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Laufzeitunabhängige Gebühr für Sondertilgungsrecht unter Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung, aus Vorfälligkeitsentschädigung wird „Gebühr“, Immobiliendarlehen

BGHXI ZR 96/1516.02.2016unveröffentlicht

BGB §§ 502 Abs. 1, 503 Abs. 1, 511 Satz 1, 491 Abs. 2 Nr. 5, 488 Abs. 3 Satz 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Gebühr“ von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.

b) Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines Immobiliardarlehensvertrags nach § 503 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. nimmt die Bekl. Sparkasse auf Zahlung einer bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens einbehaltenen „Gebühr“ in Höhe von 800 € in Anspruch.

2 Die Bekl. gewährte dem Kl. im Dezember 2011 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 („Wohnraum-Modernisieren-Standard“) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) ein Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 20.000 € zu einem Zinssatz von nominal 2,4 % p. a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 31. Dezember 2021 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags heißt es:

„Es wird eine laufzeitunabhängige Gebühr (Abzug vom Nennbetrag des Darlehens) von 4,000 v. H. erhoben. Diese kann grundsätzlich bei Auszahlung des Darlehens verrechnet werden. Sie wird bei vorzeitiger Rückzahlung nicht - auch nicht teilweise - erstattet.“

3 Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen die der Darlehensurkunde beigehefteten „Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Verhältnis Hausbank - Endkreditnehmer -“ in der Fassung 03/09 der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort lautet es u. a.:

„4. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten, … Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: … Sofern von der KfW keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. …

5. Rückzahlung

(1) … Soweit bei der Auszahlung ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Kredites nicht erstattet wird.

(2) Kredite mit einer Auszahlung von 100 % können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % können während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. …“

4 Mit seiner Klage begehrt der Kl. wegen des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Abschlags die Zahlung von 800 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7 Die in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags vereinbarte Bearbeitungsgebühr sei wirksam. Sie sei Teil der vertraglichen Hauptleistungspflichten des Kreditnehmers, die der Inhaltskontrolle entzogen seien. Bei dem Förderdarlehen handele es sich nämlich nicht um einen „gewöhnlichen“ Verbraucherkredit. Weder der Kl. noch die Bekl. hätten auf die Ausgestaltung der insgesamt nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistung Einfluss gehabt. Die „Gebühr“ werde vielmehr von der KfW verlangt, was sich aus Ziffer 5 Abs. 1 und 2 der AB-EKn ergebe. Dieser Einbehalt sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation.

8 Die Gebühr stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Das sei für den Endkreditnehmer insbesondere im Hinblick auf eine beabsichtigte Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen von Vorteil. Bei der Gebühr handele es sich letztlich um ein Entgelt für eine besondere, rechtlich nicht geregelte, selbständig vergütungsfähige Leistung der KfW, nämlich die dem Kreditnehmer eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen vor Fälligkeit ohne Entschädigung zurückzuzahlen. Sie diene nicht zur Abdeckung von Aufwand, der ausschließlich im eigenen Interesse der Bekl. (oder der KfW) erbracht werde.

9 Selbst wenn man von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede ausgehe, sei im Hinblick auf den für den Kreditnehmer bestehenden Vorteil eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht ersichtlich.

II. 10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch des Kl. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht verneinen.

11 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht unausgesprochen davon aus, dass der Kl. den Abzugsbetrag vom Nennbetrag des Förderdarlehens im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Bekl. geleistet hat. Nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21) wird ein Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt des Kreditinstituts sogleich im Wege der internen „Verrechnung“ an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer den mitkreditierten Abzugsbetrag typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll.

12 In den vorformulierten Bedingungen des Förderdarlehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 26), ist in Ziffer 2.2 bestimmt, dass eine „laufzeitunabhängige Gebühr (Abzug vom Nennbetrag des Darlehens) von 4,000 v. H.“ erhoben wird, die grundsätzlich bei der Auszahlung des Darlehens verrechnet werden kann. Der im Darlehensvertrag mit 20.000 € ausgewiesene Darlehensnennbetrag setzt sich demnach aus einem Abzugsbetrag in Höhe von 800 € (4 % von 20.000 €) und dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 19.200 € zusammen. Entsprechend Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags soll lediglich dieser Nettokreditbetrag ausgezahlt werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrags wird hingegen zum Zwecke der Erfüllung des - streitigen - Anspruchs der Bekl. auf Zahlung des als „Gebühr“ bezeichneten Abzugsbetrags von dieser sogleich einbehalten.

13 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung des Abzugsbetrags mit der Begründung abgelehnt, der Kl. habe diesen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, da die Bestimmung in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags wirksam sei.

14 a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht dabei unterstellt, dass es sich bei der angegriffenen Regelung in Ziffer 2.2 des Förderdarlehensvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.

15 b) Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung in erster Linie darauf stützt, die streitige Klausel sei einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogen, weil sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung vorsehe, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern. Da mangels ausreichender Feststellungen revisionsrechtlich von der Vereinbarung eines Verbraucherdarlehens auszugehen ist, weicht die Klausel mit der Bestimmung einer Gebühr von 4 % des Darlehensnennbetrags gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften ab und ist damit einer Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterworfen.

16 aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).

17 bb) Mit der vom Kl. beanstandeten Klausel wird keine zusätzlich angebotene Sonderleistung bepreist, die gesetzlich nicht geregelt ist, sondern die Klausel enthält eine von Rechtsvorschriften abweichende Preisregelung. Sie ist damit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterworfen.

18 (1) Da im Berufungsurteil keine Umstände festgestellt worden sind, aus denen sich ergibt, dass kein Verbraucherdarlehen vorliegt, ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Kl. zu unterstellen, dass die Parteien einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB geschlossen haben.

19 Im Tatbestand des Berufungsurteils lautet es zwar zunächst, dass der Kl. mit der Bekl. einen „Verbraucherdarlehensvertrag“ geschlossen habe. Im Anschluss daran wird dieser aber als „Förderkredit“ bezeichnet, der unter den Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB gerade kein Verbraucherdarlehen wäre. Da das Berufungsgericht auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Darlehensvertrag die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB erfüllt oder gemäß § 503 Abs. 1 BGB als Immobiliardarlehensvertrag anzusehen ist, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen Anwendung finden.

20 (2) Die streitige Klausel regelt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - ein Entgelt für ein dem Kl. unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht (vgl. AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152).

21 Der Grund für den Auszahlungsabschlag wird in der verwendeten Klausel zwar nicht genannt. Den vorformulierten Bestimmungen in Ziffer 5 Abs. 2 AB-EKn, die Bestandteil des Förderdarlehens sind und die der Senat ebenso wie die angegriffene Klausel selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), lässt sich aber die ausschlaggebende Unterscheidung zwischen Förderkrediten mit und ohne Auszahlungsabschlag entnehmen. Danach können Förderkredite, die zu 100 % ausgezahlt werden, grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückgezahlt werden. Förderkredite mit Auszahlungskursen von weniger als 100 % - wie das vorliegende Darlehen - können demgegenüber während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit (unter Einhaltung einer zehntägigen Frist) ganz oder teilweise vorzeitig getilgt werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung zutreffend, der Auszahlungsabschlag in Höhe von 4 % sei insgesamt als Entgelt für ein dem Kl. unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht anzusehen.

22 (3) Die Einräumung eines Sondertilgungsrechts stellt allerdings bei dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrag keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung dar. Denn ein Verbraucher ist nach § 500 Abs. 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Hiervon darf zu seinem Nachteil nicht abgewichen werden (§ 511 BGB). Das in der streitigen Klausel eingeräumte Recht zur vorzeitigen Tilgung steht dem Kl. somit bereits von Gesetzes wegen zu.

23 (4) Die streitige Klausel ist nicht deswegen als gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung der Inhaltskontrolle entzogen, weil nach Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung des Förderdarlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat, während nach der gesetzlichen Regelung der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen kann (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vielmehr weicht die Klausel insoweit zum Nachteil des Kl. von der gesetzlichen Regelung ab.

24 (a) § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB bestimmt in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Höhe der vom Verbraucher zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung u. a., dass diese 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten darf. Die vom Darlehensnehmer nach § 500 Abs. 2 BGB im ungünstigsten Fall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist damit stets geringer als der von der Bekl. nach den Darlehensbedingungen vorliegend einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des gesamten Darlehensnennbetrags.

25 (b) Zudem fällt nach der beanstandeten Klausel dieses Entgelt auch dann an, wenn der Kl. von dem Sondertilgungsrecht keinen Gebrauch macht, während nach § 502 Abs. 1 BGB der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung nur verlangen kann, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich vorzeitig zurückgezahlt wird.

26 Danach weicht die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung in zweifacher Hinsicht zu Lasten des Kl. von § 502 Abs. 1 BGB ab und unterliegt deswegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

27 (c) Weiter rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der streitigen Entgeltklausel hilfsweise damit begründet, diese benachteilige den Kl. nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

28 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-) zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, WM 2015, 1704 Rn. 43, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteile vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198, vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133 und vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42).

29 Danach ist die streitige Entgeltklausel bei dem hier revisionsrechtlich zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrag unwirksam, da sie gegen § 502 Abs. 1 BGB verstößt, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.

30 d) Unabhängig davon ist die streitige Entgeltklausel auf Grundlage des im Revisionsverfahren zu Gunsten des Kl. zu unterstellenden Verbraucherdarlehens, bei dem weder die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB vorliegen noch die Ausnahmeregelung in § 503 Abs. 1 BGB für Immobiliendarlehensverträge gilt, nach § 134 BGB unwirksam, da sie dann - wie ausgeführt - gegen nach §§ 511, 502 Abs. 1 BGB (halb-) zwingendes Recht verstößt. Nach der Klausel fällt zum einen bereits für die Einräumung eines Sondertilgungsrechts unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ein Entgelt an, obwohl § 502 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung erst bei vorzeitiger Rückzahlung zulässt. Zum anderen darf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen, während nach der Klausel ein Entgelt von 4 % des Darlehensnennbetrags anfällt. Da von § 502 Abs. 1 BGB nach § 511 Satz 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, ist die Klausel nach § 134 BGB nichtig (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, WM 2015, 1704 Rn. 42 mwN., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III. 31 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

32 Da tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ob § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind, und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deswegen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

33 Das Berufungsgericht wird, sofern ein Verbraucherdarlehen vorliegt, insbesondere zu klären haben, ob die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB erfüllt sind. Die danach zu einer Marktüblichkeit der Darlehensbedingungen und der Zinshöhe im Dezember 2011 zu treffenden Feststellungen kann der Senat nicht nachholen (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 Rn. 50 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, noch nicht veröffentlicht), da tatsächliche Feststellungen fehlen, die eine Einordnung des Darlehens in die Zinsstatistik erlauben.

34 Sollten die Voraussetzungen von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht vorliegen, werden Feststellungen dazu zu treffen sein, ob § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sind, weil es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB handelt. Kann sich danach der Kl. nicht auf § 500 Abs. 2 und § 502 Abs. 1 BGB berufen, wird das heute in der Parallelsache XI ZR 454/14 verkündete Senatsurteil zu berücksichtigen sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsentgelts“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle, benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient. In Förderdarlehnsverträgen formularmäßig vereinbarte Auszahlungsabschläge unterliegen als Preisabrede keiner Inhaltskontrolle.

Die Fälle

häufig von der Redaktion verfasst

Es geht um Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehensnehmer waren in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Revisionen der Darlehensnehmer in den drei Fällen zurückgewiesen, in denen die Darlehensverträge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können.

In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezogen worden:

„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.“

Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Den klagenden Darlehensnehmern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die streitige Klausel wirksam ist.

Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.

Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.

Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.

Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.

Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.

Abwandlung

häufig von der Redaktion verfasst

In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam.

Da das Berufungsgericht aber keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.