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landwirtschaftlicher Nutzungsvertrag

KreisG Stendal4 Lw 6/9214.05.1992ZOV 1992, 306

VerfDDR Art. 81 ; LwAnpG §§ 51,52 ; Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen - GÖV - in der DDR vom 4.7.1985 - (GBl. DDR S. 213) § 1, § 7, § 47

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

landwirtschaftlicher Nutzungsvertrag; Landkreis; Gesamtrechtsnachfolger; Funktionsnachfolger

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Landkreise sind nicht Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Kreise oder Räte der Kreise geworden.

2. Zur Frage, inwieweit ein Landkreis als Funktionsnachfolger für Ansprüche aus landwirtschaftlichen Nutzungsverträgen haften kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Verurteilung des bekl. Landkreises zur Beseitigung von Schäden an der Scheune, dem Stallgebäude, der Toreinfahrt und an Überdächern seiner landwirtschaftlichen Gebäude, die sein Vater, dessen Rechtsnachfolger der Kl. ist, mit Pachtvertrag vom 27. Mai 1958 zusammen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb an den damaligen Rat des Kreises verpachtet hatte. Der Kl. macht geltend, die pachtgegenständlichen Wirtschaftsgebäude hätten während der Pachtzeit eine wesentliche Verschlechterung erfahren, und er meint, der bekl. Landkreis sei als Rechtsnachfolger des Rates des Kreises gem. § 596 BGB verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspräche. Das Gericht wies die Klage ab, weil der bekl. Landkreis nicht passivlegitimiert sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Landwirtschaftsgericht sieht sich durch das Fehlen ehrenamtlicher Richter derzeit nicht gehindert, Landwirtschaftssachen mündlich zu verhandeln und zu entscheiden. Zwar kann das Landwirtschaftsgericht den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 66 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bzw. des § 2 Abs. 2 des LwVG nicht erfüllen. Würde es jedoch in Anbetracht die-ses Verfahrensmangels von der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung zur Sache bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits absehen, so würde es den gleichfalls verfassungsrechtlichen An-spruch der Parteien auf Justizgewährung (Artikel 20 Abs. 3 GG; vgl. Ja-rass/Pieroth, GG, 1989, Art. 20, Rdnr. 64 und 65; BVerfGE 51, 324 [344]; E 76, 166 [178]) verletzen müssen. Da die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs unter den besonderen Umständen im Lande Sachsen Anhalt in Landwirtschaftssachen auch im Hinblick auf die Liquidation von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu einer wesentlichen Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen oder gar zur Ver-eitelung der Existenzgründungen von Wiedereinrichtern nach Ausscheiden aus der LPG führen und damit letztlich für den einzelnen Rechtsuchenden irreversible Folgen nach sich ziehen kann, erscheint die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die Entscheidung eines nicht ord-nungsgemäß mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Landwirtschaftsgerichts dem Gesamtsystem des vom Grundgesetz bezweckten Rechtsschutzes näher zu stehen als die Verweigerung des Rechtsschutzes unter Berufung auf den Mangel einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts. Für die in diesem Rechtsstreit erhebliche Rechtsfrage, ob der bekl. Landkreis als Rechtsnachfolger des ehemaligen Rates des Kreises für von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft verursachte Schäden haften muß, kann nichts anderes gelten; dieser Frage kommt im Beitrittsgebiet grundsätzliche Bedeutung für die Rechtssicherheit bei der Abwicklung und Neuordnung landwirtschaftlicher Rechtsverhältnisse zu.

2. Die Klage ist nicht begründet. Der bekl. Landkreis ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage des zwischen dem Rechtsvorgänger des Kl. und dem damaligen Rat des Kreises geschlossenen Pachtvertrages vom 27. Mai 1958 oder auf gesetzlicher Grundlage Schadenersatz dafür zu leisten, daß die kraft Gesetzes oder besonderer Zuweisung zur umfassenden Nutzung des Pachtgegenstandes befugte Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Ge-bäude durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung geschädigt haben soll.

Der bekl. Landkreis haftet insoweit nicht als Gesamtrechtsnachfolger des früheren Kreises Stendal bzw. des Rates des Kreises Stendal. Er ist auch nicht im Wege einer Funktionsnachfolge verpflichtet, auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 27. Mai 1958 oder aus §§ 51, 52 LwAnpG (vom 3. Juli 1991, BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit § 596 Abs. 1 BGB dem Kl. die Schäden an den pachtgegenständlichen Gebäuden zu ersetzen, die aus der angeblichen Mißwirtschaft der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und der staatlichen Leitung des Rates des Kreises Stendal entstanden sein sollen.

a) Der bekl. Landkreis haftet nicht als Gesamtrechtsnachfolger. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im öffentlichen Recht anerkannt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt auf gesetzlicher Grundlage in alle Rechte und Verbindlichkeiten eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt eintritt (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 41 IV b).

aa) Der bekl. Landkreis ist nicht Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Kreises Stendal oder des ehemaligen Rates des Kreises Stendal geworden.

Nach der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 existierten in der früheren DDR örtliche Volksvertretungen als gewählte Organe der Staatsmacht in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Art. 81 VerfDDR). Zu ihren Aufgaben gehörte es im Rahmen des sogenannten demokratischen Zentralismus, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften Beschlüsse zu fassen, die für die nachgeordneten Volksvertretungen, die in ihrem Territorium gelegenen Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für die Bürger verbindlich sind (§ 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen - GÖV - in der DDR vom 4.7.1985 - GBl. DDR S. 213); ferner gehörten dazu die in § 7 GÖV geregelten Beschlußfassungen, insbesondere die Wahl der Räte und die Kontrolle und Aufhebung von Beschlüssen nachgeordneter Volksvertretungen. Im Rahmen dieser Leitungsaufgaben oblag dem ehemaligen Kreistag und dem Rat des Kreises auch die komplexe staatliche Leitung der Landwirtschaft (§ 47 GÖV).

Trotz ihrer Fähigkeit, im System des zentralistischen Staatsaufbaus Träger gewisser Rechte sein zu können, wurden die Kreise jedoch nicht als Gebietskörperschaften oder juristische Personen gegründet. Dazu ist in der o. g. Verfassung der DDR oder in dem GÖV zwar nichts geregelt, dies ergibt sich aber im Gegenschluß aus § 1 des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern vom 23.7.1952 (GBl. der DDR I S. 613) und aus dem Gesetz zur Auflösung der Länderkammer vom 8.12.1958 (GBl. der DDR I S. 867).

Durch diese Gesetze waren die früheren Länder und die vormals noch bestehende kommunale Selbstverwaltung u. ä. der Kreise beseitigt und der Einheitsstaat mit einer von der Spitze bis zur Gemeinde durchgehenden einheitlichen Verwaltung, ausgeübt durch die örtlichen Organe der zentralen Staatsgewalt, errichtet worden (vgl. Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, Kommentar 1982, Art. 81 Rn. 3 und Rn. 40). Danach bestand ab 1952 auf Kreisebene keine Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person, deren Rechtsnachfolge der bekl. Landkreis angetreten haben könnte.

Mit dem verfassungsändernden Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV - vom 19.5.1990, GBl. der DDR S. 255) hob die inzwischen in freien Wahlen gebildete Volkskammer die entgegenstehenden Verfassungsartikel und das GÖV auf und errichtete im früheren Kreisgebiet (§ 78 KV) wieder Landkreise als Gebietskörperschaften (§ 71 KV). Dieses Gesetz ist nach dem Einigungsvertragsgesetz (Anlage II Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I des Einigungsvertrages) in Kraft geblieben. Es enthält jedoch keine Regelung über die Rechtsnachfolge der Landkreise in die Rechtsstellung der früheren Kreise.

Durch das Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz, LEinfG - vom 22.7.1990 (GBl. der DDR S. 955) wurden mit Wirkung vom 14.10.1990 die Länder - u. a. das Land Sachsen-Anhalt; § 1 Abs. 1 LEinfG - in einer nunmehr bundesstaatlichen Ordnung (§ 3 LEinfG) gebildet, deren Kreisen und Gemeinden das Recht der kommunalen Selbstverwaltung garantiert wurde (§ 3 Abs. 3 LEinfG). Zugleich wurden die entgegenstehenden Verfassungsartikel über den bisher geltenden Staatsaufbau - den demokratischen Zentralismus (vgl. insbesondere Art. 48 Abs. 2, Art. 70, Art. 78 Abs. 1 der VerfDDR) - gestrichen (§ 25 Abs. 3 LEinfG).

§ 21 des LEinfG regelt die Vermögensnachfolge dergestalt, daß das Vermögen der Bezirke auf das Land übergeht, dem sie nunmehr angehören; anderes Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik ist auf die Länder oder die nunmehr zuständigen Aufgabenträger zu übertragen, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung für deren Verwaltungsaufgaben bestimmt ist. Von einer Gesamtrechtsnachfolge der Länder oder von einer - hier interessierenden - Gesamtrechtsnachfolge der neuen Landkreise in die Rechtsstellung der ursprünglichen Kreise ist dagegen nicht die Rede.

Daraus ist zu folgern, daß das Recht der ehemaligen DDR nicht von einer Gesamtrechtsnachfolge der neuen Landkreise in die Rechtsstellung der früheren Kreise ausgeht; demgemäß ist auch der bekl. Landkreis nach dem Recht der DDR nicht Rechtsnachfolger des ehemaligen Kreises Stendal geworden.

bb) Die in Rede stehende Haftung des bekl. Landkreises läßt sich auch nicht in Anlehnung an die Regelungen der Artikel 134 bis 135 a des Grundgesetzes begründen.

Art. 134 bis 135 a Abs. 1 GG regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Deutschen Reiches; sie sind durch Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 insoweit nicht geändert worden und können deshalb nicht auf das Vermögen der DDR angewendet werden.

Soweit durch Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Ziff. 4 des Einigungsvertrages ein Abs. 2 in Art. 135 a GG eingeführt wurde, betrifft diese Regelung nur die Kompetenz zur Kürzung von Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR auf Bund, Länder und Gemeinden in Zusammenhang stehen. Diese Regelung setzt jedoch andere, insbesondere im Einigungsvertragsgesetz und im Einigungsvertrag enthaltene Bestimmungen voraus, die den Übergang von Vermögenswerten der DDR insbesondere auf die Länder, Kreise und Gemeinden anordnen. Für die Frage der Rechtsnachfolge gibt Art. 135 a Abs. 2 GG demnach nichts her.

cc) Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich nicht aus Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 des Einigungsvertrages.

Auch hier ist nur geregelt, daß das Vermögen der DDR, das nicht Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zusteht, der nach dem Grundgesetz für diese Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Danach ist davon auszugehen, daß dem bekl. Landkreis dasjenige Vermögen der DDR zustehen soll, das der bekl. Landkreis zur Wahrnehmung der ihm kraft Grundgesetzes garantierten und zugewiesenen Aufgaben benötigt. Als solches wird das Vermögen der DDR im ehemaligen Kreis Stendal anzusehen sein, soweit es zur Erfüllung der dem bekl. Landkreis nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung obliegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

Daraus folgt indessen entgegen der Auffassung des Kreisgerichts Osterburg (Urteil vom 18.12.1991 - 2 Lw 1/91 -) nicht, daß die Landkreise Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Kreise oder Räte der Kreise geworden sind. Denn eine Gesamtrechtsnachfolge meint den Eintritt in alle Verpflichtungen und Berechtigungen eines anderen. An einem derartigen Eintritt fehlt es, wenn durch Art. 21 des Einigungsvertrages nur der Übergang von solchem Vermögen geregelt ist, das der Erfüllung der speziellen Aufgaben des Empfängers dient. Angesichts der aus der Verfassung der DDR in Verbindung mit dem GÖV einerseits und andererseits der Kommunalverfassung sowie dem Grundgesetz ersichtlichen Unterschiede in Aufbau, Funktion und Kompetenz der ehemaligen Kreise und der heutigen Landkreise ist eine Kongruenz der Aufgaben und Kompetenzen, die für die Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge des Landkreises erforderlich wäre, auszuschließen. Eben deshalb kommt der Regelung des Artikels 21 des Einigungsvertrages konstitutive Bedeutung zu, so daß aus dieser Vorschrift im Gegenschluß zu folgern ist, daß eine Gesamtrechtsnachfolge im Bereich der Länder, Kreise und Gemeinden nicht stattgefunden hat.

b) Der bekl. Landkreis kann aber als sogenannter Funktionsnachfolger des ehemaligen Kreises Stendal angesehen werden. Insoweit ist jedoch die hier in Rede stehende Haftung des Rates des Kreises bzw. des ehemaligen Kreises Stendal nicht auf den bekl. Landkreis übergegangen, weil dieser nicht in die Leitungsfunktion des Rates des Kreises im Bereich der Landwirtschaft eingetreten ist.

aa) Der Bundesgerichtshof hat u. a. in Anlehnung an den Gedanken der Schuldübernahme und aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität der öffentlich-rechtlichen Funktionen beim Übergang von Verwaltungs- bzw. Rechtspflegeaufgaben vom Deutschen Reich auf die nach 1945 wiedererrichteten Bundesländer abgeleitet, daß der neue Rechtsträger für Verpflichtungen aus den Rechtsverhältnissen und Kompetenzen des ehemaligen Rechtsträgers einzustehen hat, die er tatsächlich übernommen hat (sog. Funktionsnachfolge; vgl. BGHZ 8, 169 [177 f.]; zustimmend: Wolff-Bachof, a. a. O., § 41 IV c). Der grundlegende Gedanke dieser Haftung ist, daß das Vertrauen der Gläubiger eines untergegangenen Rechtsträgers auf die materielle Gleichheit der Organisation, der Mittel und ihrer Zwecke in der Hand des neuen Rechtsträgers schützenswert ist und von der Rechtsordnung nicht aufgrund des Mangels der Identität der Rechtspersonen schutzlos gestellt werden darf (vgl. BGHZ, a. a. O., S. 178). Das gilt jedenfalls, wenn der ehemalige Funktionsträger untergegangen ist und insoweit, als der neue Funktionsträger Funktionen des untergegangen fortsetzt (BGHZ, a. a. O., S. 180).

bb) Das Gericht geht - mit dem Kreisgericht Osterburg (a. a. O.) - davon aus, daß der bekl. Landkreis auf der Grundlage des Artikels 21 des Einigungsvertrages solches Verwaltungsvermögen aus dem Bestand des ehemaligen Kreises Stendal übernommen hat, das zur Erfüllung eben der Aufgaben dient, die ihm nach jetzt geltender Kommunalverfassung obliegen sollen und vorher dem untergegangenen Kreis Stendal als einem staatlichen Organ im demokratischen Zentralismus der DDR für den Bereich des nämlichen Kreisgebietes zugewiesen waren. Demnach ist eine Haftung des bekl. Landkreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

cc) In welchem Umfang diese Haftung des bekl. Landkreises eingreift und ob sie ihre Schranke bereits dort findet, wo eine Verbindlichkeit des untergegangenen Funktionsträgers aus einer nicht rechtsstaatlich ausgeübten Funktion des alten Funktionsträgers resultiert (offengelassen in BGHZ, a. a. O., S. 181), kann hier dahingestellt bleiben, denn die Haftung des neuen Rechtsträgers auf der Grundlage der Funktionsnachfolge ist je-denfalls dann ausgeschlossen, wenn die spezielle Funktion, aus der die Haftung resultieren soll, überhaupt nicht übergegangen ist. So liegt es hier.

(1) Die in Rede stehende Haftung des ehemaligen Rates des Kreises ergibt sich aus seiner Funktion als Organ der staatlichen Leitung der Landwirtschaft (§ 47 GÖV). Als solchem oblag dem Rat des Kreises nicht nur die Kontrolle und Anleitung der Betriebe der örtlichen Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. September 1953, GBl. DDR S. 983), die Entgegennahme von Angeboten rückkehrender Republikflüchtiger auf Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages mit einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (§ 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 5. Februar 1954, GBl. der DDR S. 225) und die Genehmigung sol-cher Verträge (§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung), sondern alsbald - ab 1955 - auch die Rolle des allein zugelassenen Vertragspartners des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei der Einbringung von landwirtschaftlichem Boden und Betrieben in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (§ 2 der VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955, GBl. der DDR I S. 97). Dies diente dem Zweck, von Anfang an oder notfalls durch Eintritt in ein bestehendes Rechtsverhältnis zu bewirken, daß keinerlei Rechtsverhältnisse des Bodeneigentümers zum tatsächlichen Besitzer seines Grundeigentums entstehen (vgl. Hähnert-Richter-Rhode, Lehrbuch LPG Recht, Staatsverlag der DDR, 1. Aufl. 1976, S. 236). Mit dieser rechtlichen Dreieckskonstruktion sollte das Ziel der Vergesellschaftung der Bodennutzung verwirklicht werden (vgl. Hähnert u. a., a. a. O., S. 41), die "unumkehrbar" (vgl. Hähnert u. a. , a. a. O., S. 62) sein sollte.

An diese Funktion als staatliches Leitungsorgan und Vertragspartner des Bodeneigentümers ist die Haftung des ehemaligen Kreises für Schäden an landwirtschaftlichem Boden (z. B. durch jahrzehntelange Verwendung von Ackerland als Schutthalde) und - wie hier - an landwirtschaftlichen Gebäuden geknüpft.

(2) In diese Funktion ist der bekl. Landkreis nicht eingetreten. Eine derartige Zuständigkeit ist dem neuen Landkreis nach der geltenden Kommunalverfassung und dem Grundgesetz nicht zugewiesen; sie gehört insbesondere nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises.

(3) Dem steht nicht entgegen, daß den Landkreisen nach §§ 51 und 52 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Rechte gewährt und Pflichten auferlegt sind, die die Gestaltung der nach dem o. g. DDR-Recht noch bestehenden Rechtsverhältnisse der ehemaligen Kreise zu den Bodeneigentümern und den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften betreffen. Hierbei handelt es sich nämlich gerade nicht um eine der neuen Selbstverwaltungskörperschaft als solcher auf Dauer zugewiesene Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um die Zuweisung einer befristeten, der besonderen Rechtslage entsprechenden Abwicklungsfunktion. Diese Aufgabenzuweisung war erforderlich geworden, um die nach dem LwAnpG für Nicht-LPG-Mitglieder erstmalig eröffnete Möglichkeit zu realisieren, ihren über den Rat des Kreises und unter gezieltem Ausschluß eines Pachtrechtsverhältnisses mit der LPG in den Besitz der LPG gelangten Boden zurückzuerlangen und den Prozeß der Vergesellschaftung des Bodens nun doch umkehrbar zu machen. Damit ist dem bekl. Landkreis nicht eine für Gebietskörperschaften typische, sondern nur eine durch diese besondere Rechtslage verursachte atypische Aufgabe zugewiesen, nämlich die Abwicklung dieser Rechtsverhältnisse. Aus dieser Abwicklungsfunktion der neuen Landkreise kann nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgert werden, daß der Landkreis eine Funktion des alten Kreises übernommen hat - denn eine derartige Abwicklungsfunktion wäre mit der nach sozialistischem Recht bestehenden staatlichen Leitungsfunktion des ehemaligen Kreises sowie seinem Auftrag zur Bewahrung und Verfestigung der als unumkehrbar gewollten Vergesellschaftung des Bodens unvereinbar gewesen.

3. Der insoweit gegebene Wegfall eines Schuldners führt nicht notwendig zu einer Rechtlosstellung der Bodeneigentümer. Angesichts des Fehlens spezieller gesetzlicher Regelungen über die Rückabwicklung der im rechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Bodeneigentümer, Rat des Kreises und Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaft bewirkten Besitzübertragung an die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft wird es zwangsläufig Aufgabe der Rechtsorgane sein müssen, zu klären, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Grundeigentümer schuldrechtliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den tatsächlichen Besitzer des Bodens zustehen können.