Landwirtschaftsanpassungsrechtstreit
LwAnpG § 65 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Landwirtschaftsanpassungsrechtstreit; Anspruch des Grundstückseigentümer gegen besitzende LPG auf Beseitigung auf dem Grundstück errichteter Gebäude und auf Austausch kontaminierten Erdreichs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt ein Grundstückseigentümer von der Besitzerin seiner Grundstücke (LPG) die Beseitigung darauf errichteter Gebäude und den Austausch angeblich kontaminierten Erdreichs, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung D. Auf diesen wurden durch die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2 Gebäude und bauliche Anlagen, insbesondere eine Werkstatt, ein Pflanzenschutzmittellager (PSM-Lager) sowie Hofbefestigungen errichtet.
Die Beteiligte zu 1 behauptet, der gesamte nördliche Teil der Grundstücke sei durch leichtfertigen Umgang mit giftigen Stoffen stark vergiftet, es bestehe Gefahr für Mensch und Tier sowie eine akute Grundwassergefährdung. Sie hat widerklagend im Rahmen eines beim Kreisgericht Erfurt anhängigen Zivilverfahrens beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, die Gebäude auf dem nördlichen Teil ihrer Grundstücke (Flurstück Nrn. 28/2, 28/3 und 28/6) durch Abreißen zu beseitigen, das durch Giftstoffe bis zu einer Tiefe von 50 cm kontaminiertes Erdreich auf 50 cm abzuheben und durch nicht kontaminiertes Erdreich in Mutter- und Gartenbodenqualität in gleicher Höhe wieder aufzufüllen.
Das Kreisgericht Erfurt - Zivilkammer - hat die Widerklage durch Beschluß vom 22. Februar 1993 abgetrennt und sie an die Kammer für Landwirtschaftssachen verwiesen. Diese hat mit Beschluß vom 26. August 1993, zugestellt am 1. September 1993, den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Entsprechend der in diesem Beschluß enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaft - eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie mit Beschluß vom 17. Februar 1994 als unzulässig verworfen, mit der Begründung, es komme nur eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 65 Satz 2 LwAnpG in Betracht.
Die Antragstellerin wendet sich nunmehr mit der am 23. Februar 1994 eingegangenen Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erfurt vom 26. August 1993, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt. Sie nimmt insoweit inhaltlich auf ihre Beschwerdebegründung zum Oberlandesgericht Bezug.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie findet nur statt in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (§ 65 LwAnpG). Diese Bestimmung, die zu einem Wegfall der Mittelinstanz geführt hat, ist als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204; v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993,, 188 und v. 14. Oktober 1993, BLw 31/93). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin verlangt von der Besitzerin ihrer Grundstücke die Beseitigung von Gebäuden und den Austausch angeblich kontaminierten Erdreichs. Welche Rechtsgrundlage hierfür besteht (vgl. etwa § 1004 BGB) kann offen bleiben, denn sie findet sich jedenfalls nicht im Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts im angefochtenen Beschluß ist offen, auf welche Weise die Beteiligte zu 2 in den Besitz der Grundstücke gekommen ist, insbesondere, ob die Grundstücke in Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2 eingebracht worden sind oder diesem die Nutzung der Grundstücke über sogen. Kreispachtverträge überlassen wurde. Offen ist insbesondere, ob zwischen der Beteiligten zu 1 und den Rechtsvorgängern der Beteiligten zu 2 (GPG, LPG) ein Mitgliedschaftsverhältnis oder ein Pachtvertrag oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis im Hinblick auf die Grundstücke bestand. Diese Fragen können jedoch dahinstehen. In keinem Falle ergeben sich die geltendgemachten Ansprüche der Beteiligten zu 1 aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die §§ 45, 47 LwAnpG behandeln nur die Rückgabe oder Rückübereignung eingebrachter Flächen und der Hofstelle sowie von Gebäuden an ausscheidende Mitglieder, nicht aber die vorliegenden Beseitigungsansprüche. Selbst wenn als Grundlage dieser Ansprüche ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis in Betracht käme, würde es sich um keine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handeln (vgl. Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992 a. a. O. und v. 14. Oktober 1993, BLw 31/93). Ohne Bedeutung ist, daß das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit nach § 65 LwAnpG bejaht hat, dies kann den Bundesgerichtshof in der Frage des zulässigen Rechtsmittels nicht binden. Ebensowenig bindet den Bundesgerichtshof die verfehlte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes (Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188).
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob es sich im vorliegenden Fall über-haupt um eine Landwirtschaftssache (§ 1 LwVG) handelt. Entschieden hat jedenfalls in der Vorinstanz das Landwirtschaftsgericht. Die Antragstellerin hat nach dem Prinzip der funktionellen Anknüpfung formal zu Recht ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - eingelegt, wobei ihr nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung wegen der Form der ergangenen Entscheidung (Beschluß) jedenfalls das Recht zustand Beschwerde einzulegen, selbst wenn über die "Klage" durch Urteil zu entscheiden gewesen wäre. Da das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat, hätte die Antragstellerin gegen diesen Beschluß eine unbeschränkt statthafte Rechtsbeschwerde einlegen können (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Dies hat sie jedoch nicht getan. Ob und mit welchen Erfolgsaussichten sie dies noch nachholen kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.