Lärmschutz
LImSchG Bln § 1 Abs. 2; AV LImSchG Bln Ziff. 11 Abs. 5 Buchst. F
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Lärmschutz; Auflage für Gaststätte; nächtlicher Betrieb eines Schankvorgartens; Biergarten; erforderliche Messungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Erteilung einer gaststättenrechtlichen Auflage, den Betrieb eines Schankvorgartens zur Nachtzeit zu unterlassen, kann sich die Behörde grundsätzlich auf eine rechnerische Schallimissionsschutzprognose stützen, deren Rechenverfahren in einer immissionsschutzrechtlichen Ausführungsvorschrift festgelegt ist. In das Rechenverfahren müssen relevante Faktoren mit empirisch erprobten Größen eingehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) II. 1. Gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht legt seiner Beurteilung zutreffend die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) zugrunde, wonach dem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder des Nachbargrundstücks erteilt werden können. Die allein streitbefangene Auflage, den Vorgartenbetrieb zur Nachtzeit zu unterlassen, zielt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Hierzu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus: (...)
Diese Begründung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Kl. war der Bekl. nicht verpflichtet, den vom Vorgarten der Gaststätte ausgehenden Schall tatsächlich zu messen. Bei der Ermittlung eines Sachverhalts, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen will, hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, jedoch bestimmt sie selbst Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG BIn). Ist die Schalleinwirkung auf die Nachbarschaft Ausgangspunkt einer Entscheidung, so kann sie diese tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist. Von einem solchen rechnerischen Verfahren hat der Bekl. hier Gebrauch gemacht. Der Ablauf des nach empirischer Erprobung festgelegten Verfahrens ergibt sich aus Ziffer 11 Abs. 5 Buchst. f der Ausführungsvorschriften zum Landes-lmmissionsschutzgesetz Berlin - AV LlmSchG BIn - vom 27. März 2006 (ABI. S. 1463). Als wesentliche Schallquelle der Schankvorgärten wird darin die „menschliche Stimme (Reden, lautes Lachen etc.)" angesetzt, und zwar bei „Einnehmen von Speisen und Getränken in üblicher Lautstärke" ein Dauerschallleistungspegel von 75 dB (A). Für die Bestimmung der Gesamtschallleistung des Schankvorgartens hat der Bekl. entsprechend der Vorgabe ein Drittel der Gesamtzahl der Sitzplätze als gleichzeitig wirksam eingesetzt. Die empirische Erprobung dieses Verfahrens ergibt sich aus dem Hinweis auf Wallner, Lärmimmissionen durch Gaststätten und „Schankgärten" in Wien und deren medizinische Begutachtung, Zeitschrift für Lärmbekämpfung, Heft 4/93. Die Verfahrensvorgaben in Ziffer 11 Abs. 5 Buchst. f der AV LlmSchG Bln beziehen ferner ein die Größe des Schankvorgartens, den Abstand seines Mittelpunktes zum Immissionsort (hier: Fenster der nahegelegenen Wohnung), die Reflexion des Bodens und etwaiger umgebender Gebäudeseiten, ggf. die Zerlegung der Vorgartenfläche in Teilflächen und die erhöhte Störwirkung, wenn das Geräusch des Schankvorgartens besonders Impuls- oder informationshaltig ist und sich dadurch auffällig vom Hintergrundgeräusch abhebt.
Diese Verfahrensvorgaben verwenden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LlmSchG Bln Begriffe nach den Definitionen des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG). insofern ist eine hinreichende Bestimmtheit sichergestellt. Die früher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBI. S. 148) ist mit Inkrafttreten des Landes‑Immissionsschutzgesetzes am 16. Dezember 2005 außer Kraft getreten (§ 18 LlmSchG Bln). Die Anknüpfung an die Begriffsdefinitionen des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erlaubt ferner den Bezug zu allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Bundesregierung gemäß § 48 Abs. 1 BlmSchG zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen hat und zu denen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) gehört. Entsprechend der Ermächtigung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BlmSchG enthält die TA Lärm Vorschriften über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen. Gemäß Ziffer 6.8 TA Lärm gelten für die Ermittlung der Geräuschimmissionen die Vorschriften des Anhangs, der eine Ermittlung nicht nur durch Messung (Abschnitt A 3), sondern auch durch Prognose (Abschnitt A 2) zulässt. Bei der Prognose werden Eingabedaten in eine Berechnung eingestellt, um rechnerisch festzustellen, ob sich die Geräuschimmission innerhalb der Immissionsrichtwerte hält (Abschnitt A.2.1 und 2.2). Als Eingangsdaten für die Berechnung können Messwerte, Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werden; wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden (Abschnitt A.2.3.2). Das gibt dem Betreiber der emittierenden Anlage die Möglichkeit, besondere Vorkehrungen zu treffen, eine dauerhafte Lärmminderung im Vergleich zu den Erfahrungswerten nachzuweisen und damit auf den Erlass immissionsrechtlicher Anordnungen Einfluss zu nehmen. Jedenfalls geht auch die TA Lärm davon aus, dass Erfahrungswerte grundsätzlich geeignet sind, eine Prognose der Geräuschimmissionen zu erstellen. (...)
Die Behauptungen der Kl., tatsächlich gemessene Immissionswerte würden geringer ausfallen als die vom Bekl. errechneten, erweisen sich angesichts der in die rechnerische Prognose einbezogenen Faktoren als spekulativ und unwahrscheinlich. Sofern die Kl. darauf verweisen, der Bekl. hätte ihnen ermöglichen müssen, Maßnahmen zur Lärmverminderung zu ergreifen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie während des mehrmonatigen Widerspruchsverfahrens nicht gehindert waren, von sich aus in dieser Weise tätig zu werden. Dem Bekl. konnte sich mit Blick auf die gravierende Überschreitung der Immissionsrichtwerte kein Mittel aufdrängen, das zur Lärmverminderung im gebotenen Ausmaß als geeignet, aber gleichwohl für die Kl. milder erschien. Aus dem gleichen Grund drängte sich dem Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Erkundung milderer Mittel nicht auf.
Sollten sich bei einer tatsächlichen Messung - insbesondere nach neugeschaffenen Vorkehrungen gegen die Lärmimmission - niedrigere Lärmwerte ergeben, die dem lmmissionsrichtwert nahekommen oder ihn sogar unterschreiten, so wäre dies ein anderer (Immissions-) Sachverhalt, der den Kl. ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG eröffnen würde. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Ermittlung der Schalleinwirkung im Rahmen einer gaststättenrechtlichen Auflage steht es der Behörde frei, ob sie tatsächlich Messungen vornimmt oder von einem rechnerischen Verfahren ausgeht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger sind Betreiber einer in Berlin-Friedenau gelegenen Gaststätte, zu der ein unmittelbar an die Hauswand angrenzenden Vorgarten mit 104 Sitzplätzen gehört. Nachdem sich Anwohner wegen Störung der Nachtruhe beschwert hatten, besichtigte das zuständige Umweltamt die Örtlichkeit und errechnete die vom Vorgartenbereich ausgehende Lärmimmission mit 68,0 bzw. 66,6 dB (A). Der Beklagte erteilte daraufhin den Klägern die Auflage, den Vorgartenbetrieb zur Nachtzeit zu unterlassen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab, weil die Lärmprognose eine Überschreitung des zulässigen Nachtwertes von 45 dB (A) ergeben habe. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrag der Kläger ab. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, vor Ort Messungen durchzuführen, weil er Art und Umfang der Ermittlungen selbst bestimmen könne. Wenn ein rechnerisches Verfahren vorhanden sei, in das die relevanten Faktoren eingingen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweise, könne hiervon Gebrauch gemacht werden. Ein derartiges Verfahren enthielten die Ausführungsvorschriften zum Berliner Landesimmissionsschutzgesetz, die vom Beklagten zutreffend angewendet worden seien.