Lastschrift
BGB § 133 B, § 684 Satz 2
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Lastschrift; Einzugsermächtigung; konkludente Genehmigung; fortlaufende unterschiedliche Forderungen in einer festen Schwankungsbreite
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die klagende (Schuldner-) Bank macht gegen die Bekl. (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstützende Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Kundin, der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widersprochen hat, die die Bekl. über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Kl. vorgelegt hatte.
2 Die einen Medizinbedarfshandel betreibende Bekl. stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen der Bekl. durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der Klägerin geführten Geschäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Bekl. hat der Kl. - nach Lieferung von Waren an die Schuldnerin - im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Lastschriften über insgesamt 141.065,37 € vorlegen lassen, die diese dem Konto der Schuldnerin belastet hat. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Bekl. unter Wegfall des E.V.-Vorbehalts gutgeschrieben.
3 In Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht widerspricht. Vereinbart war überdies die Erteilung des Rechnungsabschlusses jeweils zum Ende eines Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenzantragsstellung zum 31. Dezember 2007 von der Kl. erteilt worden und bei der Schuldnerin frühestens am 3. Januar 2008 eingegangen.
4 Der Streithelfer wurde am 12. Februar 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Kl. vom selben Tag widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen; mit Schreiben vom 13. Februar 2008 stellte er klar, dass sich sein Lastschriftwiderspruch auf die seit dem 1. Oktober 2007 erfolgten Lastschriften beziehe und forderte die Kl. zur Auszahlung des auf dem Konto der Schuldnerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Kl. nach, nachdem sie dem Konto der Schuldnerin die Belastungen in Höhe von 141.065,37 € gutschrieb.
5 Die Gläubigerbank kam der Aufforderung der Kl., ihr Rücklastschriften hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die abgelaufene Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr (nachfolgend: LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Kl. die Bekl. mit Schreiben vom 25. April 2008 auf, bis zum 16. Mai 2008 einen Betrag von 141.065,37 € nebst 117 € Rücklastschriftgebühr an sie zu zahlen.
6 Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag in Höhe von 141.065,37 € von der Bekl. heraus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen.
7 Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10 Der Kl. stehe gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 141.065,73 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Denn die Bekl. habe, ohne dass eine der Insolvenzschuldnerin zurechenbare Leistung an die Bekl. vorliege, in sonstiger Weise etwas, nämlich die Gutschrift des vorgenannten Betrages auf ihrem Konto bei der B. AG auf Kosten der Kl. erlangt, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gebe, weil eine wirksame Anweisung der Buchung nicht zugrunde gelegen habe.
11 Die Belastung des Schuldnerskontos sei mangels Genehmigung der Schuldnerin nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Bekl. trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Schuldnerin habe den Lastschriftabbuchungen weder ausdrücklich zugestimmt, noch ergebe sich eine Genehmigung aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Kl. Eine ausdrückliche Erklärung habe die Insolvenzschuldnerin zu den Belastungsbuchungen nicht abgegeben. Eine solche sei auch nicht darin zu sehen, dass sie in der Folgezeit weitere Bestellungen bei der Bekl. getätigt habe. Selbst wenn man diesem Verhalten der Insolvenzschuldnerin Erklärungswert beimessen wollte, fehle es indes an einer gegenüber der Kl. als Erklärungsempfängerin abgegebenen Erklärung.
II. 12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. derzeit nicht bejaht werden.
13 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und XI ZR 172/09, juris Rn. 11, vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 9, XI ZR 155/09, juris Rn. 9 und XI ZR 362/09, juris Rn. 9, vom 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 10 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 11 und XI ZR 36/10, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 und vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 9 und IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19).
14 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen.
15 a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, XI ZR 155/09, juris Rn. 11 und XI ZR 362/09, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
16 b) Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Bekl. eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Bekl. hat vorgetragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrunde lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
17 3. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Kl. gegen die Bekl.
18 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlenden Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16).
19 b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. aus, wenn die Schuldnerin den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Bekl. zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 17).
20 Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 m.w.N.). In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Kl. in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Kl. den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 18 m.w.N.).
21 Hat die Kl. - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl. sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontoguthabens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt - nicht lediglich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19). Sollte die Kl. mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto aber lediglich ein bei ihr bestehendes Debet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19).
III. 22 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmigungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streitgegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Kl. genehmigt worden sind. Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vorhanden war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Kl. als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat (Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff., vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 13 sowie XI ZR 36/10, juris Rn. 20).