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Landkreis

OLG Dresden6 U 3646/9912.04.2000ZOV 2000, 329

§ 28 a ApothekenG, §§ 816, 818 BGB, § 356 ZGB, § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 148, 302 Abs. 1 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Landkreis; Rechtsträgerschaft; Apotheke; Nichtberechtigter; Erlösherausgabe; Rechtsnachfolger; Bereicherung; Entreicherung; Aufrechnung; Vorbehaltsurteil; Aussetzung des Rechtsstreits

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Veräußert ein Landkreis im ehemaligen Volkseigentum der DDR in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises stehende Apotheken (Pharmazeutische Zentren), verfügt er als Nichtberechtigter und hat den Erlös an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der gem. § 28 a ApothekenG berechtigten Treuhandanstalt nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 356 Abs. 1 ZGB) herauszugeben.

2. Handelt die öffentliche Hand zivilrechtlich, kann sie sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen; die zum öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung ist auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragbar.

3. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, weder unbestrittenen noch rechtskräftig zuerkannten Forderung ist auch unter Geltung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG n. F. unzulässig. Ist die Klageforderung entscheidungsreif, ist insoweit ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO zu erlassen und der Rechtsstreit im übrigen bis zur Entscheidung über die Gegenforderung gem. § 148 ZPO auszusetzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von dem Bekl. Herausgabe der Erlöse, die dessen Rechtsvorgänger, der Landkreis G., durch Veräußerungen von Grundstücken sowie Arbeitsmitteln und Warenbeständen von dem Pharmazeutischen Zentrum G/W angehörenden Apotheken vereinnahmt hat. Die Apotheken gehörten zum Pharmazeutischen Zentrum G., das im Kreisgebiet des durch die kommunale Verfassungsreform vom 17.5.1990 gegründeten Landkreises G. lag. Der Kreistag G. faßte am 27.6.1990 den Beschluß, dieses Pharmazeutische Zentrum ab dem 15.7.1990 aufzulösen. Der Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird, sah u. a. folgendes vor: "Vorbehaltlich wird bis zur Bestätigung der zur Zeit in Arbeit befindlichen Verordnung über das Apothekenwesen folgendes festgelegt: 1. Unter marktwirtschaftlichen Grundsätzen wird das Pharmazeutische Zentrum G. ab 15.7.1990 aufgelöst (...) 2. Die Apotheken sind schrittweise bis spätestens 31.12.1990 in privates Eigentum zu überführen." Die beschlossene Privatisierung des Pharmazeutischen Zentrums vollzog der Landkreis G., indem er im Zeitraum vom 31.5.1990 bis zum 23.8.1990 die Grund- und Arbeitsmittel der zuvor genannten Apotheken sowie deren Warenbestände und teilweise auch die Grundstücke an Dritte veräußerte. (...)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg, da die Klage auf Zahlung zulässig und unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von dem Bekl. geltend gemachte Aufrechnung überwiegend begründet ist. 1. Der Kl. steht gegen den Bekl. gem. § 356 Abs. 1 ZGB aus eigenem Recht ein Anspruch auf Herausgabe der durch die Veräußerungen der Grundstücke, Arbeitsmittel und Warenbestände der E.- und A.-Apotheke sowie der Arbeitsmittel und Warenbestände der S.-Apotheke und der Apotheke T. vereinnahmten Erlöse in Höhe von insgesamt 676.896,91 DM zu. a) Der Anspruch ergibt sich aus § 356 Abs. 1 ZGB, da das vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltende Recht maßgebend ist. Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB ist dies dann der Fall, wenn ein Schuldverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist. Vorliegend begehrt die Kl. von dem Bekl. Herausgabe von Veräußerungserlösen, die durch Verfügungen des Rechtsvorgängers des Bekl. als Nichtberechtigter erlangt wurden. Ein gesetzliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht mit dem Eintritt der Bereicherung, maßgebend ist damit der Zeitpunkt des Vorteilsempfanges beim Schuldner (BGH DtZ 1994, 339, 341; NJW 1996, 990, 991).

Da der Bekl. gemäß § 3 Nr. 12 a SächsKrGebRefG erst am 1.8.1994 Rechtsnachfolger des Landkreises G. geworden ist, kommt es auf dessen Bereicherung an. Der Zeitpunkt des Vorteilsempfanges des Landkreises G. lag vor dem Wirksamwerden des Beitritts, da die Veräußerungserlöse aus den zugrunde liegenden Verkäufen der Apotheken im Zeitraum vom 29.5.1990 bis zum 8.9.1990 unstreitig von den jeweiligen Apothekenerwerbern sämtlich vor dem 3.10.1990 an den Landkreis G. gezahlt worden sind. b) Die Voraussetzungen des § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB liegen vor. Danach ist der Empfänger eines materiellen Vorteils verpflichtet, diesen herauszugeben, wenn er ihn zum Nachteil eines anderen ohne Anspruch erlangt hat. Der Bekl. ist als Rechtsnachfolger des Landkreises G. Empfänger von insgesamt 676.896,91 DM. (...)

c) Der Rechtsvorgänger des Bekl. hat diese Veräußerungserlöse erlangt, ohne darauf einen Anspruch i. S. d. § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu haben, da er durch die Veräußerungen der Grundstücke und Vermögensbestände der o. g. Apotheken als Nichtberechtigter verfügt hat.

Soweit § 356 Abs. 1 ZGB lediglich die Voraussetzung "anspruchslos" und keine § 816 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung für einen Bereicherungsausgleich bei einer gegenüber dem Berechtigten wirksamen Verfügung durch einen Nichtberechtigten enthält, ist für eine interessengerechte Regelung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs des § 356 ZGB ein Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 816 BGB erforderlich. Aufgrund der starken Einschränkung des gutgläubigen Eigentumserwerbs und des Fehlens des Abstraktionsprinzips war eine dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung in der DDR praktisch überflüssig (Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 264). Diese Regelungslücke kann durch eine entsprechende Anwendung des § 816 Abs. 1 BGB interessengerecht geschlossen werden, um hierdurch bei Wirksamkeit des jeweiligen Rechtserwerbs einen Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu erreichen. Dies begegnet keinen dogmatischen Bedenken, da § 816 BGB einen Unterfall der von § 356 ZGB auch zu DDR-Zeiten erfaßten (vgl. Westen, a. a. O., S. 264 bezüglich der zu DDR-Zeiten aufgetretenen Regelungslücken) Eingriffskondiktion darstellt. Der Landkreis G. verfügte als Nichtberechtigter i. S. d. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er weder Eigentümer der Apotheken war noch aus ande-ren Gründen Verfügungsmacht über diese Vermögensgegenstände hatte. aa) Eine solche Verfügungsbefugnis des Landkreises G. läßt sich nicht aus der Rechtsträgerschaft des Rat des Kreises G. an den Grundstücken und auch nicht aus der Unterstellung des Pharmazeutischen Zentrums herleiten. Die von dem Rechtsvorgänger des Bekl. veräußerten Apothekengrundstücke standen unstreitig im Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises G. Das weitere Vermögen der Apotheken des Pharmazeutischen Zentrums war diesem als eigenständigem Rechtsträger zugeordnet; das Zentrum unterstand lediglich nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, die Leitung und der Organisation des Apothekenwesens vom 12.1.1984 (GBl. d. DDR I 1984, S. 17 ff.) dem Rat des Kreises. Eine Veräußerungsbefugnis folgte aus dieser Rechtsstellung des Rat des Kreises nicht.

Im übrigen ließ sich jedenfalls daraus keine Verfügungsmacht des Landkreises G. herleiten. Der Rat des Kreises als Organ der Staatsgewalt in der DDR ist mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 untergegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die heutigen Landkreise im Beitrittsgebiet aber weder mit den früheren Räten der Kreise identisch, noch deren Gesamtrechtsnachfolger (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 4.11.1994, BGHZ 127, 285, 288). Die Landkreise wurden im Beitrittsgebiet durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.5.1990 (Kommunalverfassung, GBl. d. DDR I 1990, S. 255 ff.) als Gebietskörperschaften neu errichtet und hatten gemäß §§ 71, 72 KV in eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung übergemeindliche Aufgaben zu erfüllen. Demgegenüber war der Rat des Kreises ein vollziehendes und verfügendes Organ der Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer und in das Prinzip des demokratischen Zentralismus einbezogen. Das System der kommunalen Selbstverwaltung war der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd. Eine Vergleichbarkeit des Rates des Kreises der DDR mit den heutigen Landkreisen ist damit nicht gegeben (BGHZ 127, 285, 288 f.). Die Kommunalverfassung vom 17.5.1990 ordnete ebenfalls keine Gesamtrechtsnachfolge der Landkreise an, die §§ 76 und 78 bestimmten lediglich, daß die Landkreise ihren bisherigen Namen führen, den Sitz der Kreisverwaltung behalten und die Kreisgebiete bestehen bleiben (BGHZ 127, 285, 289 f.). bb) Der Rechtsvorgänger des Bekl. hatte keine Rechtsinhaberschaft an dem volkseigenen Eigentum der streitgegenständlichen Grundstücke des Pharmazeutischen Zentrums G. und dessen Betriebsvermögen, soweit es den zuvor genannten Apotheken zugeordnet wurde, auf andere Weise erlangt.

Ein Eigentumserwerb des Landkreises G. ergibt sich nicht aus der Kommunalverfassung vom 17.5.1990. Diese nimmt keine Übertragung oder Zuordnung von Volkseigentum auf Selbstverwaltungskörperschaften vor, sondern trifft lediglich Aussagen über die von den Körperschaften wahrzunehmenden Aufgaben; so enthalten beispielsweise die §§ 48, 49 der Kommunalverfassung die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen.

Auch aus dem Kommunalvermögensgesetz (KVG) vom 6.7.1990 ergibt sich keine Einzelrechtsnachfolge der Landkreise hinsichtlich des Volkseigentums an dem Vermögen der Pharmazeutischen Zentren. Nach § 1 KVG wird nur volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dient, den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Bereits hiernach scheidet ein Eigentumsübergang aus, da das Apothekenwesen bereits nicht zum Aufgabenkreis der Landkreise gehört (vgl. § 72 KV). Darüber hinaus erforderte der Übergang von volkseigenem Vermögen vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages einen konstitutiven Übertragungsakt auf der Grundlage eines Übergabe Übernahmeprotokolls (BGHZ 127, 285, 291; OLG Dresden OLG-NL 1994, 97 f.; Thür. OLG OLG-NL 1994, 135, 139 ff.). Die Notwendigkeit eines konstitutiven Übertragungsaktes folgt eindeutig aus § 1 KVG sowie aus § 7 Abs. 1 und 3 a. F. KVG (BGH a. a. O.). Daß es zu einer solchen Übertragung des Eigentums an dem Vermögen des Pharmazeutischen Zentrums G. auf den Landkreis G gekommen ist, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Schließlich leitet sich eine Verfügungsberechtigung des Landkreises G auch nicht aus einem Eigentumsübergang nach Art. 21 bzw. 22 des Einigungsvertrages ab. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei dem veräußerten Apothekenvermögen des Pharmazeutischen Zentrums um Verwaltungs- oder Finanzvermögen i. S. d. Vorschriften handelt, da diese lediglich den Übergang von Eigentum regeln, das zum 3.10.1990 noch dem Vermögen der DDR zuzuordnen war. Eine Berechtigung des Landkreises G. für die streitgegenständlichen, zeitlich vor dem 3.10.1990 liegenden Veräußerungen kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 28 a ApothekenG, daß die staatlichen Apotheken nicht von der Verteilung der volkseigenen Vermögensgegenstände nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages erfaßt wurden. § 28 a ApothekenG wurde gemäß Art. 8 EV Anl. I Kap. X Sachgebiet D Abschn. II Nr. 21 a in das Apothekengesetz eingefügt, danach wurden die staatlichen öffentlichen Apotheken und die Pharmazeutischen Zentren im Beitrittsgebiet in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt.

d) Die Verfügung durch den nichtberechtigten Landkreis G erfolgte schließlich zum Nachteil der Kl. i. S. d. § 356 Abs. 1 ZGB. Auch hier ist in Anlehnung an § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, daß die Verfügung des Nichtberechtigten der Kl. als Berechtigter gegenüber wirksam ist.

Die Veräußerungen sind spätestens nachträglich durch Genehmigung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB wirksam geworden. Dem steht nicht entgegen, daß für das Schuldverhältnis der Parteien, da es wie bereits erläutert vor dem Beitritt begründet wurde, nach Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin die Vorschriften des Zivilrechts der ehemaligen DDR maßgeblich sind, die eine § 185 BGB vergleichbare Bestimmung nicht kannten, denn neues Recht, d. h. Bundesrecht i. S. d. Art. 8 des Einigungsvertrages, ist im Beitrittsgebiet anzuwenden, wenn es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus einer inneren Entwicklung ergebende Umstände handelt, wie im Falle der Genehmigungserklärung nach § 185 BGB (BGH NJW 1993, 2525, 2526, m. w. N.). Voraussetzung des § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB ist eine Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten. Diese ist spätestens in der uneingeschränkten Klageerhebung durch die Kl. auf Herausgabe der durch die Veräußerung erlangten Erlöse zu sehen und erfolgte darüber hinaus ausdrücklich in der Klageschrift.

Die Kl. ist Berechtigte. Maßgebend für die Genehmigung ist die Verfügungsberechtigung über das Eigentum an den Apotheken, wobei es nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Verfügungsmacht ankommt (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 185, Rdn. 5, 6). Mit Inkrafttreten des den § 28 a ApothekenG einfügenden Einigungsvertrages am 29.9.1990 (vgl. Art. 45 EV i. V. m. der Bekanntmachung vom 16.10.1990, BGBl. II S. 1360) wurde der Treuhandanstalt die Verfügungsmacht über die Pharmazeutischen Zentren durch deren Überführung in die Treuhandschaft mit dem Ziel ihrer Privatisierung übertragen. Mit Inkrafttreten der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung am 1.1.1995 wurde die Treuhandanstalt lediglich umbenannt.

Damit ist die Kl. auch Gläubigerin des Herausgabeanspruches geworden. Gläubiger des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Berechtigte, d. h. derjenige, der an sich zu der fraglichen Verfügung berechtigt gewesen wäre und durch sie beeinträchtigt wird (Palandt/Thomas, a. a. O., § 816 Rdn. 10). Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke sowie des Apothekenvermögens stand diese Berechtigung ausschließlich der DDR zu. Mit der Überführung der Pharmazeutischen Zentren in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel der Privatisierung durch § 28 a des Apothekengesetzes erhielt die Treuhandanstalt eine Rechtsstellung, die dem durch § 3 der 3. DVO z. TreuhG eingeräumten treuhänderischen Eigentum, das die Verfügungsbefugnis darüber beinhaltet, entspricht (BVerwG, ThürVBl. 1997, 272, 273). Da § 20 der Apothekenverordnung vom 1.8.1990 durch § 28 a ApothekenG ersetzt wurde, kann die - von der Bekl. bestrittene - Wirksamkeit der Apothekenverordnung vorliegend dahinstehen. Die Kl. kann deshalb als Berechtigte von dem Bekl. als Rechtsnachfolger des als nichtberechtigt verfügenden Landkreises G die durch die Veräußerung erlangten Erlöse aus eigenem Recht verlangen.

2. Der Bekl. kann sich gegenüber dem klägerischen Herausgabeanspruch nicht auf Entreicherung (§ 357 ZGB, vgl. § 818 Abs. 3 BGB) berufen.

a) Zwar ist es dem Bekl. als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts entgegen der klägerischen Auffassung nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf Entreicherung zu berufen. Die zum öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung des BVerwG läßt sich auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsgedanken des § 818 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht für unanwendbar erklärt hat, stützt es dies darauf, daß die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist (BVerwGE 36, 108; 71, 85). Da das Interesse der öffentlichen Hand darauf gerichtet sein muß, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, ist es ihr danach grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen, da diese Pflichten von stärkerer Bindungskraft als die der Privatperson seien, die im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsausgleiches nicht in gleicher Weise dem Gemeinwohl und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei (BVerwGE 36, 108).

Dieser Rechtsgedanke ist indessen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Rechtsvorgänger des Bekl. Kaufverträge mit den Apothekenerwerbern wie ein Privater abgeschlossen hat und nicht öffentlich rechtlich tätig geworden ist. Wird die öffentliche Hand aber wie ein Privater tätig, ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nicht anzuwenden. Dementsprechend beruht der öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch auch nicht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB, vielmehr ergibt er sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und stellt ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut dar (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 28 Rdn. 21). Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, von der gesetzlichen Regelung des § 818 Abs. 3 BGB bzw. der entsprechenden des § 357 ZGB bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der öffentlichen Hand abzuweichen.

Es kann hierbei dahinstehen, ob etwas anderes bei Vertragsabschlüssen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechtes aufgrund der dort eingeschränkten Bindung an Art. 20 Abs. 3 GG gilt, da das Handeln des Landkreises G. nicht diesem Bereich zuzuordnen ist. Die Veräußerungen erfolgten vor dem 3.10.1990 und unterliegen damit gemäß Art. 232 § 1 EGBGB der Geltung des Rechts der DDR, dem das Institut des Verwaltungsprivatrechts durch Wahrnehmung unmittelbarer Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts unter gleichzeitiger Bindung an bestimmte öffentlich-rechtliche Grundsätze und Regelungen jedoch fremd war.

b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Entreicherung des Rechtsvorgängers des Bekl. eingetreten ist. Dem Bekl. ist eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 357 Abs. 2 Satz 1 ZGB verwehrt. Danach bleibt der Empfänger zum Wertersatz verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat. Es lag aber zumindest fahrlässige Unkenntnis des Landkreises G. hinsichtlich der Nichtberechtigung vor:

In dem Zeitraum der durch den Landkreis G. vorgenommenen Veräußerungen vom 31.5. bis 23.8.1990 mußte den Funktionsträgern und der Verwaltung in der DDR bekannt sein, daß über die Frage der Zuordnung des volkseigenen Vermögens und insbesondere des Bestandes des Vermögens der Selbstverwaltungskörperschaften noch nicht abschließend entschieden war. Das Kommunalvermögensgesetz trat erst zum 21.7.1990 in Kraft, die zur Umsetzung notwendige Durchführungsverordnung erst zum 1.8.1990 (siehe schon oben). Die Funktionsträger des Landkreises G. konnten deshalb zu den damaligen Zeitpunkten nicht davon ausgehen, daß aufgrund der Rechtsträgerschaft des Rat des Kreises und der Unterstellung die Pharmazeutischen Zentren in das Kommunalvermögen der neu entstandenen Landkreise übertragen worden wären. Das Wesen der Rechtsträgerschaft und Unterstellung mußte ebenfalls bekannt sein, mag auch die Problematik der Rechtsnachfolge der Räte der Kreise nicht bewußt gewesen sein. Der Landkreis mußte damit rechnen, daß die Apotheken durch den Ministerrat einem anderen Rechtsträger zugeordnet würden und er die aus den Privatisierungsveräußerungen erlangten Erlöse nicht endgültig für sich behalten könnte. Aus dem Beschluß des Kreistages G. vom 27.6.1990, der die Auflösung des Pharmazeutischen Zentrums G. und dessen schrittweise Überführung in privates Eigentum beinhaltet, ergibt sich sogar selbst, daß dem Rechtsvorgänger des Bekl. die Nichtberechtigung des Landkreises bewußt war, da der Beschluß ausdrücklich "vorbehaltlich der (...) zur Zeit in Arbeit befindlichen Verordnung über das Apothekenwesen gefaßt" und umgesetzt wurde.

3. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der Rechtsvorgänger des Bekl. im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Privatisierungserlöse es unterlassen haben soll, zur Bedarfsdeckung Anträge auf Mittelzuweisungen aus dem Bundeshaushalt zu stellen. Es ist bereits fraglich, ob und in welcher Höhe der Landkreis G. bedarfsdeckende Zuweisungen hätte geltend machen können. Es kann indes dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag des Bekl. hinreichend substantiiert ist, da dieser Einwand jedenfalls der Kl. nicht entgegengehalten werden kann. Bei der Kl. handelt es sich um eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 TreuhG i. V. m. § 1 TreuhUmbenV) mit einer selbstständigen Kassenverwaltung. Die Privatisierungserlöse stehen der Kl. aus eigenem Recht zu und können nicht mit dem Bundesvermögen gleichgestellt werden. Da die finanzielle Unterstützung der Kommunen durch Mittelzuweisungen aber nicht aus dem klägerischen Vermögen erfolgt, können der Klageforderung entsprechende Ansprüche auf bedarfsdeckende Mittelzuweisungen bereits deshalb nicht entgegengehalten werden.

4. Betrifft den Zinsanspruch (...)

III. pp.

IV. Da der klägerseits geltend gemachte Herausgabeanspruch begründet ist, ist zwar die Bedingung der hilfsweise durch den Bekl. auch in der Berufungsinstanz geltend gemachten Aufrechnungen mit Gegenforderungen in Höhe von 248.058,87 DM und 83.652 DM eingetreten. Gleichwohl ist eine Entscheidung über die Aufrechnung durch den Senat im ordentlichen Rechtsweg nicht möglich, da es sich um rechtswegfremde Forderungen handelt, die weder rechtskräftig noch unbestritten sind. Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an, die eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, die weder rechtskräftig noch unbestritten ist (hierzu schon BGH NJW 1955, 497), auch nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt (BVerwG NJW 1993, 2255; Zöller/Gummer, a. a. O., § 17 GVG Rdn. 10; Musielak/Musielak, ZPO, § 323 Rdn. 87; Thomas-Putzo, a. a. O., § 145 Rdn. 24). Die Gegenauffassung, die aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n. F. die Konsequenz zieht, daß auch bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung das Gericht diese zu prüfen und über sie zu entscheiden hat (so Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 302 Rdn. 11), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die innere Rechtfertigung der Rechtswegdurchbrechung durch die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht in dem objektiven Sachzusammenhang in den Fällen, in denen derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht. Die insoweit der Widerklage ähnliche Prozeßaufrechnung ist indes anders gelagert, da der verfahrensrechtliche Zusammenhang erst durch eine Parteihandlung hergestellt wird. Auch im Zusammenhang mit der gebotenen Sachbeschleunigung kann allein dieser Zusammenhang nicht ausreichen, um die auf dem Gedanken der Sachnähe beruhende Kompetenz der Fachgerichtsbarkeiten zur rechtskräftigen Entscheidung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) zu überspielen. Andernfalls könnte die Entscheidung über Forderungen dem vorgeschriebenen Rechtsweg allein durch ein (einseitiges) Parteihandeln entzogen werden (vgl. Zöller/Gummer a. a. O., § 17 GVG, Rdn. 10; Musielak/Musielak, a. a. O., § 322, Rdn. 87). Unstreitig liegen den geltend gemachten Hilfsaufrechnungen aber zwei öffentlich rechtliche Erstattungsansprüche zugrunde, die dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen sind. Da zwischen der Klageforderung und den Gegenforderungen kein rechtlicher Zusammenhang i. S. d. § 302 ZPO besteht und eine Aussetzung des Rechtsstreites nach § 148 ZPO geboten war, hat der Senat Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO erlassen (vgl. BGH NJW 1955, 497, 498).