Leasing einer Fernsehanlage, „Wartezimmer-TV“, Zusatzleistungen (hier: TV-Programm), Wegfall der Geschäftsgrundlage
BGB 535, 313, 320
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Beim Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm („Wartezimmer-TV“) kann der Leasingnehmer dem Leasinggeber Rechte aus mangelhafter Programmgestaltung des Lieferanten grundsätzlich nicht entgegenhalten.
2. Verspricht der Lieferant eines Leasingobjekts ohne Mitwirkung des Leasinggebers dem Leasingnehmer über die Lieferung hinaus Zusatzleistungen (hier. TV-Programm), bleibt der Leasingvertrag davon unberührt.
3. Infolge einer Insolvenz ausbleibende Zusatzleistungen des Lieferanten bewirken nicht den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Kl. verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung rückständiger Leasingraten sowie Ersatz des Nichterfüllungsschadens nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages über ein Multi Media TV-Gerät mit Zubehör. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat in seinem am 19. April 2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bekl. sei gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil ihr wegen Wegfalls des Dienstvertrages mit der V.-AG aufgrund der am 21. April 2005 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen, welches der Kl. am 25. April 2007 zugestellt worden war. Hiergegen richtet sich ihre am 18. Mai 2007 eingelegte Berufung, die sie mit einem am 20. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Kl. trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen. Vielmehr seien die Verträge unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Leasingraten seien im Hinblick auf den Wert der TV-Anlage angemessen gewesen.
Die Kl. beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, an sie 5.575,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2005 zu zahlen.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und behauptet, bei dem Gegenstand des Leasingvertrages habe es sich lediglich ein einfaches TV-Gerät gehandelt, welches im Fachhandel für 600 € erworben werden könne.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung der Kl. ist ganz überwiegend begründet. Die Bekl. schuldet Erfüllung des Leasingvertrages bis zur Kündigung und Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB an die (aus abgetretenem Recht legitimierte) Kl. aus dem Leasingvertrag, welcher zwischen der Bekl. und der G.-GmbH (im folgenden: Zedentin) unter dem 12. Juli/7. Oktober 2004 geschlossen worden war. Ein Zahlungsanspruch besteht jedoch lediglich in Höhe von 5.162,71 €, weshalb die weitergehende Klage und auch die weitergehende Berufung zurückzuweisen sind.
I. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass mit der wirksamen Kündigung des zwischen der Bekl. und der nunmehr insolventen V.-AG bestehenden Dienstvertrages über die Programmlieferung die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag gemäß § 313 BGB entfallen sei. Der Bekl. stand weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch ein Recht zur Kündigung des Leasingvertrages zu.
Durch die unberechtigte Zahlungsverweigerung der Bekl. konnte die Zedentin somit den Leasingvertrag mit Schreiben vom 11. August 2005 wirksam kündigen und hat Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz im tenorierten Umfang.
1. Die Bekl. hat kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB. Ein solches Recht hätte sie nur dann, wenn die Kl. neben der (unstreitig erfolgten) Gebrauchsüberlassung der TV-Anlage auch die Lieferung des TV-Programms schulden würde. Das ist indes nicht der Fall, auch wenn der Leasingvertrag mit der Kl. und der Vertrag mit der V.-AG als Programmanbieterin in zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen worden sind. Die eindeutige rechtliche Trennung beider Verträge lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kl. die hier umstrittenen Leistungen nicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. II; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. April 2007, I-24 U 189/06, OLGR Düsseldorf 2007, 773 veröffentlicht ferner in juris-de).
2. Die Bekl. hat auch keinen auf das negative Interesse, nämlich auf die Befreiung von der Zahlungsverbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
Der Zeuge S. war zwar als Vermittler Erfüllungsgehilfe der Zedentin, soweit es um die Vorbereitungen zum Abschluss des Leasingvertrags gegangen ist. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Vermittler in diesem Zusammenhang die Zedentin treffende und ihr zurechenbare Pflichten verletzt hat.
Im Unterschied zu dem vom Senat durch Urteil vom 14. Dezember 1999 entschiedenen Fall (OLGR Düsseldorf 2001, 2, 4 f.) gibt es im Streitfall mit Blick auf die deutliche Trennung der Verträge sowie die eindeutige Abgrenzung der jeweils aus dem einen und dem anderen Vertrag geschuldeten Leistungen keinen vernünftigen Zweifel am jeweiligen Leistungsumfang und daran, wer der jeweilige Schuldner ist. Der Bekl. war unstreitig bekannt, dass sie mit der V.-AG einen Vertrag über die Lieferung des Gerätes samt Zubehör sowie die Einspeisung der Programme und mit der Zedentin einen Leasingvertrag abgeschlossen hat. Sie wusste demgemäß, dass weder die Lieferung des Leasinggegenstandes noch die Lieferung der Programme durch die Zedentin erfolgen sollten. Außerdem verpflichtete sich die Lieferantin der Bekl. das „Wartezimmer-TV“ mit monatlich 150,86 € zu „subventionieren“. Da dieser Betrag die Leasingrate (netto) überstieg, rechtfertigte sich daraus die weitere Zusage der Lieferantin, für die Bekl. seien „die Investitionen kostenneutral“. Indessen traf die Bekl. weiterhin die vertraglich begründete und zu keinem Zeitpunkt veränderte Pflicht, der Zedentin die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu entrichten. Deutlicher konnten beide Verträge nicht getrennt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Aufklärung der Bekl. über die mit einer Insolvenz der V.-AG verbundenen Folgen überhaupt geschuldet war; denn eine solche Aufklärungsverpflichtung fiele jedenfalls in den Pflichtenkreis der V.-AG und nicht der Zedentin (siehe auch BGH CR 1995, 527 [529 f.]; Beschluss des Senats vom 19. April 2007, a.a.O.).
Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn das Geschäftskonzept der Programmanbieterin auch für die Kl. erkennbar betrügerisch angelegt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. III.2 und neuerdings zum Fall vermittelter und bankfinanzierter „Schrottimmobilien“ BGH, NJW 2007, 2396), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Derartige Anhaltspunkte hat die Bekl. nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch insoweit Beschluss des Senats vom 19. April 2007, a.a.O.).
3. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist mit dem Insolvenzeintritt des TV-Anbieters auch nicht die Geschäftsgrundlage der Leasingverträge im Sinne des § 313 BGB in Wegfall geraten. Das Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB) und kann nicht unter Anwendung des § 313 BGB auf den Leasinggeber abgewälzt werden (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103 = DWW 2006, 23 = GuT 2006, 26 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 19. April 2007, a.a.O.). § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, das eine Partei zu tragen hat (BGHZ 73, 370 [373]; 101, 152; NJW 2000, 1714 [1716]; NJW 2006, 899 [901]; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 313 Rn. 19). Im Übrigen haben die Parteien in Ziffer 3. des Leasingvertrages die oben dargelegte rechtliche Situation und daraus folgende Risikoverteilung ausdrücklich vereinbart: „Sind Gewährleistungsansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu sein, den LN, da er es war, der die Lieferfirma ausgesucht hat.“
II. Die Kl. hat danach einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 5.162,71 €, der sich wie folgt zusammensetzt:
- rückständige Leasingraten für Mai bis Juli 2005 à 171,89 € brutto = 515,67 €
- abgezinste Schadensersatzforderung 4.994,04 €
- schlüssiger Verzugsschaden 23,00 €
Zwischensumme: 5.532,71 €
./. ersparte Vertragskosten für 37 Monate = 370,00 €
5.162,71 €
1. Die rückständigen Leasingraten für die Monate Mai bis Juli 2005 in Höhe von 171,89 € brutto sind unstreitig von der Bekl. nicht gezahlt worden, insgesamt 515,67 €.
2. Wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung erhält die Kl. das Kapital vorzeitig zurück. Der damit verbundene Zinsvorteil muss durch Abzinsung der restlichen Leasingraten von monatlich 148,18 € (netto) auf den Kündigungszeitpunkt ausgeglichen werden. Der Betrag von 4.994,04 € ist der Höhe nach unstreitig.
3. Der Schadensersatzanspruch der Kl. auf Verzugskosten ist lediglich in Höhe von 23,00 € begründet (Mahnkosten à 9,00 € und Gebühren für Rücklastschriften über 14,00 €). Die mit 40,00 € angegebenen Pauschalkosten für die Kündigung und die mit 2,64 € bezifferten Verzugszinsen sind nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.
4. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erspart die Kl. laufende Vertragskosten (Allgemeinkosten für EDV, Software, Personal etc.). Entgegen der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. November 2007 geäußerten Auffassung ist die Verwaltung eines Leasingvertrages somit nicht kostenlos. Vielmehr schätzt der Senat diese Kosten regelmäßig und auch in diesem Fall auf 10 €/Monat, so dass für die restliche Vertragslaufzeit von 37 Monaten 370 € von den ausgefallenen Leasingraten abzuziehen sind (vgl. auch Senat, OLGR 2006, 781 f. = DB 2007, 1355 [nur Leitsatz]). Im Übrigen hat die Kl. auch Mahnkosten (pro Schreiben 9,00 €; siehe oben unter II. 3.) berechnet. Diese regelmäßig mit Hilfe der EDV erstellten Schreiben hat sie mithin auch nicht als kostenneutral angesehen.
III. Die Entscheidung zum Zinsanspruch ergeht gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713.
Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt 5.575,35 €.
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.