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Lärm eines Kinderspielplatzes

AG Charlottenburg8 C 497/8717.11.1987GE 1988, 947; MM 1988, 248

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lärm eines Kinderspielplatzes; Mietzinsminderung; Minderungsanspruch; Lärmquelle, dauerhafte; Wohnlage; Kinderspielplatz, Lärm; Dauerzustand; Beeinträchtigung der Wohnqualität; Mängel, behebbare

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine auf Dauer bestehende Lärmquelle ist ein Element der Wohnlage und berechtigt nicht zur Mietminderung (hier: Lärm von einem Kinderspielplatz).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Mietzins ist nicht gemäß § 537 Abs. 1 S. 1 BGB wegen des seit März 1987 von dem öffentlichen Spielplatz ausgehenden starken Lärms gemindert. Denn dieser Lärm bzw. die Lärmquelle ist kein Fehler, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch mindert. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Es ist nicht geplant, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Spielplatz wieder zu schließen. Darin unterscheidet sich der Fall von denjenigen Fällen, welche das LG Göttingen in NJW 1986/1112 (vgl. dort insbesondere unter 4) b) am Ende) und mit dem Rechtsentscheid des BayObLG in GE 1987/397 zu entscheiden hatten. Seiner Natur oder Anlage nach vorübergehender Umweltlärm, insbesondere Baulärm, ist zwar je nach Intensität ein Minderungsgrund. Dagegen ist eine auf Dauer bestehende Lärmquelle ein Element der Wohnlage. Die Wohnlage ist jedoch ein gesetzliches Kriterium der von vornherein zu bildenden Vertragsmiete. Das schließt es aus, sie zugleich als einen Fehler im Sinne des § 537 BGB anzusehen, gleich welche Charakteristiken sie aufweist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Berufung des Kl. gegen die Entscheidung wurde vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 23. Juni 1988 - 61 S 505/87 -, das ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangen ist, zurückgewiesen. Vgl. AG Neukölln - 4 C 313/87 -, Urt. v. 16.12.87