Lastenausgleichsrückzahlung
LAG § 349 Abs. 5 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Lastenausgleichsrückzahlung; Schadensausgleichsleistung; Lastenausgleichsempfänger; Rechtsnachfolger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rückzahlungspflicht ist dem Lastenausgleichsempfänger und seinen Gesamtrechtsnachfolgern auferlegt, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Es kann offenbleiben, ob die Rüge, das angefochtene Urteil weiche insbesondere vom Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189) ab, überhaupt zutrifft. Allerdings ist die in den abstrakten Erörterungen enthaltene Aussage, das Gesetz nehme in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gezielt in Kauf, daß unter Umständen Hauptentschädigung von einem Lastenausgleichsempfänger, seinen Erben oder weiteren Erben zurückgefordert werde, obwohl dieser Personenkreis selbst keine Schadensausgleichsleistung erlangt habe, mißverständlich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Rückzahlungspflicht dem Lastenausgleichsempfänger und seinen Gesamtrechtsnachfolgern auferlegt, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichs-Leistung erlangt haben. Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 gerade darauf abgestellt, daß die dortigen Kl. Erben des Lastenausgleichsempfängers und Empfänger der Schadensaus-gleichsleistung waren.
3 Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil das angefochtene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf der Abweichung beruhen muß. Das ist hier jedenfalls nicht der Fall. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz war für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ersichtlich ohne Relevanz. Das Verwaltungsgericht hat in seinen abstrakten Überlegungen zu § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG eine Reihe von Konstellationen angesprochen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben. Dazu zählt etwa die Haftung von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten. Nach seinen Ausführungen zum vorliegenden Fall gilt dies aber auch für die Einbeziehung der Erben des Lastenausgleichsempfängers und der Erben des Schadensausgleichsempfängers. Diese Regelungen spielen hier keine Rolle, weil die Mutter der Kl. selbst in einer Person zunächst den Lastenausgleich erhalten und später nach der Wiedervereinigung den entzogenen Grundbesitz zurückerhalten hat. Mit der Rückgabe des Grundbesitzes entstand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Lastenausgleichs. Mit dem Tode der Mutter wurde diese Verpflichtung zur Nachlaßverbindlichkeit, für die die Kl. als (Mit-) Erbin nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 1967 BGB zu haften hat. Auf dieser Grundlage ist die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Kl. selbst den zurückgegebenen Grundbesitz erhalten hat, ohne Belang.