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Lärm durch Mitmieter

AG Schöneberg15 C 428/8813.07.1989MM 1989, 285

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lärm durch Mitmieter; Lärmbelästigung/Mitmieter; Nachtruhe/Störung durch Lärm der Mitmieter; Störung/der Nachtruhe durch Mitmieterlärm; Mitmieter/Lärmbelästigung; Lärmbeeinträchtigung; Mitmieter; Schallschutz/Mitmieter; TA-Lärm/als Maßstab für zulässige Lärmbeeinträchtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter auf Unterbindung von Lärmbelästigungen, die von einem Mitmieter (hier: Verein für Freizeitgestaltung) ausgehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Anspruch ist gem. den §§ 535, 536 BGB begründet, denn die Pflicht der Bekl., in ihrer Eigenschaft als Vermieter dem Mieter die vermietete Sache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und zu unterhalten, umfaßt auch die Verpflichtung, Störungen des Besitzes des Mieters an der gemieteten Wohnung und Beeinträchtigungen von deren vertragsgemäßen Gebrauch durch unangemessene Lärmbeeinträchtigung abzuwehren (Wiethaupt, Rechtsfragen des Schallschutzes im Verhältnis des Wohnungsvermieters zu seinem Mieter, ZMR 1975, 257; AG Münster ZMR 1963, 373; Münchener Kommentar, 2. Aufl.; Voelskow §§ 535, 536 BGB Rnr. 90 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht von A - Z 12. Aufl. S. 347 f.; Staudinger 12. Aufl.; Emmerich § 536 BGB Rnr. 40 m.w.N.). Erfolgt die Lärmstörung wie hier durch einen anderen Mieter, so umfassen die Gewährleistungspflichten des Vermieters auch, daß dieser gegenüber den störenden Mietern geeignete Maßnahmen ergreift. Dies beinhaltet auch die Pflicht des Vermieters, dem störenden Mieter gegebenenfalls gem. den §§ 553, 554 a BGB nach vorheriger Abmahnung zu kündigen (Wiethaupt a.a.O.; Voelskow a.a.O.), falls andere Maßnahmen sich als wirkungslos erweisen sollten.

Die Erheblichkeit der Störung der Kl. folgt hier sowohl aus der objektiv gemessenen Lautstärke, wie auch aus den sonstigen Umständen der vorliegenden Lärmbelästigung.

Soweit die Einstufung der Lärmbelastung als erheblich auf objektiv meßbare, dem Gericht durch das Gutachten zugänglich gewordene Werte gestützt wird, folgt dies aus einem Vergleich der zur Konkretisierung der Messung von Lärmbelastungen geschaffenen Regeln der TA-Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 und der DIN 4109 Blatt 2 von 1962 mit den von dem Gutachter gemessenen Werten.

Unbeachtlich ist, daß weder die TA-Lärm noch die VDI-Richtlinie oder die DIN Gesetze sind. Ihre Verwendung zur Rechtsfindung beruht auf der Einstufung als sogenanntes "antizipierendes Sachverständigengutachten" und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Pfeifer, Lärmstörungen, ZV Materialien Nr. 3, 3. Aufl., S. 7, 8).

Nach DIN 4109 Blatt 2 (Ausgabe von 1962) ist eine nächtliche (zwischen 22 und 7 Uhr) Lärmstörung erheblich, wenn aufgrund von Lärmentwicklung in fremden Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen 30 dB(A) überschritten werden. Nach den Messungen des Sachverständigen wird dieser Wert in dem Hinterzimmer der Wohnung der Kl., wie auch in deren Schlafzimmer teilweise beträchtlich überschritten.

So wurde im Schlafzimmer der Kl., selbst bei geschlossener Tür, ein Pegel von 36 dB(A) durch Musikbelastung gemessen. Die an derselben Stelle gemessene Belastung von Geräuschen, welche durch Autoparken im Innenhof entstehen, betrugen bei geschlossenem Fenster 51 dB(A). Die Messung von Laufgeräuschen aus dem Treppenhaus, registriert im Hinterzimmer der Kl., hat einen Pegel von 52 dB(A) ergeben. Weiter wird der zulässige Lärmwert von 30 dB(A) je nach eingestellter Lautstärke durch den Betrieb der Radioanlage im Tanzraum II des Vereins in den Räumen der Kl. überschritten. Das Aufstampfen von nur einer Person mit dem Fuß hat Lärmbelästigungen von mehr als 32, 37 bzw. 45 dB(A) ergeben. ...

Entsprechend gelangt der Sachverständige im Gutachten aufgrund seiner Messungen zu dem Ergebnis, daß ein Tanzen oder Springen in den Vereinsräumen selbst im Schlafzimmer der Kl. das Maß des Zulässigen überschreitet. Deutlich wahrnehmbar sind nach dem Gutachten auch Gespräche im Treppenhaus. Durch das Gutachten wird weiter belegt, daß hinreichende Schallschutzvorrichtungen nicht existieren.

Neben diesen meßtechnisch nachvollziehbaren Lärmwertüberschreitungen folgt die Unzumutbarkeit der Lärmbelastung aber auch aus den besonderen Fallumständen. Es ist anerkannt, daß zur Bemessung einer Lärmbelästigung neben den technischen Lärmmeßwerten auch andere Kriterien, wie zum Beispiel die Ortslage (Bsp. von Sternel 2. Aufl. Rnr. 265), aber auch und gerade die Art des Lärms heranzuziehen sind, denn würde man es bei einer rein schematischen Anwendung von db(A)-, Phon-, VDI- oder TA-Lärm Werten sein Bewenden lassen, so bliebe das wichtige Kriterium des sog. Informationsgehaltes einer Lärmquelle außer acht (Pfeifer a.a.O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Erheblichkeit der Lärmbelastung insbesondere aus der Art des Lärms, welcher sich im wesentlichen aus Musikbelästigung, dem Stampfen mit den Füßen, den Belästigungen durch An- und Abfahrt sowie aus den von der Kl. wahrnehmbaren Gesprächen zusammensetzt. Eine derartige Lärmzusammensetzung stellt schon bei Lärmmeßwerten, die deutlich unter 30 dB(A) liegen, eine schwer erträgliche Belastung dar, da solchem Lärm ein erheblicher sog. Informationswert innewohnt. Dies gilt vor allem für die Belastungen durch die Musik und Gespräche. Der Zwang zum Mithören dieser Art von Lärm nötigt den unfreiwilligen Zuhörer, sich mit der Geräuschquelle gedanklich auseinanderzusetzen. Die so entstehende Situation ist damit vergleichbar, "als zwänge man jemanden, einen Text zu lesen, den er gar nicht lesen will" (so Pfeifer a.a.O. S. 4) und ist nach Knapp (in Funkschau, Zeitschrift für elektronische Kommunikation, Heft 4/84, S. 3) als "akustische Umweltverschmutzung" zu werten. Die Berücksichtigung des Informationsgehaltes einer Lärmquelle gerade auch bei Lärm durch sprachliche Aussagen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt und am deutlichsten in der "Tennisplatzentscheidung" des BGH als Bemessungskriterium konstatiert worden (vgl. BGH NJW 83, 751). Das AG München hat das Recht, nicht ungewollt durch Musik belästigt zu werden, als das Recht der "negativen Informationsfreiheit" bezeichnet (AG München WM 85, 97). Die Folgerichtigkeit dieser Rechtsprechung und ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten wird offenbar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß zum Beispiel das Plätschern eines Baches, welches leicht 50 dB(A) erreichen kann, eher beruhigend als störend wirkt, weit (rein technisch) leisere Gespräche im Nachbarzimmer aber stets belästigend wirken. neben dem besonderen Informationsgehalt des hier zu beurteilenden Lärms kommt weiter erschwerend dazu, daß durch diesen in der Form des sogenannten "Erwartungsgeräuschs" für die Kl. erheblicher akustischer Streß entsteht. Die Kl. lebt ständig in der Angst und in dem Bewußtsein, daß die Lärmbelästigungen "jederzeit wieder losgehen können". Das OLG Hamburg hat schon 1977 entschieden (MDR 77, 494/493), daß es nicht so sehr auf die meßbare Geräuschstärke ankommt, sondern auf die unabhängig davon ausgehende Lästigkeit, welche bei dem Nachbarn aufgedrängter Geräuscherwartung auch während ruhiger Zeiträume noch wesentlich verstärkt wird. Weiterhin wiegt schwer, daß es sich um Störungen zur Nachtzeit handelt, denn dem Ruhebedürfnis der Kl. kommt bedeutendes Gewicht zu.

Der von dem Verein verursachte Lärm ist auch nicht als sozialadäquate Belastung einzustufen, denn er geht über das übliche Maß von zu duldendem Hauslärm deutlich hinaus. Er übersteigt auch das gem. § 906 BGB zu duldende Maß an Immissionen. ...