Laufende Beratung während des Versicherungsverhältnisses durch Versicherer
VVG § 6
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Laufende Beratung während des Versicherungsverhältnisses durch Versicherer; Verletzung der Beratungspflicht des Versicherungsunternehmens; unterbliebene Erweiterung des Versicherungsschutzes; Schadensersatz; Gebäudeversicherung; Änderung der Versicherungsbedingungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG scheidet aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherungsnehmer eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bei entsprechender Beratung nicht beantragt hätte.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 I. Die Kl., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der Bekl. eine Ende 1996 mit deren Rechtsvorgängerin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil sie meint, die Bekl. habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt.
2 Im Januar 2011 erlitt das versicherte Gebäude zwei Schäden, für die die vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz vorsehen. Frostbedingt platzte am 6. Januar 2011 ein Regenfallrohr mit der Folge, dass auslaufendes Regenwasser in Räume des versicherten Gebäudes eindrang. Am 13. Januar 2011 wurde nach der Behauptung der Kl. bei einem Einbruchversuch eine Eingangstür beschädigt. Im erstgenannten Fall war die Bekl. nicht eintrittspflichtig, weil nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung des § 6 Nr. 1 a VGB 88 Regenabflussrohre nicht versichert sind; im zweiten Fall entfiel die Deckungspflicht, weil der Versicherungsschutz mutwillige Beschädigungen des Hauses durch Dritte nicht umfasst.
3 Seit Januar 2004 verwendet die Bekl. neue Klauseln, deren erweiterter Versicherungsschutz sich auch auf innen verlegte Regenabflussrohre und mutwillige Beschädigungen durch unbefugte Dritte erstreckt. Die Kl. meint, die Bekl. habe sie aus diesem Anlass über die entsprechenden Deckungslücken in ihrem Vertrag beraten müssen, was der Generalagent der Bekl. versäumt habe.
4 II. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl. keinen Schadensersatz beanspruchen, weil die Bekl. ihre Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG nicht verletzt hat.
6 Für den Wasserschaden könne dahinstehen, ob die Einführung neuer Versicherungsbedingungen einen Beratungsanlass geschaffen hätte. Der Versicherer müsse den Versicherungsnehmer nicht laufend über seine Produktentwicklung unterrichten, sondern ihn erst dann beraten, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringe. Dazu habe die Kl. nichts vorgetragen. Auch ein Irrtum des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes schaffe so lange keinen Beratungsanlass, wie der Versicherer davon nichts wisse. Es überspanne im Übrigen die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz im Jahre 2008 eingeführte Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG, wolle man sie rückwirkend auf einen Bedingungswechsel aus dem Jahre 2004 anwenden.
7 Ein Schadensersatzanspruch der Kl. scheide aber selbst bei einer unterstellten Verletzung der Beratungspflicht aus, weil es an einem hierdurch kausal verursachten Schaden fehle. Von der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens könne hier schon nach dem Vortrag der Kl. nicht ausgegangen werden. Das folge daraus, dass sie eine von der Bekl. angebotene Kulanzregelung des Wasser- und Türschadens abgelehnt habe, weil das Kulanzangebot daran geknüpft gewesen sei, den Versicherungsschutz (gegen höhere Prämie) für die Zukunft auf Regenabflussrohre und von unbefugten Dritten verursachte Schäden zu erweitern.
8 Hinsichtlich des Türschadens habe auch kein Beratungsanlass i.S. von § 6 Abs. 4 VVG bestanden, weil die Kl. bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die schon damals eröffnete Möglichkeit, durch unbefugte Dritte verursachte Gebäudeschäden zu versichern, nicht gewählt habe. Durch die neuen Bedingungen der Bekl., die einen solchen Schutz standardmäßig vorsähen, sei mithin keine nachträgliche Deckungslücke entstanden, vielmehr sei der Versicherungsschutz infolge der Entscheidung der Kl. von vornherein lückenhaft gewesen.
9 Das Berufungsgericht hat die Revision „zur Frage der Beratungspflicht" zugelassen.
10 III. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision, und diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a Satz 1 ZPO).
11 Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach der Begründung des Berufungsurteils auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht ankommt.
12 In beiden Fällen hat das Berufungsgericht nicht nur eine Beratungsverpflichtung der Bekl. verneint, sondern unabhängig davon die Klage auch deshalb abgewiesen, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Kl. das vorgenannte Kulanzangebot der Bekl. abgelehnt hatte, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Bekl. sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
13 Die Klagabweisung ist in beiden Fällen mithin - auch - auf das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung von Umständen des Einzelfalles zur Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gestützt. Mit dieser selbstständigen Begründung hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Revision macht hierzu lediglich geltend, die Ablehnung der Kulanzregelung durch die Kl. besage nichts über die Rechte und Pflichten der Parteien während des Versicherungsvertrages. Unabhängig davon, ob die Revisionsbegründung insoweit überhaupt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO gerecht wird, zeigt die Revision damit keine revisiblen Rechtsfehler auf. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 6 Abs. 4 VVG ist der Versicherer während der Dauer des Vertragsverhältnisses zu einer laufenden Beratung verpflichtet, etwa wenn er neue verbesserte AVB einführt, die den Versicherungsschutz erweitern. Eine Pflichtverletzung muss aber kausal für einen späteren Schaden sein, woran es fehlt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherungsnehmer einer Beratungsempfehlung nicht gefolgt wäre.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht. Es ging um ein Regenfallrohr, das im Winter geplatzt war, und um Schäden an einer Wohnungseingangstür nach einem Einbruchsversuch. Beide Schäden waren nach den alten Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst; nach neueren Klauseln der Versicherung war das jedoch anders. Die Klägerin meinte, der Generalagent der Beklagten hätte sie über die entsprechenden Deckungslücken beraten müssen.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab; das Landgericht ließ die Revision „zur Frage der Beratungspflicht" zu.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass kein Grund für die Zulassung der Revision bestehe, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch bei einem unterstellten Verstoß gegen die Beratungspflicht wäre dies für einen Schaden nicht kausal gewesen. Aus dem Verhalten der Klägerin könne nicht die „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens" gefolgert werden, da sie eine von der Beklagten angebotene Kulanzregelung des Wasser- und Türschadens und eine Erweiterung des Versicherungsschutzes gegen höhere Prämie abgelehnt habe. Dazu komme, dass eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für durch unbefugte Dritte verursachte Schäden schon bei Vertragsschluss möglich gewesen wäre, was die Klägerin nicht wahrgenommen habe.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat die Revision durch Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch wurde hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint. In anderen Fällen kommt aber durchaus ein Anspruch gegen die Versicherung in Betracht, wenn eine Deckungszusage abgelehnt wird. Die laufende Beratung betrifft insbesondere folgende Fälle:
a) Der Versicherungsnehmer ist sich über den Umfang des Deckungsschutzes im Unklaren; Anfragen hat der Versicherer umfassend und korrekt zu beantworten.
b) Eine Beratungspflicht kann sich nach der Auswechslung des Vertragspartners, etwa nach Veräußerung eines Grundstücks, ergeben.
c) Veränderte technische oder tatsächliche Rahmenbedingungen führen zu einer Deckungslücke, etwa eine drohende Unterversicherung nach werterhöhenden Umbauten in der Gebäudeversicherung.
d) Der Versicherer führten neue verbesserte AVB ein, und der Versicherungsnehmer hat sein Interesse an einer Änderung seines Versicherungsschutzes zum Ausdruck gebracht.
e) Auch nach der Meldung eines Versicherungsfalls greift die Beratungspflicht, etwa wenn in der Elementarschadensversicherung der Versicherungsnehmer eine zügige Instandsetzung betreibt, obwohl nach den Versicherungsbedingungen die Schadensstelle zunächst unverändert bleiben muss.
(Beispiele aus Rixecker/Römer/Langheid VVG 4. Auflage 2014 Rn. 26 ff. zu § 6)