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Lärmimmissionsabwehr

BGHV ZR 74/9226.02.1993GE 1993, 533

BGB § 823 Abs. 2 , § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 906; BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage gegen Störer; Drittbegünstigung aus Auflage in einer Baugenehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Bekl. betreibt eine Ballettschule, deren Fenster nach Süden gehen. Die Kl. ist dingliche Nießbraucherin eines an der Westseite angrenzenden Grundstücks. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet sich ihre Terrasse.

Durch Bescheide vom 28. September 1984 und vom 19. November 1985 erteilte die Stadt B. der Bekl. die erforderliche Baugenehmigung zum Um-bau und zu einer Nutzungsänderung im Souterrain (Ballettsaal). Beide Ge-nehmigungen enthalten u. a. die gleichlautende Auflage: "Die Fenster sind während der Übungsstunden bzw. wenn Tonwiedergabegeräte an sind, grundsätzlich geschlossen zu halten."

In beiden Genehmigungen ist ferner festgelegt, daß für den Einwirkungsbereich der Ballettschule der Immissionsrichtwert tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) von 60 dB (A) und nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) von 45 dB (A) nicht über-schritten werden dürfe.

Die Anfechtungsklage der Kl. gegen die Genehmigung vom 19. November 1985 wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Kl. hat in erster Instanz beantragt, die Bekl. zur Einhaltung der genann-ten Auflagen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Kl. nur noch ihren Antrag auf Verurteilung der Bekl., die Fenster im bezeichneten Umfang geschlossen zu halten, weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Bekl. verurteilt, die Fenster der im ersten Geschoß und im Souterrain ihres Hauses gelegenen Übungsräume in der Zeit ab 19 Uhr geschlossen zu halten, wenn Tonwiedergabegeräte laufen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...)

II. Die Revision ist begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch im Sinne ihres Berufungsantrags (§ 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl. Einf. vor § 823 Rdn. 18 als Beispiel der herrschenden Meinung). Sie verlangt Maßnahmen zum Schutz vor künftig drohender Beeinträchtigung und macht damit einen Un-terlassungsanspruch geltend (vgl. BGHZ 90, 255, 266).

(...)

Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Ver-letzung ausgerichtet ist. Es genügt nicht, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß im Aufgabenbereich der Norm liegen. Andererseits muß sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, daß dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist (BGHZ 100, 13, 14 f. m. w. N.). In diesem Sinne haben die hier in Be-tracht kommenden Ermächtigungsnormen (auch wenn diese von der Ge-nehmigungsbehörde nicht ausdrücklich zitiert worden sind), nämlich § 1 Abs. 1 Nds.-BauO, § 34 Abs. 1 BBauG a. F. und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Auflage in den Bau-genehmigungsbescheiden drittschützenden Charakter.

(...)

2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgerichts an die hier vorliegende Auflage.

Die ordentlichen Gerichte haben grundsätzlich die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BGHZ 73, 114, 117; 103, 30, 34; 112, 363, 365; BVerwG NVwZ 1987, 496). Dem steht nicht entgegen, daß im Amtshaftungs- und Entschädigungsprozeß auch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (BGHZ 113, 17, 18 f. m. w. N.) und daß auch die bestandskräftige Versa-gung einer Zustimmung der Schutzbereichsbehörde die Zivilgerichte nicht in der Frage bindet, ob ein Grundstück einen Sachmangel (fehlende Be-baubarkeit) aufweist (BGHZ 117, 159, 166). In diesen Fällen geht es um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns oder darum, ob aus dem materiellen Baurecht ein Sachmangel folgt. Das sind Fragen, die von den Verwaltungsbehörden nicht mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte entschieden werden können. Anders liegt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden wirken rechtsgestaltend, indem sie durch Konkretisierung entsprechender Normen gegenüber der Bekl. ein Gebot aussprechen. Abgesehen vom Fall der Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts (für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen) können die Zivilgerichte daher nicht in Frage stellen, daß aufgrund einer bestandskräftigen Auflage eine entsprechende Verhaltensanordnung besteht, die die Bekl. auch befolgen muß, solange sie nicht aufgehoben oder suspendiert ist. Diesen Ansatz bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht.

3. Soweit das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgerichts unter dem Blickwinkel des § 906 BGB verneint, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Er hat daher schon in einer früheren Entscheidung einer auf die Reichsgaragenordnung als Schutzgesetz gestützten Unterlassungsklage mit dem Antrag, zur Lärmabwehr das Abstellen von Zugmaschinen und Lastkraftwagen mit 3,5 t Eigengewicht oder mehr auf einem Nachbargrundstück zu verbieten, allein auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 45 Abs. 3 ReichsgaragenO "ohne jede weitere Prüfung" (S. 15 des Urteils NJW 1964, 396/398 insoweit in BGHZ 40, 306 f., nicht abgedruckt), d. h. ohne Feststellung der Voraussetzungen des § 906 BGB, stattgegeben (richtig auch OLG Hamm JZ 1981, 277).

Mit den vorstehenden Ausführungen ist gleichzeitig dargelegt, daß der auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte quasinegatorische Unterlassungsanspruch und der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 906 BGB zwar demselben Ziel, nämlich hier der Lärmabwehr, dienen, es sich aber um selbständige Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen handelt, die auch inhaltlich teilweise verschieden sein können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit einem weiteren Fall von Lärmbelästigung hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1993 zu befassen. Ein Grundstückseigentümer hatte die Baugenehmigung für den Betrieb einer Ballettschule nur unter der Auflage bekommen, die Fenster während der Übungsstunden geschlossen zu halten. Da er diese Auflage nicht befolgte, klagte der Grundstücksnachbar auf Einhaltung der Auflage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Er bekam vom BGH recht. Das Oberlandesgericht hatte noch gemeint, es seien die allgemeinen Vorschriften des Nachbar- und Immissionsschutzrechts des § 906 BGB mit heranzuziehen, wonach es unter anderem auf die Ortsüblichkeit ankommt. Dieser - auch in der Kommentarliteratur vertretenen - Auffassung ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten und hat klargestellt, daß neben dem Unterlassungsanspruch aus § 906 BGB ein selbständiger Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB besteht. Dabei sind behördliche Auflagen in solchen Fällen nachbarschützend und somit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.