Lastschriftverfahren
WEG §§ 21, 28, 43; AGBG § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lastschriftverfahren; Teilnahmepflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschluß einer Wohnungseigentümerversammlung, der die Mitglieder zur Teilnahme an dem sog. Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtet, widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Auf ihrer Versammlung vom 12.3.1996 beschlossen sie zu TOP 8 mehrheitlich, daß das Wohngeld ab 1.7.1996 generell per Banklastschrift einzuzahlen ist. Auf Antrag des Ast. hat das AG diesen Beschluß aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Ag. hat das LG Hamburg zurückgewiesen. Beide Gerichte sind der Ansicht, daß es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und auch nicht im rechtverstandenen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liege, den einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe einer Einzugsermächtigung zu verpflichten. Die Ag. wehren sich gegen diese Entscheidungen mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Das weitere Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. ... Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, der die Mitglieder zur Teilnahme an dem sog. Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtet, widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Die Teilungserklärung der Bet. legt in § 19 nicht fest, auf welche Weise die Wohnungs- bzw. Teileigentümer das Wohngeld an den Verwalter zu zahlen haben. Die Bet. sind somit nicht gehindert, durch Mehrheit zu bestimmen, auf welche Weise nunmehr die Zahlung erfolgen soll. Das OLG Saarbrücken führt zutreffend in seinem Beschluß vom 10.10.1997 (FGPrax 1998, 18 [20]) aus: Nach § 28 Abs. 1 WEG stellt der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf. Beschlossen wird der Wirtschaftsplan von der Wohnungseigentümerversammlung, wobei die Mehrheit der Stimmen genügt (§ 28 Abs. 5 WEG). Der Wirtschaftsplan ist der Sache nach ein Kostenvoranschlag für das folgende Kalenderjahr. Aus ihm ergibt sich, welchen Kostenbetrag der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seiner anteilsmäßigen Verpflichtung an dem Wohnungseigentum in dem folgenden Kalenderjahr voraussichtlich zu zahlen haben wird. Von dem sich nach dem Wirtschaftsplan ergebenden Kostenbetrag ausgehend, kann der Verwalter nach § 28 Abs. 2 WEG von dem Wohnungseigentümer einen in der Regel monatlichen Vorschuß, das monatliche Wohngeld, fordern. Da der Wirtschaftsplan, der die Grundlage für die monatlich zu leistenden Wohngeldzahlungen darstellt, mehrheitlich beschlossen werden kann (§ 28 Abs. 5 WEG), muß dies auch für die weit weniger bedeutsame Frage gelten, auf welche Weise die Wohngeldzahlungen zu leisten sind. Die mit der Mehrheit der Stimmen beschlossene Zahlungsweise muß allerdings einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen (§ 21 Abs. 3 WEG).
Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Der BGH hat zu § 9 AGBG (NJW 1996, 988 = WuM 1996, 205 [206]) ausführlich dargelegt, daß das Lastschriftverfahren erhebliche Rationalisierungsvorteile bietet und spürbar kostengünstiger ist; die Vorteile des Lastschriftverfahrens seien für den Zahlungsempfänger offensichtlich. Diesem Vorteil des Lastschriftverfahrens auf seiten des Zahlungsempfängers stünden auf der Gegenseite keine Nachteile gegenüber, die so beachtlich wären, daß sie als unangemessen i. S. des § 9 AGBG bewertet werden müßten. Der bargeldlose Zahlungsverkehr sei inzwischen allgemein verbreitet und üblich. Es sei keine unangemessene Benachteiligung, wenn der Zahlungsverpflichtete durch eine Klausel gezwungen werde, sich im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung des Vertrags dieser Allgemeinübung anzupassen. Für die Zahlungsverpflichteten sei es auch nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Denn bei dem Einzugsermächtigungsverfahren erteile der Zahlungspflichtige nur dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung, während er der Zahlstelle (seiner Bank) gegenüber nur eine Erklärung über den Einzug von Forderungen gegen ihn im Lastschriftverfahren abgebe. Deshalb könne der Zahlungspflichtige der Kontobelastung wie jeder anderen unberechtigten Buchung widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen; er brauche seinem Kreditinstitut gegenüber nicht zu begründen, aus welchem Grunde er einer Belastung wegen der Lastschrift widerspreche. Die Risiken unberechtigter Buchungen seien grundsätzlich also nicht von dem bezogenen Kontoinhaber, sondern von den beteiligten Banken zu tragen. Erst nach sechs Wochen gehe das Risiko von der ersten Inkassostelle auf die Zahlstelle über. Eine rechtsgeschäftliche Genehmigung des Kontoinhabers bezüglich einer in einem Kontoauszug enthaltenen Lastschrift liege nicht darin, daß er den Kontoauszug entgegennehme, ohne der Belastung seines Kontos unverzüglich zu widersprechen.
Der BGH legt auch ausführlich dar, daß die Verpflichtung des Kontoinhabers, die Kontobewegungen in einem gewissen Maße zu kontrollieren, unabhängig davon bestehe, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt habe oder nicht. Allenfalls mag das Risiko, es könne zu einer ungerechtfertigten Buchung kommen, nach einer erteilten Einzugsermächtigung etwas größer sein als sonst, und deshalb mag der Kontrollpflicht des Kontoinhabers eine etwas größere Bedeutung zukommen, wenn er eine Einzugsermächtigung erteilt habe. Dem BGH folgend hat das OLG Saarbrücken (FGPrax 1998, 18) für die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf angewiesen sei, daß die Wohngeldzahlungen pünktlich erfüllt werden. Das ist gewährleistet, wenn dem Verwalter die Möglichkeit offensteht, die monatlichen Wohngeldzahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens bei der Bank des Wohnungseigentümers einzuziehen. Dadurch wird auch der Verwaltungsaufwand verringert, was letztlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zugute kommt. Ins Gewicht fallende Nachteile hat ein Wohnungseigentümer dadurch nicht zu befürchten. Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Wohngeldes ist der von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Wirtschaftsplan. Hält ein Wohnungseigentümer den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für nicht gerechtfertigt, kann er den Beschluß im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG überprüfen lassen. Außerdem könnte er, obwohl er zur Zahlung des monatlichen Wohngeldes verpflichtet ist, seiner Bank die Weisung erteilen, die zu erwartenden Lastschriften für bestimmte Wohngeldzahlungen erst gar nicht auszuführen, bis über den Wohngeldbeschluß der Wohnungseigentümer vom Gericht rechtskräftig entschieden worden ist (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG i. V. mit § 45 Abs. 2 WEG). Der Wohnungseigentümer riskiert damit lediglich, daß er dann unter Umständen von dem Verwalter gerichtlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen wird. Dieses Risiko besteht aber auch dann, wenn eine Einziehungsermächtigung nicht erteilt wurde und der Wohnungseigentümer nicht zahlt.