Lärmimmissionsabwehr
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 906
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage; Wohngebiet; Jugendfreizeitverhalten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, all-gemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche zu unterlassen, zulässig.
a) Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen auf ein Wohngrundstück, das in der Randlage zum Außenbereich liegt, in dem später der emittierende Jugendzeltplatz gebaut wurde.
b) Bei der notwendigen Wertung kann im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zu-gemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig ist (Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Anwesens Im S. in L., einem Seitental der Lahn. Sie wohnt dort seit 1962. Das Haus bildet den Abschluß der Bebauung des S. Nach dem Flächennutzungsplan der Bekl. liegt das Grundstück der Kl. im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Die Entfernung zu den nächsten Häusern beträgt jeweils rund 150 m.
Der im Jahre 1981 von der Bekl. errichtete Jugendzeltplatz liegt südlich des Hauses der Kl. und beginnt in einer Entfernung von etwa 50 m. Zu dem Zelt-platz gehören 2.000 qm Spielwiese, auf der zeitweise auch gezeltet wird, des weiteren etwa 200 m von dem Haus der Kl. entfernt ein als Blockhütte ausgestaltetes Wirtschaftsgebäude mit Aufenthaltsraum, das etwa 80 Per-sonen Platz bietet, fünf sogenannte Köhlerhütten, d. h. aus Holz gebaute Rundzelte, die in den östlichen Hang des Platzes integriert sind und in de-nen sich je nach Größe 14 bzw. sieben Schlafstellen befinden, sowie ein Grillplatz, der sich jetzt 400 m vom Haus der Kl. entfernt südlich des Wirt-schaftsgebäudes befindet.
Der Zeltplatz ist in der Regel während der Zeit von März bis Oktober belegt, wobei die Durchschnittsgruppe aus 30 Personen bestehen dürfte. Bereits 1986 wurden etwa 3.500 Übernachtungen gezählt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Geräusch- und Geruchs-immissionen, die von dem Zeltplatz ausgehen und sich auf das Grundstück der Kl. erstrecken.
Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, den Betrieb und die Vermie-tung des Jugendzeltplatzes zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Kl. diesen Antrag wiederholt und hilfsweise bean-tragt, die Bekl. zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von dem Betrieb des Jugendzeltplatzes Lärm und Gerüche auf das Grundstück der Kl. dringen, die dessen Benutzung beeinträchtigen und ih-re Gesundheit, insbesondere durch nächtliche Ruhestörungen, verletzen. Das Oberlandesgericht hat die Bekl. verurteilt, geeignete Maßnahmen vor-zunehmen, die gewährleisten, daß von dem Jugendzeltplatz nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) keine höheren Beurteilungspegel als 35 dB (A) und tagsüber 50 dB (A) ausgehen (gemessen vom Balkon im ersten Obergeschoß des Hauses der Kl., der dem Zeltplatz zugewandt ist) und nachts auch einzelne Geräuschspitzen den Wert von 35 dB (A) nicht überschreiten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... 4. Sachlich hält das Berufungsurteil der Revision nicht stand.
Ob Geräuschimmissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen oder nicht, ist zunächst eine Tatfrage. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (BGHZ 111, 63, 66).
a) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht an Richtwerten orientiert. Die von ihm herangezogene TA-Lärm betrifft zwar unmittelbar nur Geräuschimmissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen. Ist sich der Tatrichter dieser Einschränkung und der daraus folgenden Besonderheiten bewußt, so bestehen keine Bedenken dagegen, diese Richtlinien auch auf andere Lärmquellen anzuwenden (vgl. Senatsurt. v. 20. No-vember 1992, V ZR 82/91, zur Veröffentlichung in der Amtl. Sammlung be-stimmt, Umdruck S. 25). Es hätte freilich näher gelegen, hier die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog. LAI-Hinweise, vgl. NVwZ 1988, 135) heranzuziehen. Dies macht im Er-gebnis keinen Unterschied, weil diese im wesentlichen von denselben Richtwerten ausgehen wie die TA-Lärm (vgl. TA-Lärm Ziff. 4.1 und LAI-Hinweise 2.321). Das vom Sachverständigen gewählte Meßverfahren entspricht dem der LAI-Hinweise (vgl. dort Ziff. 3).
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß sich das Berufungsge-richt an den Richtwerten für reine Wohngebiete orientiert.
Da im vorliegenden Fall ein Bebauungsplan für das betreffende Gebiet fehlt, kann nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für den Gebietscharakter allerdings nur auf die tatsächliche bauliche Nut-zung abgestellt werden, ohne daß entschieden werden muß, ob die Fest legung eines Bebauungsplans insoweit allein verbindlich wäre (wie das Berufungsgericht meint; vgl. dazu auch Erman/Hagen, BGB, 8. Aufl., § 906 Rdn. 21). Die tatsächliche bauliche Nutzung stellt das Berufungsgericht auf der Grundlage eines Ortstermins fest.
Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet. Nicht ausreichend in Betracht gezogen hat das Berufungsgericht aber, daß das Grundstück der Kl. in einer Randlage zum Außenbereich liegt. Die von der Bekl. betriebene Jugendfreizeitstätte muß aus den verschiedensten Gründen und nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Belästigungen für die Nachbarschaft bevorzugt im Außenbereich angesiedelt werden. Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich kann aber nicht damit rechnen, daß in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung stattfindet; er darf lediglich darauf vertrauen, daß dort keine Nutzung entsteht, die mit der Wohn-nutzung nicht mehr verträglich ist (BVerwG NJW 1989, 1291, 1293 m. w. N.). In den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Quali-tät und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die u. a. dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinnehmen müßte (BVerw-GE 50, 49). Dieser im öffentlichen Recht entwickelte Grundsatz gilt nicht nur dort, sondern im Zuge der vom Senat angestrebten Vereinheitlichung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe (vgl. BGHZ 111, 63, 65, Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 82/91, Umdruck S. 23) auch im privaten Nachbarrecht. Er hat auch nicht nur dort Bedeutung, wo sich die belästigten Grundstückseigentümer später in der Nähe von Belä-stigungsquellen angesiedelt haben, sondern gilt auch im vorliegenden Fall. Anderenfalls hätte eine notwendigerweise in den Außenbereich ver-lagerte Störungsquelle, in deren Nähe sich ein reines Wohngebiet befindet, den diesem Gebiet angemessenen Richtwert unabhängig davon ein-zuhalten, wie die übrige Umgebung beschaffen ist. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Grundstückseigentümern im Grenzbereich von Gebieten mit verschiedener Qualität und Schutzwürdigkeit einen Anspruch dar-auf einzuräumen, daß alles so bleibt, wie es ist. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht. Die Kl. muß mit ihrem Grundstück im Grenzbereich vielmehr damit rechnen, daß im daran angrenzenden Außenbereich Belästigungsquellen entstehen, so daß die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks im Sin-ne der Bildung einer "Art von Mittelwert" vorbelastet und gemindert ist (vgl. BVerwGE 50, 49, 54; BVerwG, ZfBR 83, 95, 96/97; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 906 Rdn. 19). Es geht dabei nicht um eine rein rechnerische Mit-telwertbildung, vielmehr um einen Zwischenwert unter Berücksichtigung des Gesetzes der Schallausbreitung und der Einzelheiten der Situation, in der die Grundstücke des Gebietsnachbarn liegen (vgl. Bethge/Meurers, TA-Lärm, 4. Aufl. Nr. 2.321 Rdn. 14/15). Freilich gibt es keine Richtwerte für den Außenbereich. Anzuknüpfen ist aber an die Notwendigkeit, daß die im Außenbereich entstehende Nutzung mit der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Kl. "verträglich" bleiben muß. Es bleibt im wesentlichen tat-richterlicher Würdigung überlassen, wie von diesem Ausgangspunkt aus im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall Eckwerte zur Bildung eines Zwischenwerts zu bestimmen sind. Zu denken wäre hier etwa an die Werte für Mischgebiete (LAI-Hinweise Ziff. 4.1 Buchst. c), die auch für eine Wohnnutzung noch verträglich sein müssen. Damit stellt sich die Frage nach der Wesentlichkeit der Lärmbelästigung neu. Der Hinweis des
er gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall Eckwerte zur Bildung eines Zwischenwerts zu bestimmen sind. Zu denken wäre hier etwa an die Werte für Mischgebiete (LAI-Hinweise Ziff. 4.1 Buchst. c), die auch für eine Wohnnutzung noch verträglich sein müssen. Damit stellt sich die Frage nach der Wesentlichkeit der Lärmbelästigung neu. Der Hinweis des Berufungsgerichts, nach dem Sachverständigengutachten seien die Richtwerte für Mischgebiete in zwei Fällen nachts um 2 bzw. 3 dB (A) überschritten, ist nicht ausreichend.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang, daß eine Mitteilungsmethode, wie sie der TA-Lärm und auch den LAI-Hinweisen zugrunde liegt, ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärm um so mehr verliert, je mehr es um die Zumutbarkeit von Lärm geht, der von wech-selnden Ereignissen, wie etwa Sportplätzen oder hier dem Jugendzeltplatz, ausgeht und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke ist (BVerwG NJW 1989, 1291, 1292). Gerade in Grenzbereichen ist der Tat-richter deshalb gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Ein-druck von Art und Intensität des Lärm zu verschaffen (vgl. Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613).
Von Bedeutung könnte auch noch folgender Gesichtspunkt sein: Das Be-rufungsgericht orientiert sich am Empfinden eines normalen durchschnittlichen Menschen. Dies entspricht nicht mehr der neuesten Rechtsprechung des Senats, der insoweit entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine wesentliche Immission mit einer erheblichen Belästigung im Sinne des öffentlichen Rechts gleichstellt und unter Einbeziehung wertender Momente auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abstellt (Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 82/91 Umdruck S. 23). Es geht im vorliegenden Fall um den von einer Ju-gendfreizeitstätte ausgehenden Lärm. Im Rahmen einer wertenden Abgrenzung könnte jedenfalls für den Lärm bis 22 Uhr das Interesse der All-gemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung eine ge-wisse Rolle spielen, die die Kl. zur Hinnahme von etwas höheren Grenzwerten für Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zwingt, als sie generell in reinen Wohngebieten zulässig sind (vgl. Erman/Hagen, a. a. O.; Rdn. 15; MünchKomm-BGB/Säcker, 2. Aufl. § 906 Rdn. 44; Staudinger/Roth, BGB 12. Aufl. § 906 Rdn. 149 m. w. N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wir sind alle empfindlicher geworden; das Ruhebedürfnis für das als Rückzugsgebiet gedachte Heim steigt. Immer häufiger werden deshalb auch die Obergerichte mit Fragen der Lärmimmission beschäftigt, wie die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1993 zeigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Eigenheimer im Grünen fühlte sich durch Lärm und Gerüche eines später eingerichteten Zeltplatzes für Kinder und Jugendliche in der Nachbarschaft gestört und verlangte Einstellung des Zeltplatzbetriebes, hilfsweise erhebliche Verringerung der Geräusch- und Geruchsbelästigungen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem das Oberlandesgericht dem Hilfsantrag stattgegeben hatte, sah der Bundesgerichtshof die Sache kritischer. Wer zwar noch im Wohnbereich, aber an der Grenze zum Außenbereich sein Haus errichte, müsse auch damit rechnen, daß dort nicht nur ruhige Hausbesitzer wohnten. Er habe keinen Anspruch darauf, daß alles so bleibe, wie es ist. In der Tat: Irgendwo müssen Zeltplätze schließlich eingerichtet werden; dies kann nicht immer mitten im Wald geschehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von noch größerer Bedeutung sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahingehend, daß die Lärmimmissionen nicht allein nach objektiven Messungen (TA-Lärm) beurteilt werden dürfen, sondern es auch eine Rolle spielt, wer den Lärm verursacht. Maßstab ist der "verständige Durchschnittsmensch", für den "wertende Momente" eine Rolle spielten. Diese Wertung, die im Zweifel dann von den Gerichten vorzunehmen ist, führt dazu, daß es entscheidend auf die "Gemeinnützigkeit" der Lärmquelle ankommt. So hatte dies übrigens auch das Landgericht Berlin in einer neueren Entscheidung (GE 1993, 423) gesehen.