WuM 1999, 521

BGB § 723

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lebenspartnerschaft; Lebensgemeinschaft; Kündigung; Mieterschutzvorschriften

Leitsatz:

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Die Rechtsverteidigung der Bekl. gegen den Anspruch des Kl. auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Zur Begründung wird auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.

Ergänzend ist, insbesondere in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, noch darauf hinzuweisen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage schon deshalb zu bejahen ist, weil die Bestimmung in § 22 Nr. 2 des Mietvertrages einschränkend dahin auszulegen ist, daß jedenfalls Willenserklärungen, mit denen das gesamte Vertragsverhältnis beendet werden kann, nicht erfaßt sind, wenn nicht schon die gesamte Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als nichtig angesehen wird (vgl. dazu beispielsweise Ulmer/Brandner, AGBG, 8. Aufl., Anhang zu §§ 9-11 Rz. 563; OLG Celle WM 1990, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 396, 400 [= WM 1992, 56, 61/62]; OLG Nürnberg NJW-RR 1988, 1220, 1221).

Gegenüber dem dem Kl. zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung, der aus der Auflösung der Gesellschaft oder der Aufhebung der Gemeinschaft folgt, und den das LG [Köln] zu Recht bejaht hat, kann die Bekl. sich nicht mit Erfolg auf Mieterschutzvorschriften berufen, da diese nur in dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten, und hier auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung besteht. Sofern die Bekl. an einer Fortführung des Mietverhältnisses interessiert ist, bleibt es ihr unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (vgl. dazu auch Schuschke, NZM 1999, 481). Ebensowenig besteht Veranlassung zu einer analogen Anwendung der Vorschriften der HausratsVO, wie die Beschwerdebegründung meint.