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Lastenausgleichsrückzahlung

BVerwGBVerwG 3 B 112.0506.07.2006ZOV 2006, 313

VermG §§ 1 Abs. 7, 31 Abs. 5; LAG § 349 Abs. 3 Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lastenausgleichsrückzahlung; Schadensausgleichsleistung; Einigungsleistungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erläßt die Behörde gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid, ist unerheblich, ob nach dem Vermögensgesetz ein entsprechender Anspruch bestand. Die vereinbarten Leistungen sind im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen sämtlich nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Gewährung einer Geldzahlung nach dem internen Arbeitspapier der Treuhandanstalt vom 1. April 1993 als Schadensausgleichsleistung nach dem Vermögensgesetz im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG zu qualifizieren ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Antwort offenkundig ist und keinem ernsthaften Zweifel unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die rechtliche Qualität des sogenannten Arbeitspapiers für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist, da es im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG nicht die Grundlage der dem Kl. zugeflossenen Schadensausgleichsleistung ist. Diese Grundlage ist vielmehr die am 26. April 2000 zwischen dem Kl. und der BvS zustande gekommene gütliche Einigung über die "abschließende Abgeltung der Restitutionsansprüche des Kl.". Die Einigung stützt sich formell und inhaltlich auf das Vermögensgesetz. Formell beruht sie auf § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG, der die Behörde verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Kommt es zu einer Einigung, die - wie hier - den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid (§ 31 Abs. 5 Satz 3 VermG). Inhaltlich geht es um Restitutionsansprüche des Kl. hinsichtlich des früher seinem Vater gehörenden Unternehmens nach § 1 Abs. 7 VermG. Der Kl. berief sich darauf, durch die Veräußerung des Unternehmens im Jahr 1992 sei sein aus dem Vermögensgesetz resultierender Restitutionsanspruch rechtswidrig unterlaufen worden, was die Beteiligten zum Schadensersatz verpflichte. Der dem Kl. zugebilligte Betrag ist ihm hiernach zugeflossen zur Abgeltung seiner Ansprüche nach dem Vermögensgesetz. Es liegt daher auf der Hand, daß es sich im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG um Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz handelt.

3 Dem kann der Kl. nicht mit dem Argument begegnen, nach dem Vermögensgesetz habe ihm ein entsprechender Anspruch gar nicht zugestanden. Abgesehen davon, daß der Kl. sogar sehr viel weitergehende Ansprüche geltend gemacht hatte, ist es das Wesen einer gütlichen Einigung, im Wege des Kompromisses unter Umständen auch Leistungen zuzubilligen, auf die bei strikter rechtlicher Betrachtung kein Anspruch besteht. Das belegt auch § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG, der die Behörde verpflichtet, auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid zu erlassen, ohne die Berechtigung der vereinbarten Leistungen zu prüfen.

4 Die aufgeworfene Frage ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung für den Ausgang des Rechtsstreits ohnehin unerheblich ist. Würde nämlich entsprechend der Ansicht des Kl. verneint, daß die vereinbarten Zahlungen Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz sind, so ergäbe sich der Rückforderungsanspruch des Bekl. vorliegend ohne weiteres aus § 349 Abs. 3 Satz 5 LAG. Danach sind sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Die Auffassung des Kl., diese Vorschrift gelte nur für Schäden im Vertreibungsgebiet, findet im Gesetz keinerlei Grundlage. Der Kl. hat aufgrund der gütlichen Einigung von der BvS für das Unternehmen insgesamt 600.000 DM erhalten. Ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Urteils belief sich der festgestellte Schaden am Betriebsvermögen auf 500.938,55 RM. Der Schadensausgleich ging also noch weit über den festgestellten Schaden hinaus. Nach § 349 Abs. 3 Satz 5 LAG lag hiernach ein vollständiger Schadensausgleich vor. (...)