Landwirtschaftsanpassungsrechtsstreit
LwAnpG § 65; LwVG § 26 Abs. 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Landwirtschaftsanpassungsrechtsstreit; Rechtsmittelbegründung; Darlegung der Rechtsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz muß der Beschwerdeführer zur Begründung des - zugelassenen - Rechtsmittels im einzelnen darlegen , worin er eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts sieht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Insoweit genügt es nämlich nicht, daß das Landwirtschaftsgericht sie zugelassen hat; sie hätte außerdem in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet werden müssen (§ 26 Abs. 2 LwVG). Dies gilt auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Eine solche Begründung fehlt hier. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Rüge, der angefochtene Beschluß sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, genügt ebensowenig den gesetzlichen Anforderungen wie die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Aus der Tatsache, daß nach § 27 Abs. 1 LwVG die Rechtsbeschwerde nur auf eine für die Entscheidung ursächlich gewordene Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann und nach § 26 Abs. 2 LwVG zu begründen ist, folgt, daß der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen muß, worin er eine Gesetzesverletzung findet. Hält er die Entscheidung für materiell-rechtlich unrichtig, muß er daher zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfrage das Instanzgericht unzutreffend beantwortet haben soll und wie sie seiner Ansicht nach zu beantworten ist (BGH, V BLw 1/58, RdL 1958, 134). Werden die tatrichterlichen Feststellungen angegriffen, muß der Beschwerdeführer unter Bezeichnung der entsprechenden Tatsachen darlegen, aus welchen Gründen sie seiner Ansicht nach fehlerhaft getroffen wurden (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994 , BLw 66/93, zur Veröffentlichung bestimmt) . Diesen Anforderungen werden die erhobenen allgemeinen Rügen nicht gerecht. Auch die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen läßt nicht erkennen, worin die Antragstellerin eine Gesetzesverletzung sieht. Sie reicht daher ebenfalls nicht zur Begründung des Rechtsmittels aus.