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Landwirtschaftsgericht

BGHBLw 5/9230.04.1992ZOV 1992, 218

LwAnpG § 52 Abs. 2 Satz 2, § 65

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Landwirtschaftsgericht; Zuständigkeit für Ansprüche aus Pachtverhältnis über durch den Rat des Kreises überlassene landwirtschaftliche Flächen gegen LPG; Kündigungsschutzklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht der Kl. Ansprüche aus einem Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis gegen den Rat des Kreises (oder dessen Rechtsnachfolger) oder gegen die LPG geltend, welcher der Rat des Kreises landwirtschaftliche Flächen oder Gelände zur Nutzung überlassen hat, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. hat mit der Klage die Feststellung verlangt, daß die bekl. Parteien zu I (Landkreis O.) und 2 (Agrargenossenschaft B. [vormals LPG Tierhaltung B]), für die Instandhaltung des Stalles der Er-bengemeinschaft zwischen ihm, dem Kl., und Frau R. M., geb. T., gele-gen auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft in B., Flur 2, Flurstück 79/1, verantwortlich sind. Außerdem hat er beantragt, die Bekl. zu 1 und 2 zu verpflichten, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten wie folgt vorzunehmen: "Stall/Reparatur des Daches, Hofseite/Schiefer und Friedhofseite Dachstein".

Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Bekl. zu 1 verpflichtet ist, den Kuhstall instand zu setzen. Die Klage gegen die Bekl. zu 2 hat es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben der Kl. und der Bekl. zu 1 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kl. beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

II. Die Prozeßkostenhilfe mußte versagt werden.

1. Soweit der Kl. Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Bekl. zu 1 beantragt, konnte dem Gesuch schon deswegen nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbeschwerde noch nicht be gründet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1981, IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446, 447 m. w. N.; ebenso BGH, FamRZ 1988, 943).

2. Für die eigene Rechtsbeschwerde konnte Prozeßkostenhilfe nicht be-willigt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO entsprechend).

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts handelt es sich nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne des § 65 LwAnpG. Et-was anderes ergibt sich auch nicht, wie das Landwirtschaftsgericht meint, aus § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG. Nach dieser Vorschrift stehen dem Ei-gentümer (als Nichtmitglied der LPG) hinsichtlich der Auflösung eines Pachtverhältnisses mit der zuständigen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennutzung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gem. § 43 LwAnpG zu. Der Grund für diese Regelung besteht darin, daß sich der Staat (in Gestalt der Kreise und Landratsämter als den Rechtsnachfolgern der Räte des Kreises) aus den Privatrechtsverhältnissen zwischen Grundeigentümer und Bodennutzer zurückziehen will, Bo-dennutzungsverträge sollen nur noch zwischen Grundeigentümer und Bodennutzer abgeschlossen werden (Nies, Agrarrecht 1992, 33, 35 ). § 52 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG regelt jedoch nur die Auflösung des "Pacht-verhältnisses" mit der zuständigen Kreisbehörde (sowie die Kündigung der Bodennutzung). Darum geht es hier nicht.

Der Kl. macht vielmehr Ansprüche aus einem Pacht- oder sonstigen Nut-zungsverhältnis geltend. Derartige Ansprüche von Nichtmitgliedern ei-ner LPG sind im Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht geregelt (so auch Schweizer, DtZ 1991, 279, 283). Auch soweit Pachtverträge vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, erklärt § 52 Abs. 1 LwAnpG die §§ 581 bis 597 BGB für maßgeblich. Diese Verknüpfung reicht nicht aus, um die verfahrensrechtliche Sondervorschrift des § 65 LwAnpG anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes (kritisch zu ihr etwa v. Jeinsen, Agrarrecht 1991, 177, 180; Fi-scher-Riepe, Wertermittlungsforum 1992, 20, 25) ist eng auszulegen. Aus ihr läßt sich z. B. nicht herleiten, daß eine Streitigkeit über die Been-digung eines Arbeitsverhältnisses zu einer LPG vor das Landwirtschaftsgericht gehört, nur weil § 43 a Satz 1 LwAnpG bestimmt, daß die erfor-derlichen Kündigungen nach Maßgabe des Kündigungsrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1992, BLw 4/92); vielmehr ist die Kündigungsschutzklage vor dem Ar beitsgericht zu erheben (Fischer-Riepe, a.a.O., S. 24).

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist daher gegen die Ent scheidung des Landwirtschaftsgerichts unzulässig und hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.