Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
§ 1 Abs. 3 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; LPG; unlautere Machenschaft durch staatliche Stelle
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) ist keine staatliche oder quasi-staatliche Stelle im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in G. Der Kl. war Eigentümer der im Grundbuch von G. verzeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 22,6185 ha und den daraufstehenden Gebäuden. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.10.1966 verkaufte er von diesen Grundstücken das Flurstück 89/1 der Flur 1, bestehend aus einem 1.700 qm großen Hofgrundstück mit Gebäuden und einer Ackerfläche von 1,7088 ha, an die LPG Typ III "V. K." in Kreis R. In einem Vorspann gab der Kl. die Erklärung ab, daß er diese Grundstücke, insbesondere die bebauten Grundstücke, nach seinem Übertritt in die LPG Typ III nicht mehr nutzen könne. Mit Schreiben vom 7.12.1992 beantragte der Kl. u.a. die Rückübertragung des Eigentums an der veräußerten Ackerfläche von 1,7088 ha mit der Begründung, daß der Kaufvertrag ihm aufgezwungen wurde. Er sei im Jahre 1966 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, seine Wirtschaft von 18,3 ha in der LPG Typ I zu bewirtschaften und habe deshalb den Antrag auf Beitritt zur damaligen LPG Typ III "V. K." gestellt. Die LPG habe zur Bedingung gemacht, das Wohn- und Wirtschaftsgebäude an sie zwecks Umbau zu einem Kuhstall zu verkaufen. Mit Bescheid vom 22.6.1994, dem Klägervertreter zugestellt am 1.7.1994, lehnte der Bekl. den Antrag ab mit der Begründung, daß keine Anhaltspunkte für einen Zwangsverkauf vorlägen.
Hiergegen hat der Kl. fristgerecht Widerspruch erhoben. Dieser wurde zurückgewiesen. Am 30.1.1995 hat der Kl. die vorliegende Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung dieses Grundstücks nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Der Kl. ist nicht Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Das hier streitgegenständliche Grundstück unterlag keiner Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 3 VermG liegen nicht vor. (wird ausgeführt)
Weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 3 VermG ist nach Auffassung der Kammer, daß die unlautere Machenschaft von einer staatlichen - oder quasistaatlichen - Stelle ausgegangen ist, sie daran beteiligt war oder zumindest Nutznießerin von der unlauteren Machenschaft gewesen sein muß. Zwar erfaßt der Wortlaut des § 1 Abs. 3 VermG auch Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen, in denen eine von staatlichen Stellen ausgehende Diskriminierung keine Rolle spielte (vgl. Wasmuth, a. a. O., § 1 Rn. 119 a). Aus der Präambel zur Gemeinsamen Erklärung, die durch das Vermögensgesetz umgesetzt wird, ergibt sich aber, daß das Vermögensgesetz nicht die Möglichkeit schaffen will, alle Rechtsverhältnisse wieder aufzurollen, in denen sich ein Beteiligter nicht dem DDR-Gesetz entsprechend verhalten hat. Wenn eine Privatperson eine andere genötigt hat, ihr einen Vermögenswert zu übereignen, ohne daß diese in einem Zusammenhang mit einer vom Staat ausgehenden Diskriminierung im Einzelfall stand, so hätte der Geschädigte seine sich daraus ergebenden Ansprüche bereits in der DDR geltend machen können und müssen (vgl. Neuhaus, a.a.O., § 1 Rn. 107). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kl. durch den Vorsitzenden der LPG "V. K." zum Verkauf des Grundstücks genötigt wurde. Bei der LPG handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine staatliche oder quasistaatliche Stelle. Der Begriff "staatliche" Stelle i. e. Sinne beinhaltet die staatlichen Organe der DDR auf allen Verwaltungsebenen (vgl. Wasmuth, a. a. O., Rn. 119; Säcker Busche, in: Säcker [Hrsg.], Vermögensrecht, § 1 Rn. 110). Auch wenn man die Beteiligung sog. quasistaatlicher Stellen wegen ihrer engen tatsächlichen Verflechtung zum Staat ausreichen läßt, wie z. B. beim FDGB, ändert dies hier nichts an dem Ergebnis. Bei der LPG handelte es sich um eine Genossenschaft, d. h. eine juristischen Person des Zivilrechts (§ 9 Abs. 1 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-G -). Diese war entgegen der Auffassung des Kl. nicht identisch mit dem Rat des Kreises. Gem. § 5 Abs. 1 LPG-G leiteten die Genossenschaftsbauern ihre LPG gemeinsam. Höchstes Organ war gem. § 5 Abs. 2 LPG-G die Vollversammlung, in der über alle Grundfragen der Tätigkeit und Entwicklung der LPG sowie der Gestaltung der Kooperationsbeziehungen beraten und entschieden wurde. Lt. Ziff. 25 des Musterstatuts für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III vom 30.4.1959 (GBl. I S. 350) konnte der Rat des Kreises zwar z. B. in den Fällen, in denen die Mitgliederversammlung die Aufnahme eines Mitglieds ohne wichtigen Grund ablehnte, verlangen, daß in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig über den Eintritt entschieden wurde. Die Entscheidung lag jedoch bei der Mitgliederversammlung. Auch wenn die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach den "Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie und der sozialistischen Betriebswirtschaft" organisiert waren (§ 1 Abs. 2 LPG-G), waren sie damit nicht in einem solchen Maß mit dem Staat verflochten, daß das Handeln ihrer Organe staatlichem Handeln gleichzusetzen war. Im vorliegenden Fall sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß staatliche Stellen an einer - unterstellten - Nötigung durch den LPG-Vorsitzenden mitgewirkt haben, d. h. zwischen dem LPG-Vorsitzenden und staatlichen Stellen ein kollusives Zusammenwirken vorgelegen hat.