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Lebensgefährte als Untermieter

LG Berlin63 S 184/0507.10.2005GE 2005, 1554

BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 540

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lebensgefährte als Untermieter; Umfang des Auskunftsverlangens des Vermieters; Untervermietung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung bedarf einer Untermieterlaubnis. Um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, die Erlaubnis aus Gründen, die in der Person des Untermieters/Lebensgefährten liegen, zu erteilen bzw. zu versagen, bedarf es der Auskunft über den Lebensgefährten. Dazu reicht jedoch bei dem Lebensgefährten der (vollständige) Name zur Identifizierung. Infolgedessen kann dann der Vermieter prüfen, ob in der Person wichtige Gründe vorliegen, die zur Versagung der Erlaubnis berechtigen können. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die fristlose Kündigung habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wirksam beendet. Die Bekl., die sich ohne die vorherige Einholung einer Erlaubnis von den Kl. über die Belange der Vermieter hinweggesetzt habe, indem sie Herrn P. als Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen habe, habe eine erhebliche Vertragsverletzung begangen, die zur fristlosen Kündigung berechtige.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Denn den Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht zu. (...)

Zwar ist der Mieter gemäß § 540 Abs. 1 BGB nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Als Dritter im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist auch der Lebensgefährte des Mieters anzusehen (BGH vom 5. November 2003, VIII ZR 371/02, GE 2003, 1606). Daraus folgt, daß der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, wozu auch der Lebensgefährte des Mieters zählt. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, die Erlaubnis aus Gründen, die in der Person des Dritten liegen, zu versagen.

Liegen mithin Versagensgründe in Hinblick auf die zu erteilende Erlaubnis nicht vor, so tritt eine Ermessensreduzierung auf Null ein, die letztendlich zum Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung führt.

Vorliegend hat die Bekl. (...) mit Schreiben vom (...) mitgeteilt, daß es sich bei Herrn P. um ihren Lebensgefährten handele. (...)

Soweit die Kl. geltend machen, der Umfang der erteilten Auskunft sei unzureichend, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar, denn den Kl. war es ausweislich ihres eigenen Schriftsatzes vom (...) aufgrund der erteilten Auskunft offensichtlich möglich, am (...) eine Meldeauskunft des Landeseinwohneramts Berlin über Herrn P. einzuholen.

Die Frage, ob und in welchem Umfang der Vermieter vom Mieter vor Erteilung der Erlaubnis nähere Angaben zur Person des Lebensgefährten verlangen kann, ist vom BGH nicht ausdrücklich entschieden worden; die Beantwortung dieser Frage muß sich jedoch an Sinn und Zweck dieser Auskunft messen lassen. Da der Vermieter zur Versagung der Erlaubnis nur berechtigt ist, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, ist es nach Auffassung der Kammer ausreichend, wenn der Name des Lebensgefährten, soweit er zu dessen Identifizierung ausreicht, im Rahmen der Auskunft genannt wird. Dem Vermieter ist es sodann möglich, über die Einholung einer Meldeauskunft dessen Identität festzustellen und infolgedessen zu prüfen, ob in der Person dieses Lebensgefährten wichtige Gründe vorliegen, die zur Versagung der Erlaubnis berechtigen können.

Soweit die Kl. vorliegend beanstanden, die Bekl. habe den Vornamen des Herrn P. nicht genannt, ist darauf hinzuweisen, daß es ihnen offensichtlich möglich gewesen ist, die erforderliche Meldeauskunft - auch ohne Nennung des Vornamens des Herrn P. - zu erhalten. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vergessen wird immer, daß die Aufnahme des Lebensgefährten nicht ohne Untermieterlaubnis möglich ist. Der Vermieter hat auch einen Anspruch darauf, daß der Mieter den Lebensgefährten identifizierbar nennt. Dazu reicht aber - im Gegensatz zu sonstigen Untermietern - der (volle) Name.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte Mieterin hatte ohne Einholung einer Untermieterlaubnis ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Das nahm der Vermieter (neben anderen Streitpunkten) zum Anlaß einer fristlosen Kündigung. Beim AG hatte er mit seinem Räumungsanspruch Erfolg, nicht jedoch in der Berufung vor dem LG Berlin.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 63, wies die Räumungsklage ab. Unter Bezug auf ein Urteil des BGH (GE 2003, 1606) hält die Kammer zwar fest, daß die Aufnahme des Lebensgefährten in die Mietwohnung der Untermieterlaubnis bedarf. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht des Mieters sei es, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, die Erlaubnis aus Gründen, die in der Person des Dritten liegen, zu versagen. Der BGH habe allerdings nichts dazu ausgeführt, ob und in welchem Umfang der Vermieter vom Mieter vor Erteilung der Erlaubnis nähere Angaben zur Person des Lebensgefährten verlangen kann. Die Beantwortung der Frage müsse sich jedoch an Sinn und Zweck dieser Auskunft messen lassen. Da der Vermieter zur Versagung der Untermieterlaubnis (für den Lebensgefährten) nur berechtigt sei, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliege, sei es ausreichend, wenn der Name des Lebensgefährten, soweit er zu dessen Identifizierung ausreiche, im Rahmen der Auskunft genannt werde. Dem Vermieter sei es sodann möglich, über die Einholung einer Meldeauskunft dessen Identität festzustellen und infolgedessen zu prüfen, ob in der Person dieses Lebensgefährten wichtige Gründe vorlägen, die zur Versagung der Erlaubnis berechtigen könnten.