Laminat
BGB §§ 535, 550, 550 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Laminat; vertragsgemäßer Gebrauch; Fußbodenverlegung; Rückbaupflicht; Sicherheit; Wiederherstellungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses vom Mieter nicht verlangen, daß dieser die wegen zustimmungsloser Verlegung eines Laminat-Fußbodens nötige Kürzung der Zimmertüren rückgängig macht. Eine zusätzliche Sicherheit für den Wiederherstellungsanspruch bei Vertragsbeendigung kann der Vermieter nur insoweit verlangen, als der Umfang der gesetzlich zulässigen Mietkaution noch nicht ausgeschöpft ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Vermieter begehrt vom Mieter die Beseitigung von baulichen Änderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung.
Der Bekl. brachte, ohne vorher die Zustimmung des Kl. einzuholen, im Flur und im Wohnzimmer der von ihm gemieteten Wohnung einen Laminat-Fußboden ein, den er auf dem vorhandenen Teppichboden verlegte. Dadurch ist der Fußboden erhöht worden; deshalb kürzte der Bekl. die im Bereich des Laminat-Fußbodens vorhandenen Türen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Kürzung um einige Millimeter oder um weitergehende Kürzungen der Türen handelt.
Der Kl. unterbreitete dem Bekl. ein Vergleichsangebot, in dem er sich mit den Veränderungen bis zum Ende des Mietverhältnisses einverstanden erklärte, wenn der Bekl. seinerseits eine erhöhte Sicherheit für die zu erwartenden Rückbaukosten leiste. Dieses lehnte der Bekl. ab. Er erklärte jedoch gegenüber dem Kl., daß er den ursprünglichen Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder herstellen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Hauptantrag des Kl. ist zulässig, aber unbegründet. Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d. h. während des laufenden Mietverhältnisses.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 550 BGB. Zwar kann auch in baulichen Veränderungen ein vertragswidriger Gebrauch der gemieteten Sache im Sinne von § 550 BGB bestehen, es handelt sich vorliegend jedoch um solche Maßnahmen, die von dem Kl. zu dulden sind.
Der Bekl. war zwar verpflichtet, vor der Vornahme der baulichen Änderung - dem Verlegen des Laminat-Fußbodens und dem Kürzen der Türen - das Einverständnis des Kl. einzuholen, was er unstreitig nicht getan hat, der Kl. wäre jedoch verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu erteilen. Die von dem Bekl. gemietete Wohnung wird nicht endgültig verändert. Es handelt sich bei dem Zustand, den der Bekl. durch seine Arbeiten herbeigeführt hat, um einen solchen, der ohne besonderen Aufwand wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen ist. Dieses gilt zum einen für den Laminat-Fußboden. Aber auch die Türen ließen sich wieder verlängern bzw. erneuern. Daß diese Arbeiten mit einem gewissen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind, steht der Verpflichtung des Kl., seine Zustimmung zu den entsprechenden baulichen Änderungen zu erteilen, nicht entgegen.
Besondere Belange des Kl., die den von dem Bekl. vorgenommenen Arbeiten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Es sind keine nachteiligen Folgewirkungen auf das Mietobjekt zu befürchten, auch betrifft die Veränderung nur die von dem Bekl. bewohnte Wohnung, so daß Dritte in keiner Weise beeinträchtigt werden. (...)
Hinsichtlich der Zahlung der Kaution in Höhe von 3.500 DM ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Dem Kl. steht kein Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung einer zusätzlichen Kaution zu.
Dem Vermieter ist teilweise die Erhöhung der Kaution zur Absicherung der Rückbaukosten zuzugestehen, so kann der Vermieter etwa die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung von der Leistung einer - zusätzlichen - Kaution abhängig machen. Dieses gilt jedoch nur, wenn und soweit der nach § 550 b Abs. 1 BGB zulässige Kautionsrahmen noch nicht ausgefüllt ist. Vorliegend ist der Kl. bereits durch eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten gesichert. Eine darüber hinausgehende Kaution steht ihm nicht zu. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 242 BGB, da nicht angenommen werden kann, daß die von dem Bekl. gemietete Wohnung durch die von ihm vorgenommenen Änderungen in erheblich größerem Umfang Schäden ausgesetzt ist, als ohne diese Veränderungen. Für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter im üblichen Umfang ist aber der Vermieter bereits - nach dem Willen des Gesetzgebers - durch eine Mietsicherheit in Höhe von bis zu drei Monatsmieten ausreichend gesichert.
Eine Sachlage, die eine Abweichung von der zwingenden Vorschrift des § 550 b BGB rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben.