veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Lebensgemeinschaft

AG Schöneberg16 C 495/9215.12.1992GE 1992, 919

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lebensgemeinschaft; Räumungsanspruch; Misshandlung; positive Vertragsverletzung: Wohnungszuteilung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der mißhandelte Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft hat kei-nen Anspruch auf Räumung der gemeinsam gemieteten Wohnung gegen den anderen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wurde mit Mietvertrag vom 6. März 1987 Mieterin der Wohnung D-Straße, wobei es sich um eine 50 m2 große Zweizimmerwohnung handelt. Durch Vertrag vom 1. März 1988 zwischen der Kl., dem Ver-mieter und dem Bekl. wurde der Mietvertrag dahin abgeändert, daß der Bekl. Mitmieter wurde. Die Parteien, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zueinander stehen, haben zwei gemeinsame Kinder, die 1987 und 1990 geboren worden sind und die mit in der Wohnung leben.

Zwischenzeitlich haben sich die Parteien entzweit. Seit dem 1. Juli 1992 bemühen sie sich, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Am 16. Au-gust 1992 kam es zu einer Handgreiflichkeit zwischen den Parteien, die auch darauf zurückzuführen war, daß der Bekl. betrunken war; der genaue Ablauf dieser Handgreiflichkeit ist zwischen den Parteien streitig. Die Kl. hat dabei jedenfalls ausweislich des von ihr eingereichten Attestes eines Arztes vom 20. August 1992 eine 0,5 cm lange Schnittwunde mit Entzündung der Umgebung im Bereich des linken Ellbogens, eine Stichwunde am rechten Daumen, eine kirschgroße Blutergußverschwellung über dem lin-ken Hinterhaupt und ringförmige Druckstellen mit kleinen Blutaustritten am Hals erlitten.

Das jüngere Kind der Parteien zeigt deutliche Verhaltensauffälligkeiten, und zwar vor allem Sprachstörungen und aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern.

Mit der Klage begehrt die Kl. vom Bekl. die Zustimmung gegenüber dem Vermieter der Wohnung darauf, daß er - der Bekl. - aus dem Mietvertrag entlassen werde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

I. Die Kl. kann vom Bekl. eine Zustimmungserklärung zur Entlassung aus dem Mietvertrag mit Erfolg nicht verlangen. Es gibt für dieses Begehren im Gesetz keine rechtliche Grundlage.

1. Zu denken war zunächst an einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des dreiseitigen Mietvertrages, gerichtet auf Abgabe der begehrten Erklärung als Schadensersatz (§ 249 BGB). Ohne Frage stellt das Ver-halten des Bekl. zumindest eine solche positive Vertragsverletzung des Vertrages gegenüber der Bekl. dar; davon geht das Gericht unabhängig von den Behauptungen der Kl. schon deswegen aus, da der Bekl. der Kl. am 16. August 1992 die im Attest des Arztes vom 20. August 1992 festge stellten Verletzungen beigefügt hat. Indes hätte der Bekl. die Kl. danach le-diglich so zu stellen, wie sie bei vertragsgerechtem Verhalten des Bekl. ste-hen würde. Vertragsgerechtes, vom Bekl. abzuforderndes Verhalten wäre indes lediglich die Unterlassung von Störungen der Kl. in ihrer körperlichen Unversehrtheit und in ihrer Wohnruhe, nicht aber das Ausscheiden aus dem Mietvertrag.

2. Zu denken war ferner an die Vorschriften über die Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 731 ff. BGB) bzw. über die Auf-hebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB). Auch diese Vorschriften ge währen der Kl. kein Recht auf die Abgabe der von ihr gewünschten Erklä-rung. Es entspricht einmütiger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß dann, wenn wie hier beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch Vertragspartner des Mietvertrages geworden sind, Aufhebung der Gemeinschaft nur in der Weise stattfinden kann, daß entweder die Wohnung (in Natur) aufgeteilt wird oder daß der Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gemeinsam gekündigt wird mit der Folge, daß sich dann jeder Partner eine neue Wohnung suchen muß (vgl. LG Heidelberg, WuM 1977, 31, 32; Battes, Nichteheliches Zusammenleben im Zivilrecht, 1983, Rdnr. 164); hierbei kann sich natürlich jeder der beiden Partner auch an den Vermieter wenden und sich bei diesem erneut - freilich allein - um die Wohnung bemühen. Jedenfalls findet in diesen Fällen die Auseinandersetzung gerade nicht in der Weise statt, daß ein Partner den anderen von der Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes (hier der Wohnung) ausschließt, um ihn allein zu nutzen (LG Heidelberg, aaO.).

3. Auch der Umstand, daß die Kl. die Wohnung anfangs zunächst allein ge-mietet und bewohnt hatte, führt nicht zu der von ihr begehrten Rechtsfolge. Insoweit war an die analoge Vorschrift des § 732 BGB zu denken, wonach im Zuge der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gegenstände (hier die dem Bekl. von der Kl. faktisch eingeräumte "Mitwohnmöglichkeit"), die ein Gesellschafter - hier die Kl. - der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, an diesen zurückzugeben sind (in diese Richtung Battes, aaO., Rdnr. 166). Dennoch vermag dieser Rechtsgedanke hier letztlich nicht durchzugreifen. Der Umstand der Aufnahme des Bekl. in den Miet-vertrag stellt eine rechtliche Zäsur dar; es handelt sich dann (sinngemäß) nicht mehr um einen Gegenstand, der der Gesellschaft lediglich "zur Be-nutzung überlassen" (§ 732 BGB) worden ist, sondern um einen solchen, der (ebenfalls sinngemäß) in das Vermögen der Gesellschaft übergegangen ist. Auch Battes, der sich für die Anwendung des Gedankens des § 732 BGB ausspricht (aaO.), will dies offenbar nur für die Fälle gelten lassen, in denen eine Aufnahme des Partners in den Mietvertrag gerade nicht statt-gefunden hat und in denen die Rechtsprechung bei Beendigung der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner, der auch Mieter ist, ohnehin einen Räumungsanspruch aus § 812 BGB gewährt (etwa LG Wiesbaden, FamRZ 1960, 152).

4. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß das Gericht den hier gegebenen Zustand als sehr unbefriedigend empfindet, und zwar vor al-lem im Hinblick auf die Kinder der Parteien, die unter der Situation sehr lei-den und bei denen ausweislich der eingereichten Atteste schon jetzt Ver-haltensauffälligkeiten zu diagnostizieren sind. Dennoch vermag es im Er-gebnis eine einseitige "Zuteilung" der Wohnung nicht vorzunehmen; es entspricht insoweit ganz überwiegender Ansicht, daß etwa die Hausratsverordnung, die bei der Ehescheidung die Zuteilung der Ehewohnung re-gelt, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft weder direkt noch analog anwendbar ist (vgl. etwa de Witt/Huffmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 1983, Rdnr. 402; Mietrechtlicher Kündigungsschutz für Wohngemeinschaften, JZ 1989, 358 m. w. N. in N. 6). Somit blieb die Klage ohne Erfolg.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird das Zusammenleben zwischen Eheleuten in einer gemeinsamen Wohnung unerträglich, kann das Gericht nach der Hausratsverordnung die Wohnung einem der beiden Ehegatten durch Beschluß allein zuweisen. Eine solche Möglichkeit fehlt bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so daß beide auf Gedeih und Verderb weiter miteinander auskommen müssen, wenn es nicht zu einer Einigung kommt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Urteil des AG Schöneberg vom 15. Dezember 1992 gilt dies auch in den Fällen, in denen ein Partner (meist ist es die Frau) vom anderen mißhandelt wird. Auch dann kann nicht die Räumung verlangt werden, wenn beide Mieter der Wohnung sind. Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig geworden, nachdem in der Berufungsverhandlung das Landgericht erkennen ließ, es folge dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts, woraufhin die Berufung zurückgenommen wurde.