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Lärmbelästigungen

OLG Düsseldorf9 U 218/9629.01.1997DWW 1997, 149

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lärmbelästigungen; Abwehranspruch; Wohnnutzung; Hellhörigkeit; Lärmimmissionen; Ortstermin

Leitsätze der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnungsmieter kann gegen Lärmbelästigungen im Hause nach § 862 BGB - und § 906 BGB analog - vorgehen.

Der Abwehranspruch entfällt aber, wenn der Lärm aufgrund normaler Wohnnutzung (Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Babygeschrei und gelegentlichem Kindergetrampel) entsteht, soweit dem kein besonders rücksichtsloses Verhalten zugrunde liegt.

Bei ausgeprägter Hellhörigkeit des Hauses, ob anfänglich vorhanden oder durch eigenmächtige Umbauten verursacht, ist eine gesteigerte Rücksichtnahme erforderlich.

Bei normaler Nutzung ist der Wohnungsinhaber nicht verpflichtet, die Räume mit Teppichboden auszulegen. Das gilt auch dann, wenn ein früher freiwillig verlegter Teppichboden zwischenzeitlich entfernt wurde.

Für die Beurteilung von Lärmimmissionen sind alle Umstände des Einzelfalles maßgebend, die das Gericht in der Regel dazu zwingen, sich durch einen Ortstermin einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. bewohnt eine Wohnung im 3. Obergeschoß, einige Räume seiner etwa 230 m2 großen Wohnung liegen über der Wohnung der Kl. Die klägerische Wohnung bestand früher aus drei einzelnen Wohnungen, die vor seinem Einzug zu einer großen Wohnung umgebaut wurden. Der Bekl. hat den in der Wohnung ursprünglich vorhandenen Teppichboden entfernt. Es ist streitig, ob dies mit Einwilligung des Vermieters geschah. Der Boden besteht nun aus Holzdielen.

Anfang 1991 nahmen die Kl. den Bekl. auf Unterlassung unzumutbarer Lärmbelästigungen (Waschmaschine und Betreten mit Straßenschuhen jeweils nach 22 Uhr) in Anspruch. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf (8. Juli 1993 - 3 O 109/91) wurde dem Bekl. untersagt, unzumutbare Lärmbelästigungen auszuüben. Auf die Berufung des Bekl. wurde die Klage durch Senatsurteil (20. April 1994 - 9 U 226/93) abgewiesen, weil wesentliche Geräuschbeeinträchtigungen auf die Wohnung der Kl. nicht (mehr) festgestellt werden konnten, nachdem der Bekl. im Februar 1994 Teppichboden verlegt hatte.

Inzwischen ist der Teppichboden wieder entfernt/verschlissen (offensichtlich nicht im Gästezimmer).

Die Kl. haben behauptet, nach Entfernen des Teppichhodens komme es - wie 1991 - durch Begehen mit Straßenschuhen zu einer Trittgeräuschentwicklung, die das Maß des Erträglichen und Zumutbaren übersteige. Der Wohnungseigentümer habe wegen der Hellhörigkeit der Wohnung Teppichboden verlegt. Ohne den Teppichboden werde das an sich wünschenswerte Spielen und Herumlaufen von Kindern unerträglich. Am 23. Februar 1996 habe sich in der Zeit von 7.40 Uhr bis nach 19 Uhr ein ununterbrochenes Getrampel hingezogen; am 2. April 1996 habe es in der Zeit von 13 Uhr bis 22 Uhr Spektakel gegeben.

Die Kl. haben darauf angetragen, in dem oberhalb ihrer Wohnung liegenden Teil der Wohnung des Bekl. einen Teppichboden nebst Dämmunterlage zu verlegen, der zu einer Trittschallverbesserung von mindestens 40 dB führt, dieses Werk dort auf Dauer zu belassen sowie an sie eine Entschädigung (Höhe in das freie Ermessen des Gerichts gestellt) zu zahlen, falls nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Urteils diese Handlung vorgenommen würden.

Das Landgericht hat den Bekl. zur Verlegung von Teppichboden nebst Dämmunterlage verurteilt. Der Bekl. sei verpflichtet gewesen, den Schallschutz aufgrund des bisher aufgebrachten Teppichbodens zu belassen, den er eigenmächtig entfernt habe. Die Kl. meinen, der Bekl. habe die Lärmquelle geschaffen. Man höre Stühlerücken, Trittgeräusche und Trampellärm.

Jeder Schritt höre sich an wie ein Knall. Man habe den Eindruck, es fahre ein Panzer durch das Zimmer, wenn Kinder hüpfen und springen.

Die Verlegung eines trittschallgedämmten Teppichbodens sei die einzig wirksame Maßnahme.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. hat Erfolg. Das landgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel. Von einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 539 ZPO) sieht der Senat jedoch ab, da die Klage ohne weitere Beweiserhebungen abzuweisen ist (§ 540 ZPO).

I. Das Landgericht hat der Klage aus §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB entsprochen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die von der Wohnung des Bekl. ausgehenden Geräusche die Benutzung der Wohnung der Kl. wesentlich beeinträchtigen. Maßgebend für die wertende Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind alle Umstände des Einzelfalles, die das Gericht in der Regel dazu zwingen, sich über einen Ortstermin einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Lästigkeit von Geräuschen hängt von einer Reihe von Umständen ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. BGHZ 79, 45, 51; BGH NJW 1992, 2019). Deshalb ist das Gericht - gerade in Grenzbereichen - gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck von Art und Intensität des Lärms zu verschaffen (BGH NJW 1993, 1656, 1658).

Die Feststellungen waren - ausgehend von der Rechtsansicht des Landgerichts - unverzichtbar. Die Kl. haben nicht etwa behauptet, die Beeinträchtigungen beruhen auf - nur schwer rekonstruierbarem - rücksichtslosem, lärmintensivem Verhalten des Bekl. Sie fühlen sich vielmehr durch die normale Wohnnutzung, zu der auch das Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kleinkindergeschrei und gelegentliches Kindergetrampel gehören, gestört. Da Mieter in einem größeren Miethaus Lärmeinwirkungen hinnehmen müssen, wie sie in einem Haus mit mehreren Mietparteien unvermeidbar sind (BGH NJW 1958, 1776), hätte es angesichts des Bestreitens des Bekl. konkreter, durch Ortsbesichtigung zutreffender Feststellung bedurft, daß die Lärmeinwirkungen das Maß des noch Hinnehmbaren überschreiten. Von einer Ortsbesichtigung durfte das Landgericht auch nicht im Hinblick auf das Urteil derselben Kammer vom 8. Juli 1993 (3 O 109/91) absehen. Zum einen ist dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden, sondern die Klage vom Senat - wenn auch aus erst in der Berufungsinstanz vorgetragenen Gründen - abgewiesen worden. Damit gab es entgegen der Auffassung des Landgerichts aufgrund der früheren Entscheidung keinerlei bindende Feststellungen, auf die das Landgericht seine jetzige Entscheidung hätte stützen können.

II. Die Klage ist unbegründet; die Kl. hatten gegen den Bekl. keinen Anspruch darauf, daß dieser seine Wohnung mit Teppichboden auslegt. Demzufolge können sie auch keine Rechte daraus herleiten, daß die Bekl. den seinerzeit freiwillig verlegten, inzwischen aber entfernten Teppichboden durch einen neuen Textilbelag - zudem noch mit einer bestimmten Schallschutzeigenschaft ersetzt.

Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß die Kl. als Mieter gegen den Bekl. als weiteren Mieter wegen wesentlicher Lärmbelästigung einen Anspruch aus § 862 BGB haben können. Dabei beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit ein Mieter störende Geräusche eines im gleichen Haus wohnenden anderen Mieters dulden muß, nach § 906 BGB analog. Diese Vorschrift regelt zwar in erster Linie die Frage der Zulässigkeit von Immissionen auf ein Nachbargrundstück. Sie ist aber auch auf das Verhältnis zwischen den Mietern verschiedener Stockwerke eines Hauses entsprechend anzuwenden (BGH LM § 906 Nr. 1; RG HRR 1931, Nr. 1219; RG JW 1932, 2984, Nr. 11). Bei der Beurteilung etwaiger Geräuscheinwirkungen ist unter Anwendung des Grundgedankens, des § 242 BGB - des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln - zu berücksichtigen, daß das Wohnen und Wirken zweier unter einem Dach wohnender Mieter eine gewisse Gemeinsamkeit schafft und von ihnen beiden eine wechselseitige Rücksichtnahme erfordert (BGH LM § 906 Nr. 1). Abzustellen ist unter Einbeziehung wertender Momente auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (BGH NJW 1993, 1656, 1658 m.N.). Dabei kann allerdings der Mieter für die baulichen Unzulänglichkeiten des Hauses von dem gestörten Mieter nicht verantwortlich gemacht werden, wenngleich bei besonderer Hellhörigkeit ein gesteigertes Maß von Rücksichtnahme erwartet werden kann.

Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da von den Kl. gerade kein besonders rücksichtsloses, lärmintensives Verhalten des Bekl. und seiner Mitbewohner behauptet wird. Soweit die Kl. ausweislich ihrer handschriftlichen Aufzeichnungen nächtliches Baby- bzw. Kleinkindergeschrei beanstanden, ist die hiervon ausgehende Störung unvermeidbare Folge normaler kindlicher Entwicklung und von den Kl. hinzunehmen (BGH NJW 1993, 1656, 1658). Nichts anderes gilt für die von einer normalen Wohnnutzung ausgehenden Geräusche (Trittschall durch Begehen mit Straßenschuhen, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen).

Sofern diese normalen - nicht auf besonders rücksichtslosem Verhalten des Bekl. beruhenden - Geräuscheinwirkungen eine wesentliche Beeinträchtigung der Kl. wegen der besonderen Hellhörigkeit des Hauses zur Folge haben, beruht dies auf einem Mangel der Mietsache und nicht auf einem abwehrfähigen Verhalten des Bekl.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bekl. durch eigenmächtige Maßnahmen den Zustand der Mietsache nachteilig verändert hätte und hierauf die störenden Auswirkungen beruhen. Dies kann entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen und der früheren Entscheidung (3 O 109/91) jedoch nicht festgestellt werden.

Die Kl. und ihnen folgend das Landgericht sehen in der Entfernung des früher verlegten Teppichbodens im Zuge der seinerzeitigen Umbaumaßnahmen einen unzulässigen, eigenmächtigen Eingriff in die Bausubstanz (verbotene Eigenmacht). Dabei wird verkannt, daß der Bekl. aufgrund Vereinbarung mit dem Eigentümer zu einer umfassenden baulichen Veränderung mit einem letztlich vom Eigentümer zu tragenden Kostenaufwand von rund 60.000 DM berechtigt war. Diese vom Bekl. vorzunehmenden baulichen Veränderungen schlossen die Zusammenlegung von Wohnungen, das Versetzen bzw. Beseitigen von Zwischenwänden und das Verlegen von Räumen ein. Angesichts dieses Umbauumfangs ist es lebensfremd anzunehmen, daß der Bekl. - mangels gesondert erwähnter Gestattung der Entfernung - verpflichtet gewesen wäre, den bisherigen (gebrauchten) Teppichboden in der Wohnung zu belassen. Wenn dieser Teppichboden nicht nur aus Gründen (subjektiv empfundener) Wohnlichkeit, sondern aus Gründen des Schallschutzes verlegt war - wobei jegliche konkrete Angaben zur Schallschutzqualität des früheren Belages fehlen -, wäre es Sache des Eigentümers gewesen, vom Bekl. die Ausstattung der Wohnung mit einem Teppichboden bestimmter Schallschutzqualität zu verlangen. Nichts dergleichen ist geschehen. Weder enthält die zwischen dem Bekl. und dem Eigentümer geschlossene schriftliche Umbauvereinbarung eine entsprechende Vorgabe, noch ist dargetan, daß der Eigentümer bei der Besichtigung der Wohnung nach dem Umbau das Fehlen eines entsprechenden Bodenbelages beanstandet hätte. Dies spricht dafür, daß der frühere Teppichbodenbelag gerade nicht zur unveränderbaren Grundausstattung zwecks Verbesserung des Schallschutzes gehörte, sondern der verbesserte Schallschutz lediglich Nebenfolge eines aus Gründen der Wohnlichkeit verlegten Teppichbodens war. Hierfür spricht im übrigen auch die Aussage der im früheren Verfahren vernommene Zeugin, nach der in ihrer Besitzzeit die Räume "mit Teppichboden bzw. Teppich" ausgelegt waren. Angesichts dessen liegt in der Entfernung des früheren Bodenbelages mit der Folge, daß der Holzdielenfußboden nunmehr freiliegt, keine unzulässige Veränderung der Mietsache.

Allerdings hat der Bekl. außerdem im früheren Küchenbereich den Betonfußboden entfernt und durch Holzfußboden ersetzt. Diese Maßnahme beruhte darauf, daß der frühere Küchenbereich dem Wohnbereich angegliedert wurde und das Fußbodenniveau angepaßt werden mußte. Insoweit liegt fraglos ein Eingriff in die Bausubstanz vor, für dessen negative Auswirkungen jedenfalls auch der Bekl. verantwortlich wäre. Abgesehen davon, daß die nicht eine umfassende, sondern allenfalls auf diesen Teilbereich beschränkte Verurteilung rechtfertigen könnte, fehlen aber Darlegungen dazu, daß nach dem Umbau gerade in diesem Bereich eine nachteilige Veränderung eingetreten ist.

Die Kl. verlangen ohne jede Differenzierung eine Ausstattung der Wohnung des Bekl. mit Teppichboden in dem ihre eigene Wohnung überdeckenden Teil mit der ebenfalls nicht weiter differenzierenden Begründung, in diesem Bereich wesentlichen Geräuschbelästigungen ausgesetzt zu sein. Damit nehmen die Kl. und ihnen folgend das Landgericht nicht einmal Räume aus, die üblicherweise (und auch hier) nicht mit Teppichboden ausgestattet sind, wie Küche und Bad. Daß von dem früher mit einem Betonboden ausgestatteten Küchenbereich heute eine wesentlich stärkere Geräuschbeeinträchtigung ausgeht, ist weder dargetan noch ohne weiteres ersichtlich, da die von den Kl. geltend gemachte schalldämmende Wirkung eines Teppichbodens in diesem Bereich gerade fehlte.

Nach alledem war der Bekl. wegen unzulässiger Einwirkungen auf die Bausubstanz des Mietshauses seinerzeit nicht verpflichtet, seine Wohnung mit einem Teppichboden auszustatten, so daß die Kl. aus der zwischenzeitlichen Beseitigung dieses Bodenbelages keine Rechte gegen den Bekl. herleiten können.