Laubfall
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Laubfall von bestandsgeschützten Bäumen in "Grünbezirken" rechtfertigt grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche des Nachbarn.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der KI. verlangt von den Bekl. Entschädigung nach § 906 II 2 BGB für Zeitaufwand, Aufwendungen und vermeintliche Schäden, die ihm durch die Einwirkungen von zwei in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Bekl. befindlichen Buchen entstanden sein sollen.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Entschädigung für die Reinigung der Dachrinne, für die durch Laubabfall verursachten Aufräumarbeiten in Höhe von 720 € (72 Std. à 10 €), Deponiekosten für 120 Müllsäcke (40 €).
Die Berufung hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von 27191,60 € aus § 906 II 2 BGB analog, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Gehen von der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks Einwirkungen i. S. v. § 906 I 1 BGB auf ein anderes Grundstück aus und beeinträchtigen sie dessen Benutzung wesentlich und muss der betroffene Grundstückseigentümer die Einwirkungen dulden, kann er von dem Eigentümer des anderen Grundstücks grundsätzlich nach § 906 II 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (vgl. BGH, NJW 2004, 1037). Laubabfall bzw. das Abfallen von Bucheckern und Blüten auf ein Nachbargrundstück gehören auch - anders als die vom KI. ebenfalls gerügte Verschattung durch die Buchen (vgl. Senat, MDR 1999, 930; Palandt/Bassenge, BGB, § 906 Rdnr. 4) - zu den "ähnlichen Einwirkungen" i. S. d. § 906 I 1 BGB (vgl. BGH, NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115; OLG Frankfurt a.M., NJW 1988, 2618; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 204).
1. Im vorliegenden Fall ist bereits eine wesentliche Beeinträchtigung des Kl.
grundstücks durch die von den Buchen ausgehenden Einwirkungen nicht ersichtlich. Maßgebend für die Frage, ob eine Einwirkung wesentlich ist oder nicht, ist das Ausmaß, in dem die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (Säcker, in: MünchKomm, § 906 Rdnr. 34). Dabei ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abzustellen. Damit können auch wertende Momente, wie z. B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115).
Soweit der KI. geltend macht, er müsse aufgrund der von den Buchen ausgehenden Beeinträchtigungen (nach den Ausführungen des KI. im Senatstermin auch aufgrund der von den auf dem Grundstück der Bekl. vorhandenen Obstbäumen und der dort stehenden Hecke ausgehenden Einwirkungen) 72 Stunden im Jahr Laub, Bucheckern und Äste beseitigen, er müsse einmal im Jahr das Dach seines Hauses abstrahlen, er müsse zweimal im Jahr die Abwasserkanäle säubern, und er müsse jährlich ca. 120 Säcke (nach den Ausführungen des Kl. im Senatstermin: 80 Säcke) an Blättern, Bucheckern und Zweigen sammeln und zur Deponie abfahren, liegen keine Einwirkungen vor, die den Wohngenuss oder die Grundstücksnutzung dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Vielmehr handelt es sich um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit würde die geschilderten Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der Wesentlichkeit entsprechend der Änderung der allgemeinen Umweltverhältnisse und der Einstellung der Bevölkerung einem ständigen Wandel unterworfen ist. Das geschärfte allgemeine Bewusstsein und das Streben nach Erhaltung herkömmlicher Baumbestände darf deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Billigte man hier großzügig Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigten, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 204).
Deshalb könnte hier eine wesentliche Beeinträchtigung nur dann bejaht werden, wenn die Einwirkungen der Buchen bereits objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf das Eigentum des KI. hätten. In einem solchen Fall ist die Grenze von der Unwesentlichkeit zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen nämlich in jedem Fall überschritten (vgl. BGH, NJW 2004, 1037 = NZM 2004, 115). Der Kl. behauptet zwar solche physische Auswirkungen und trägt vor, der an seinem Haus befindliche Balkon sei so stark durch Feuchtigkeitsschäden, Laubfall etc. geschädigt worden, dass ein Ersatz notwendig sei. Allerdings ist - ganz abgesehen von den Fragen, ob der diesbezügliche Vortrag des Kl. überhaupt hinreichend substantiiert ist, ob der Kl. die Höhe des geltend gemachten Schadens schlüssig dargelegt hat, und inwieweit sich der KI. ein Mitverschulden anrechnen lassen muss - bereits eine Kausalität zwischen den Einwirkungen der Buchen und der behaupteten Verrottung des Balkons nicht ersichtlich. Denn es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Umstand, dass sich Laub auf der für eine Verwendung im Freien vorgesehenen Holzkonstruktion angesammelt hat, dazu geführt haben soll, dass der Balkon marode ist.
2. Zudem steht einem Entschädigungsanspruch des Kl. entgegen, dass er die Buchen nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 23.3.2006 (5 U 156/05) gem. § 1004 II BGB i. V. m. der Baumschutzsatzung der Stadt D. zu dulden hat.
a) Ein Anspruch aus § 906 II 2 BGB ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Beseitigungsanspruch durch eine Baumschutzsatzung ausgeschlossen ist. Denn wie die Wortwahl "hiernach" in § 906 II 2 BGB zeigt, besteht der Ausgleichsanspruch nur, wenn die Duldungspflicht auf § 906 I, II 1 BGB beruht. Dem liegt zugrunde, dass derjenige, der die ihn bindende öffentlich-rechtliche Verpflichtung befolgt, den Baumbestand zu erhalten, nicht zugleich wegen des von diesem zwangsläufig ausgehenden Laubfalls privatrechtlich haftbar gemacht werden kann. Er ist nämlich selbst gehindert, die Ursache für die Zahlungspflicht zu beseitigen. Nicht allein er ist aus seinem Eigentum sozialpflichtig in der Weise, den Baum dulden zu müssen, sondern auch der Nachbar in der Weise, dass er die Einwirkungen des Baumes ohne Ausgleichsanspruch hinnehmen muss (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1991, 1364; LG Aschaffenburg, NJW 1987, 1271; LG Dortmund, NJW-RR 1987, 1101; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 906 Rdnr. 251; Otto, NJW 1989, 1783).
b) Eine andere Entscheidung wäre geboten, wenn das Anpflanzen der Bäume als rechtswidrig anzusehen wäre (vgl. Staudinger/Roth, § 906 Rdnr. 251), die Bekl. mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Buchen beantragen könnten (vgl. BGH, NZM 2005, 318; BGHZ 160, 232 = NJW 2004, 3701 = NZM 2004, 955), oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung daran scheitert, dass eine Beseitigung der Bäume jetzt dem Zweck der Baumschutzsatzung widerspricht, weil die Störer bisher pflichtwidrig das ungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen haben (vgl. BGH, NZM 2005, 318). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Anpflanzen der - mindestens 60 Jahre alten - Bäume als rechtswidrig anzusehen ist oder die Bekl. pflichtwidrig das ungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen bzw. es zugelassen haben, dass die Buchen in diesem Umfang wachsen. Jedenfalls mangelt es insoweit an jeglichem substanziellen Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Kl. Unstreitig ist, dass die Bekl. die Bäume nicht gepflanzt haben. Der Kl. hat aber nicht einmal dargelegt, wann die Bekl. Eigentümer des Grundstücks geworden sind. Auch fehlt ein Vortrag dazu, ob die Bekl. zu diesem Zeitpunkt oder später verpflichtet und in der Lage gewesen wären, die Bäume zu beseitigen oder zumindest so weit zurückzuschneiden, dass sie sein Grundstück nicht beeinträchtigen.
Auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Bäume ist für die Zukunft nicht zu erwarten. Es ist nicht nur rechtskräftig festgestellt, dass die beiden Buchen dem Schutz der örtlichen Baumschutzsatzung unterliegen, sondern auch, dass dem Kl. kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der gem. § 3 I 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt D. vom 17.9.2001 grundsätzlich verbotenen Entfernung der Buchen zusteht (vgl. VG Minden, Urt. v. 29.8.2005 - 9 K 3761/04; OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2005 - 8 A 3724/05). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Baumschutzsatzung der Stadt D., hier insbesondere § 5, der "Ausnahme und Befreiungen" regelt, seitdem keine Änderung erfahren hat, und auch die Sach- und Rechtslage seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens gleich geblieben ist, besteht deshalb nach wie vor keine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot, die Buchen zu fällen, so dass die Inzidententscheidung, die das Zivilgericht in diesem Zusammenhang vorzunehmen hat (vgl. BGH, NZM 2005, 318; BGHZ 160, 232 = NJW 2004, 3701 = NZM 2004, 955), ergibt, dass die Bekl. nicht mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung beantragen könnten.
c) Ein Anspruch des KI. gegen die Bekl. aus § 906 II 2 BGB kommt letztlich auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass die Stadt unter dem 19.8.2005 die Genehmigung zum Rückschnitt der Buchen maximal bis zur Grenzlinie und eine Kronenauslichtung von maximal 15 % erteilt hat, und der Kl. behauptet, die Bekl. hätten bis heute keine Rückschnittarbeiten durchgeführt. Letztgenannte Behauptung wird nämlich nicht nur von den Bekl. bestritten, die - unter Vorlage von Lichtbildern und entsprechenden Rechnungen im Senatstermin - vorgetragen haben, sie hätten immer das getan, was die Stadt D. ihnen erlaubt hat, und die Bäume würden jedes Jahr geschnitten. Zudem hält der Kl. selbst, wie sich aus seinen Ausführungen im Vorprozess ergibt, ein Zurückschneiden allein für nicht geeignet, die von ihm gerügten Beeinträchtigungen zu beseitigen. Er meint vielmehr, nur die Beseitigung der Bäume könne das Problem lösen. Damit fehlt es aber nach dem eigenen Vorbringen des KI. an der Kausalität zwischen angeblich nicht vorgenommenen Rückschnittarbeiten und dem Eintritt der hier für eine Entschädigung herangezogenen Beeinträchtigungen durch die Buchen, so dass auch hierauf kein Entschädigungsanspruch gestützt werden kann.
Im Übrigen geht der Anspruch analog § 906 II 2 BGB nicht auf Schadensersatz, sondern auf angemessenen Ausgleich in Geld. Er richtet sich als Folgeanspruch aus der Duldungspflicht des Abs. 2 Satz 1 an der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks aus und wird nur für den Teil der Beeinträchtigungen gewährt, der unzumutbar ist. Damit ist er betragsmäßig in der Regel niedriger als ein Schadensersatzanspruch (vgl. Fritzsche, in: BeckOK-BGB, § 906 Rdnrn. 78, 79 f. m. w. Nachw.; Palandt/Bassenge, § 906 Rdnr. 27).
Soweit der Kl. seinen Entschädigungsanspruch auf beklagtenseits angeblich nicht durchgeführte Rückschnittarbeiten hätte stützen wollen, hätte er daher substantiiert darlegen müssen, welche - zusätzlichen - unzumutbaren Beeinträchtigungen auf die fehlenden Rückschnittarbeiten zurückzuführen sein sollen. Dazu fehlt es am Vortrag des Kl. Dieser unterscheidet nicht nur nicht zwischen Laubbefall der Buchen an sich und Laubbefall aufgrund nicht durchgeführter Rückschnittarbeiten. Er differenziert auch nicht zwischen den von den Buchen ausgehenden Einwirkungen und den Emissionen der übrigen auf seinem Grundstück, dem Grundstück der Bekl. oder in der Nachbarschaft stehenden Bäume und Sträucher. Da Entschädigung nur für die unzumutbaren Beeinträchtigungen verlangt werden kann, hätte der KI. aber zu Art und Größe der eigenen und umliegenden Anpflanzungen vortragen und zwischen den insoweit entstehenden Einwirkungen konkret unterscheiden müssen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke der Parteien offensichtlich in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand befinden, weshalb das Grundstück des Kl. - wie auch die benachbarten Grundstücke - auf jeden Fall dem Abfallen von Laub, Nadeln, Zapfen und anderen pflanzlichen Bestandteilen der eigenen und fremden Bäume und Sträucher ausgesetzt ist. Deshalb muss der Kl. - ebenso wie seine Nachbarn - ohnehin Reinigungsarbeiten auf seinem Grundstück vornehmen, um das Laub u. Ä. zu entfernen. Für diese Einwirkungen kann der Kl. aber keine Entschädigung geltend machen.