Landkreis
GWB § 26
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Landkreis; Kfz-Zulassungsstelle; Schilderpräger; Wettbewerb; Unterlasssungsanspruch; Gewerbefläche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einem Landkreis ist es aus kartellrechtlichen Gründen nicht schlechthin verwehrt, Gewerbeflächen innerhalb des Gebäudes einer Kfz-Zulassungsstelle an einen Schilderpräger zu vermieten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis in einer Kfz-Zulassungsstelle Räume an ein Unternehmen vermieten darf, das Kfz-Schilder prägt und verkauft. Der beklagte Landkreis unterhält seit 1987 in G. eine Außenstelle, in der das Landratsamt eine Zulassungsstelle betreibt. Im Keller des Gebäudes gelegene Räumlichkeiten vermietet er ebenfalls seit 1987 an Schilderprägeunternehmen, die er jeweils mit Hilfe einer Ausschreibung auswählt. Derartige Ausschreibungen fanden 1987, 1990 und 1994 statt.
Die Kl. zu 1 betreibt bundesweit etwa 300 Schilderprägestellen, meist in räumlicher Nähe zu Kfz Zulassungsstellen. In G. führt sie seit 1991 zusammen mit der Kl. zu 2 ein entsprechendes Geschäft, das sich in etwa 50 m Entfernung von der Zulassungsstelle auf der anderen Straßenseite befindet.
Die Kl. haben den beklagten Landkreis auf Unterlassung in Anspruch genommen und zuletzt beantragt, den Bekl. zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Räume und/oder Flächen im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle G. an Kfz-Schilderpräger zu vermieten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen und insbesondere aufgrund der Ausschreibung vom November 1994 einen Pacht- oder ähnlichen Vertrag zu schließen oder einen bereits geschlossenen Vertrag fortzuführen, bzw. - hilfsweise - Räume und/oder Flächen im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle in G. entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, ohne vorher ein gleichförmiges öffentliches Ausschreibungsverfahren mit von vornherein festgelegten transparenten, objektiven und strengen, d. h. von jedem Bewerber abstrakt gleichermaßen zu erfüllenden Kriterien durchgeführt zu haben.
Das LG hat den Bekl. gemäß dem Hauptantrag verurteilt. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen (OLG München, NJW-RR 1997, 296 = WRP 1997, 218). Die hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das BerGer. einen Unterlassungsanspruch der Kl. aus § 35 Abs. 1 i. V. mit § 26 Abs. 2 GWB verneint.
a) Allerdings ist der beklagten Landkreis, wie das BerGer. im Ergebnis zutreffend angenommen hat, Normadressat des Behinderungs- und Diskriminierungsverbots des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB.
aa) Der relevante Markt, auf den zur Ermittlung der Marktstellung des Bekl. abzustellen ist, umfaßt in sachlicher und räumlicher Hinsicht das Angebot von Gewerbeflächen, die sich für einen Schilderpräger, der den bei den Besuchern einer bestimmten Zulassungsstelle anfallenden Bedarf an Kfz-Schildern decken möchte, zur Anmietung oder sonstigen Nutzung eignen. Das BerGer. ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß dieser Markt nach dem auch insoweit anwendbaren Bedarfsmarktkonzept nicht auf die im Gebäude der Zulassungsstelle befindlichen Räume beschränkt, sondern auf solche Flächen zu erstrecken ist, die sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Zulassungsstelle befinden. Die Nachfrage nach Kfz-Schildern wird erfahrungsgemäß nicht nur von Schilderprägern mit einem Geschäftslokal im Gebäude oder auf dem Gelände der Kfz Zulassungsstelle, sondern auch von solchen Anbietern befriedigt, die sich in unmittelbarer Nähe angesiedelt haben. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des BerGer., für die Nachfrage der Marktgegenseite bestehe insoweit eine funktionelle Austauschbarkeit, keinen durchgreifenden Bedenken. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, daß sich aus dem Kreis der bei der Ausschreibung 1994 nicht berücksichtigten Bewerber kein weiteres Unternehmen in der Nähe der Zulassungsstelle niedergelassen hat. Denn dies kann ohne weiteres darauf zurückzuführen sein, daß die Wettbewerbschancen für einen dritten Anbieter in G. als gering eingestuft werden.
bb) Ob die getroffenen Feststellungen die Annahme des BerGer. tragen, der beklagte Landkreis sei auf dem in Rede stehenden Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt, kann offenbleiben. Denn der Bekl. genießt gegenüber den anderen Anbietern von Gewerbeflächen, die für einen Schilderprägebetrieb in Betracht kommen, jedenfalls eine überragende Marktstellung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Sie leitet sich aus dem Vorteil ab, den der Standort innerhalb des Gebäudes der Zulassungsstelle dem dort tätigen Anbieter vermittelt. Das BerGer. hat in anderem Zusammenhang festgestellt, daß es sich insofern um einen gewichtigen Vorteil handele, weil für den Bürger, der vor und nach dem Erwerb des Kennzeichens die Zulassungsstelle aufsuchen müsse, ein hoher Anreiz bestehe, seinen Bedarf bei dem im Hause befindlichen Anbieter zu decken. Dies drückt sich auch in dem auf diesen Anbieter entfallenden Anteil der verkauften Schilder aus, der selbst nach dem Vortrag des Bekl. trotz geringfügig höherer Preise mindestens bei 75 % liegt. Der Vorzug, den dieser Anbieter auf dem Markt für Kfz-Kennzeichen genießt, kommt auf dem vorgelagerten Vermietungsmarkt dem beklagten Landkreis zugute, der - wie der Streitfall belegt - in der Lage ist, sich diese Vorzüge durch eine deutlich höhere Miete oder Pacht entgelten zu lassen, als sie für Standorte außerhalb des Gebäudes der Zulassungsstelle bezahlt werden.
b) Zutreffend hat das BerGer. angenommen, daß es sich bei der Anmietung von Räumen im Gebäude der Zulassungsstelle des Bekl. um einen Geschäftsverkehr handelt, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die verschiedenen Bewerber für die Anmietung der Räume im Gebäude der Zulassungsstelle sind ihrer wirtschaftlichen Funktion nach untereinander gleichartig. Auch wenn jeweils nur ein Anbieter als Mieter der in Rede stehenden Räume zugelassen werden kann, handelt es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Wie der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden hat, schließen quantitative Begrenzungen des Zugangs die Üblichkeit nicht aus (vgl. BGHZ 52, 65 [70] = NJW 1969, 1716 = LM § 26 GWB Nr. 16 - Sportartikelmesse; BGHZ 107, 273 [278] = NJW 1989, 3010 = LM § 6 AGBG Nr. 12 - Staatslotterie).
c) Entgegen der Ansicht des BerGer. stellt sich im Streitfall nicht die vom BerGer. erörterte Frage, ob die Kl. mit Hilfe des Anspruchs aus § 26 Abs. 2 GWB auch dagegen vorgehen können, daß sie vom Bekl. auf einem anderen als dem beherrschenden Markt behindert oder ungleich behandelt werden (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1988, 1069 = WuW-E 2483 [2490] - Sonderungsverfahren; Markert, in: Immenga-Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdnr. 81; Carlhoff, in: Frankf. Komm. z. GWB, 3. Aufl., § 26 Rdnrn. 194ff.; vgl. auch BGHZ 114, 218 [229] = NJW 1991, 2963 = LM § 26 GWB Nr. 72 - Einzelkostenerstattung). Im Streitfall steht allein das Verhalten des Bekl. auf dem Vermietungsmarkt infrage, auf dem das Unternehmen der Kl. Gewerbeflächen zur Anmietung für ihren Schilderprägebetrieb nachfragt. Dabei geht es darum, ob im Verhalten des Bekl. eine unbillige Behinderung oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Unternehmens der Kl. als Nachfrager von Vermietungsleistungen zu sehen ist. Auch wenn sich das Verhalten des Bekl. für die Kl. auch auf der nachfolgenden Absatzstufe, also beim Vertrieb der Kfz Kennzeichen, negativ auswirkt, ist für die Beurteilung im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB nur die mögliche Behinderung oder Ungleichbehandlung auf dem Vermietungsmarkt von Bedeutung. Lediglich in Fällen, in denen der Anspruchsteller auf dem beherrschenden Markt nicht tätig ist, gleichwohl aber gegen Auswirkungen vorgehen möchte, die das Verhalten des marktmächtigen oder marktstarken Unternehmens auf einem anderen als dem beherrschenden Markt hat, stellt sich die sogenannte Drittmarktproblematik.
d) Zu Unrecht hat es das BerGer. in Zweifel gezogen, daß das Unternehmen der Kl. dadurch ungleich behandelt und in seiner Geschäftstätigkeit behindert zu werden droht, daß die Räume in der Zulassungsstelle nicht an die Kl., sondern an eine Mitbewerberin vermietet werden sollen. Der Begriff der Behinderung in § 26 Abs. 2 GWB ist weit zu verstehen und erfaßt jedes Marktverhalten, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (vgl. BGH, LM § 26 GWB Nr. 13 = WuW/E 863 [870] - Rinderbesamung II; BGHZ 81, 322 [327] = NJW 1982, 46 = LM § 26 GWB Nr. 45 - Original-VW-Ersatzteile II; BGHZ 116, 47 [57] = NJW 1992, 1817 = LM H. 5/1992 § 35 GWB Nr. 17 - Amtsanzeiger). Auch die Feststellung einer unterschiedlichen Behandlung trägt noch kein Unwerturteil in sich. Vielfach wird ein Marktverhalten sogar beide Alternativen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erfüllen. So verhält es sich im Streitfall: Eine Behinderung der Kl. droht bereits dadurch, daß der Bekl. - aus welchen Gründen auch immer - die Gewerbeflächen im Gebäude der Zulassungsstelle nicht an ihr Unternehmen, sondern an einen Dritten vermieten möchte. Darin liegt gleichzeitig eine Ungleichbehandlung, die unabhängig davon zu bejahen ist, ob der Bekl. für die Entscheidung zugunsten des Dritten vernünftige Gründe anzuführen vermag.
e) Kann der Beurteilung, es liege weder eine Behinderung noch eine unterschiedliche Behandlung vor, nicht beigetreten werden, erweist sich die vom BerGer. angestellte Hilfserwägung hingegen als zutreffend: Die gebotene Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, daß die Behinderung der Kl. durch den Bekl. nicht als unbillig angesehen werden kann und für die Ungleichbehandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, daß das von den Kl. begehrte Verbot darauf gerichtet ist, den Bekl. mit der in Rede stehenden gewerblichen Leistung vollständig vom Wettbewerb auszuschließen. Eine derart weitgehende Rechtsfolge kann im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Denn diese Bestimmung zielt darauf ab, die Spielräume, die der Normadressat genießt, einzuengen, nicht aber, ihn gänzlich vom Wettbewerb auszuschließen. Auch kann der Normadressat im allgemeinen nicht gezwungen werden, seine Interessen vollständig denen eines anderen Unternehmens unterzuordnen.
bb) Bei dem Interesse, das der Bekl. mit der Vermietung der Gewerbeflächen verfolgt, geht es nicht nur um das fiskalische Interesse, zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften, sondern zumindest auch darum, den Kunden der Zulassungsstelle dadurch entgegenzukommen, daß sie einen Schilderpräger im selben Gebäude aufsuchen können. Im Streitfall stand dieser Gesichtspunkt zunächst im Vordergrund; den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß nach Eröffnung der Zulassungsstelle im Jahre 1987 eine Versorgung mit Kfz-Kennzeichen nicht gewährleistet gewesen wäre, wenn der Bekl. nicht die Räume im Gebäude der Zulassungsstelle zur Verfügung gestellt hätte. Daß es sich bei dem Verkauf der Kfz-Kennzeichen um ein mit der hoheitlichen Tätigkeit der Zulassungsstelle in engem Zusammenhang stehendes Geschäft handelt und eine einfache Erwerbsmöglichkeit den Bedürfnissen des Publikums entgegenkommt, hat der BGH auch im Rahmen der Beurteilung nach § 1 UWG als maßgeblichen Umstand angesehen, weshalb selbst der Verkauf der Schilder durch die Zulassungsstelle nicht beanstandet worden ist (BGH, NJW 1974, 1333 = LM § 1 UWG Nr. 273 = GRUR 1974, 733 [735] = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf).
cc) Auf der Seite der Kl. sowie anderer potentieller Mitbewerber ist das Interesse zu berücksichtigen, ihre Chancen im Wettbewerb nicht dadurch gefährdet zu sehen, daß der Bekl. einem Mitbewerber Geschäftsräume vermietet, die diesem einen erheblichen Standortvorteil verschaffen. Dem Umstand, daß die öffentliche Hand auf diese Weise Einfluß auf das Wettbewerbsgeschehen nimmt, kommt dabei allerdings - entgegen einer im Schrifttum geäußerten Auffassung (vgl. Immenga, NJW 1995, 1921 [1926]; Nordemann, WRP 1996, 383 [384]) - keine entscheidende Bedeutung zu. Auch an anderer Stelle wirkt sich die nicht auf eigene Leistung zurückzuführende Nachfrage- oder Angebotsmacht der öffentlichen Hand im Wettbewerb aus, ohne daß sich daraus kartellrechtlich ein Verbot wirtschaftlichen Handelns ableiten ließe. Vor allem aber werden die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen, die von einem Verhalten wie dem im Streitfall beanstandeten ausgehen, nicht zutreffend dargestellt. Der auch von der Revision erhobene Einwand, durch die Vermietung der Räume im Gebäude der Zulassungsstelle an einen Schilderpräger werde der Leistungswettbewerb vollständig ausgeschaltet, ist nicht begründet.
Zutreffend ist zwar, daß der im Gebäude oder auf dem Gelände der Zulassungsstelle tätige Mitbewerber - wie bereits dargelegt - einen Standortvorteil genießt, der je nach den örtlichen Verhältnissen erheblich sein kann. Mit Recht hat jedoch das BerGer. darauf hingewiesen, daß sich ein solcher Standortvorteil in einem funktionierenden Wettbewerb dadurch ausgleicht, daß für den vorteilhaften Standort ein höherer Preis, also in der Regel eine höhere Miete oder Pacht, zu zahlen ist, der sich im allgemeinen auch in höheren Verkaufspreisen niederschlagen wird. Die Rügen, die die Revision gegenüber dieser Beurteilung des BerGer. erhebt, gehen fehl. Die vom BerGer. in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen können insbesondere nicht als hypothetisch abgetan werden. Denn sie gründen sich auf ein allgemeines Erfahrungswissen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, auf das bei der kartellrechtlichen Beurteilung der widerstreitenden Interessen ohne weiteres zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus gibt der Streitfall ein Beispiel für das Funktionieren der Marktgesetze: Denn das Ergebnis der Ausschreibung des Jahres 1994 zeigt, daß für den vorteilhaften Standort im allgemeinen ein höherer Preis zu zahlen ist und damit dem vom Standort her benachteiligten Wettbewerber ein Ausgleich in der Form eines deutlichen Kostenvorteils zukommt, der sich in günstigeren Endverbraucherpreisen niederschlagen kann.
Allerdings können Preisvorteile nur dann zum Zuge kommen, wenn für den Wettbewerber, der seine Schilder von dem ungünstigeren Standort aus anbietet, Möglichkeiten bestehen, auf sein Angebot, insbesondere auf die von ihm verlangten Preise, an geeigneter Stelle hinzuweisen. Daß es im Streitfall an derartigen Möglichkeiten fehlen würde, ist indessen nicht dargetan.
dd) Im Streitfall ist die Auswahl des Mieters der fraglichen Räume unter angemessenen und fairen Bedingungen erfolgt. Der Bekl. führt in regelmäßigen Abständen Ausschreibungen durch, bei denen der Interessent zum Zuge kommt, der das Höchstgebot abgibt. Die beschränkte Vertragsdauer gibt nicht berücksichtigten Interessenten die Möglichkeit, sich bei einer der nächsten Ausschreibungen erneut um die Räume zu bemühen. Ein solches Vorgehen berücksichtigt die Interessen der Schilderpräger in fairer und angemessener Weise und bietet aus Rechtsgründen keinen Anlaß zu Beanstandungen. Insbesondere kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen werden, der Bekl. fordere mit dem Angebot, die fraglichen Gewerbeflächen an den meistbietenden Interessenten zu vermieten, zu ruinösem Wettbewerb auf und riefe Hasardeure auf den Plan, die zur Zahlung unverhältnismäßig hoher Mieten bereit seien. Ob ein bestimmter Mietzins für einen bevorzugten Standort angemessen ist, richtet sich in erster Linie nicht nach objektiven Gesichtspunkten, sondern nach den besonderen Umsatzerwartungen an dem bevorzugten Standort.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision sprechen allgemeine Grundsätze wie das Subsidiaritätsprinzip oder das Prinzip des Leistungswettbewerbs nicht gegen das Verhalten des Bekl. Die Erwägungen, die die Revision in diesem Zusammenhang anstellt, bauen auf der - unzutreffenden - Annahme auf, daß durch die Vermietung von Gewerbeflächen im Gebäude der Zulassungsstelle der Leistungswettbewerb auf dem Kennzeichenmarkt ausgeschaltet und damit der Bestand des Wettbewerbs nachhaltig gefährdet würde. Das BerGer. hat diese Befürchtung indessen - wie bereits dargelegt - mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeräumt.
ff) Schließlich darf bei den Erwägungen, die die Revision zu den drohenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kennzeichenmarkt anstellt, nicht außer Betracht bleiben, daß eine entsprechende Situation auch ohne eine Vermietung von Gewerbeflächen durch die öffentliche Hand eintreten kann. Auch wenn im Gebäude oder auf dem Gelände der Zulassungsstelle keine Gewerbeflächen für Schilderpräger zur Verfügung gestellt werden, können sich für den räumlich am günstigsten gelegenen Wettbewerber ganz ähnliche Standortvorteile ergeben, wie sie ein im Gebäude der Zulassungsstelle tätiger Anbieter genießt, ohne daß dies mit den Mitteln des Kartellrechts zu verhindern wäre.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus § 1 UWG begründet. Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung sind insoweit die gleichen Beurteilungskriterien wie bei § 26 Abs. 2 GWB maßgebend (vgl. BGHZ 96, 337 [346] = NJW 1986, 1877 = LM § 26 GWB Nr. 54 - Abwehrblatt II; BGHZ 107, 40 [41] = NJW 1989, 2325 = LM § 1 UWG Nr. 507 - Krankentransportbestellung). Eine Gefährdung des Wettbewerbsbestands, die nach der Rechtsprechung des BGH das lauterkeitsrechtliche Verbot einer Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand rechtfertigen könnte (vgl. BGHZ 82, 375 [390] = NJW 1982, 2117 = LM § 13 GVG Nr. 154 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGHZ 123, 157 [161] = NJW 1993, 2680 = LM H. 12 1993 § 1 UWG Nr. 634 - Abrechnungs-Software für Zahnärzte), steht im Streitfall - wie dargelegt - nicht in Rede. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Unternehmen der Kl. nicht allein auf den Standort in G. angewiesen ist, sondern sich auch bei anderen Kfz-Zulassungsstellen um vorteilhafte Gewerbeflächen - sei es innerhalb oder außerhalb der Zulassungsstelle - bemühen kann.