Lagebedingter Energiebedarf kein Mangel
§ 7 HeizkostenVO, § 537 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Lagebedingter Energiebedarf kein Mangel; Heizkostenverteiler; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Mangel der Mietsache; Mietzinsminderung; Lage der Wohnung; erhöhter Energiebedarf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anbringung von 2 Heizkostenverteilern bei übergroßen Heizkörpern entspricht den Anforderungen aus § 7 HeizkostenVO.
2. Der erhöhte Energiebedarf einer ungünstig gelegenen Wohnung stellt keinen Mangel der Mietsache dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Heizkostenabrechnungen vom 23. Oktober 1984 und 28. Juni 1985 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und entsprechen den Anforderungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Heizkostenverordnung. Soweit die Bekl. meinen, daß die Verbrauchsermittlung schon wegen der Anbringung von zwei Heizkostenverteilern an dem Heizkörper im Schlafzimmer fehlerhaft sein müsse, läßt sich kein Nachteil zu Lasten der Bekl. feststellen. Da der Heizkörper im Schlafzimmer überdurchschnittlich groß ist, hat der Kl. zur Verbrauchserfassung zwei Heizkostenverteiler angebracht und aus beiden Werten den Mittelwert ermittelt. Diese Berechnung, die nur einer zuverlässigeren Verbrauchserfassung dient, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Bekl. bestreiten, daß der Kl. den Mittelwert aus den Einheiten der beiden Heizkostenverteiler in Ansatz gebracht habe, kann dieses Vorbringen mangels hinreichender Substantiierung keine Berücksichtigung finden. Es hätte der näheren Darlegung bedurft, daß die Ablesebelege, die den Bekl. ausgehändigt und von ihnen auch unterzeichnet worden sind, nicht die tatsächlichen Verbrauchswerte ausweisen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. läßt sich auch aus der Tatsache, daß sich die in der Abrechnung vom 28. Juni 1985 in Ansatz gebrachten Gesamtverbrauchseinheiten gegenüber der Vorjahresrechnung verringert haben, obwohl fast 29.000 l Heizöl mehr verbraucht worden ist, nicht folgern, daß die Abrechnungen fehlerhaft sind. Da sich der Wärmeverbrauch nicht exakt ermitteln läßt, sondern die Meßergebnisse z. B. durch unmittelbare Sonnenbestrahlung beeinflußt werden, und zudem gerade bei starker Kälte ein erheblicher Wärmeverlust durch die Heizungsrohre zu verzeichnen ist, muß ein gestiegener Heizölverbrauch nicht zwangsläufig auch zu höheren Verbrauchseinheiten führen.
Die geltend gemachte Heizkostenforderung ist auch nicht durch die von den Bekl. erklärte Aufrechnung erloschen. Insoweit fehlt es an einem Gegenanspruch. Die begehrte Mietminderung setzt gemäß § 537 Abs. 1 BGB einen Mangel der Mietsache voraus, durch den die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt wird. Allein die Tatsache, daß die Lage der Wohnung einen erhöhten Energiebedarf bedingt, berechtigt noch nicht zur Minderung des Mietzinses. Die Bekl. haben die Wohnung in Kenntnis der Umstände, daß sie unter dem Flachdach liegt und nur Außenwände hat, gemietet. Dieser Zustand ist somit als vertragsgemäß anzusehen. Auch die von den Bekl. behauptete höhere Heizkostenbelastung durch die Einführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung führte nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Bekl. lediglich einen Anspruch darauf haben, daß sich die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet, wie er bei Mietbeginn gewesen ist (so auch die Zivilkammer 64 im Urteil vom 4. April 1986 in DAS GRUNDEIGENTUM, Seite 749 ff.). Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es auch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die sich möglicherweise aus der Anwendung der Heizkostenverordnung für die Bekl. ergebenden Unbilligkeiten zu korrigieren, da das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, die sich für den einzelnen Mieter aufgrund der Wohnungslage ergebenden Nachteile auszugleichen (vgl. insoweit Urteil der Zivilkammer 62 vom 6. Oktober 1986 in DAS GRUNDEIGENTUM 1986, Seite 1173 ff.). Die Bekl. können dem Kl. auch nicht entgegenhalten, daß er gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 der HeizkostenVO eine Befreiung hätte beantragen müssen. Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Ziffer 4 der HeizkostenVO vorliegen, jedenfalls ist der Kl. zu einem solchen Antrag nicht verpflichtet.