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Lärmbelästigung

LG Berlin62 S 44/9209.04.1992GE 1992, 675

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lärmbelästigung; Kündigung; Vermieterkündigung; Vertragverletzung; Substantiierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Substantiierungsvoraussetzungen für eine Kündigung wegen Lärmbelästigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht kein Anspruch gegen die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der Streitwohnung aus §§ 556 Absatz 1, 985 BGB zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 3. April 1991 beendet worden ist.

Die Kündigung war unwirksam, weil die Kl. nicht hinreichend dargetan hat, daß die Bekl. nach der letzten Abmahnung die vertragswidrige Ruhestörung fortgesetzt hat.

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Verletzung der Vertragspflichten ist aber, daß der Mieter sein vertragswidriges Verhalten nach einer Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt, §§ 554 a, 550 BGB. Vorliegend fehlt es an der substantiierten Darlegung der Ruhestörungen nach dem 23. Januar 1991. Die Kl. trägt lediglich vor, daß die Bekl. am 11. und 12. Februar gegen 2.30 Uhr und am 15. Februar 1991 gegen 0.15 Uhr die Nachtruhe durch lautes Schreien, Demolieren von Möbeln bzw. Türenwerfen gestört habe. Dies reicht jedoch für eine fristlose Kündigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Kl. das vertragswidrige Verhalten der Bekl. so konkret beschreibt, daß darüber Beweis erhoben werden kann. So hätte die Kl. darlegen müssen, wie lange die Ruhestörungen jeweils angedauert haben sollen, was für ein Geschrei zu hören gewesen sei und welche lauten Geräusche durch das Demolieren von Möbeln verursacht worden seien.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Will ein Vermieter einem Mieter fristlos wegen erheblicher Lärmstörungen kündigen, so muß er den Mieter zunächst einmal wegen seines vertragswidrigen Verhaltens abmahnen. Erst wenn der Mieter das Verhalten fortsetzt, kommt eine fristlose Kündigung in Betracht. Der Vermieter muß dann aber substantiiert darlegen, wann genau und in welcher Intensität (nach der Abmahnung) der Mieter erneut gelärmt hat. Die Lärmbelästigungen müssen, dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. April 1992 hervor, so detailliert beschrieben sein, daß darüber Beweis erhoben werden kann.